Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Richiger und/oder Rechtsanwältin Daniela Odermatt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 23. April 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen A.___ an, die von ihr gemietete 3-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens 8. Mai 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und der Vermieterin in ordnungsgemässem, geräumten Zustand zu übergeben.
2. Gegen das begründete Urteil erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. April 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und bat um eine Mietverlängerung.
3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
4. Die Beschwerdeführerin hat bereits bei der Vorinstanz um mehr Zeit bis zum Auszug ersucht. Die Vorderrichterin hat dazu festgehalten, die Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme schliesse die Erstreckung des Mietverhältnisses aus, zumal eine Erstreckung nicht im summarischen Verfahren geltend zu machen wäre. Zu diesen Erwägungen verliert die Beschwerdeführerin kein Wort. Sie schildert lediglich ihre Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden. Damit genügt sie den Anforderungen die Begründung einer Beschwerde nicht. Ohnehin sind die Überlegungen der Vorderrichterin zutreffend.
5. Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die verfügte Ausweisung als unrechtmässig aufheben lassen wollte, genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nicht. Zu den massgeblichen Erwägungen der Vorderrichterin, wonach die Formen und Fristen für eine Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 OR und Art. 266l Abs. 2 OR eingehalten worden sind und sich die Beschwerdeführerin ab 1. September 2025 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet, verliert sie kein Wort. Sie bestreitet lediglich die Gründe für die ausserordentliche Kündigung. Diese waren allerdings nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens. Vielmehr hätte die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden können, was die Beschwerdeführerin ja auch getan hat. Nachdem sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Januar 2026 säumig war, gilt die entsprechende Anfechtung als zurückgezogen (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
6. Die Beschwerdeführerin versucht ihre Säumnis an der Schlichtungsverhandlung zu erklären. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO wäre eine Wiederherstellung aber nur möglich, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Sowieso wäre ein Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen gewesen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bei der Vorinstanz noch anders erklärt. Ihre Vorbringen in der Beschwerde sind somit neu und nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
7. Die Beschwerde erweist sich damit im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
8. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu übernehmen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller