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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.07.2020 ZKBES.2020.87

3 luglio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·784 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 617'024)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Juli 2020    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführer

gegen

B.___,    

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 617'024)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe datiert vom 30. April 2020 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 617024 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'684.10 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.

2. Am 12. Mai 2020 liess sich der Gesuchsgegner vernehmen und ausführen, die Forderung sei getilgt.

3. Mit Urteil vom 2. Juni 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt für den Betrag von CHF 2'652.10 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30 und die Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Die Gesuchstellerin hat sich innert Frist dazu nicht vernehmen lassen.

6. Mit der Beschwerde kann nur die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

7. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 SchKG N 87 ff.).

8. Der Rechtsöffnungsrichter erwog, bei den Äusserungen des Gesuchsgegners, wonach er die in Betreibung gesetzte Forderung bereits vor Jahren beglichen habe, handle es sich um eine reine Parteibehauptung, welche für eine Glaubhaftmachung nicht ausreiche.

9. Der Beschwerdeführer bringt dagegen wie bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter vor, er habe die Forderung vor Jahren beglichen. Ein genaues Datum könne er aber nicht nennen, da keine Belege mehr vorliegen würden. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege sei abgelaufen. Zudem macht er geltend, im vorinstanzlichen Urteil sei vermerkt, die Behauptungen des Gesuchstellers würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen. Dennoch sei dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden.

10. Der Gesuchsgegner geht in seiner Beschwerde über weite Strecken nicht auf die Begründung des Rechtsöffnungsrichters ein und begnügt sich mit einem Verweis auf ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz: In der zweiten Erwägung des angefochtenen Entscheids werden zunächst die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 wiedergegeben und diese im darauffolgenden Absatz einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Aus der Systematik des Urteils geht klar hervor, dass der Rechtsöffnungsrichter die Äusserungen des Beschwerdeführers als reine Parteibehauptungen eingestuft hat und – trotz einmaliger Falschbezeichnung – die Vorbringen des Gesuchsgegners und nicht jene der Gesuchstellerin gemeint waren. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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