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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.06.2020 ZKBES.2020.72

19 giugno 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·916 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 19. Juni 2020          

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend     Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte am 29. September 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die C.___ AG ein. Darin verlangte er für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden einen Teilbetrag von CHF 30'000.00 und behielt sich eine Mehrforderung vor.

2. Nach einem ersten Schriftenwechsel beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Verjährung. Am 16. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Das Verfahren wurde daraufhin im Einverständnis der Parteien für Vergleichsverhandlungen sistiert. Nach der Mitteilung der Parteien über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen kündigte der Amtsgerichtspräsident am 1. April 2019 an, über das weitere Vorgehen werde in den nächsten Tagen entschieden.

3.1 Am 22. August 2019 erkundigte sich der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten D.___ unter Hinweis auf die Verfügung vom 1. April 2019 nach dem weiteren Vorgehen respektive bat darum, dass das an der mündlichen Parteiverhandlung in Aussicht gestellte medizinische Gutachten bald in Auftrag gegeben werde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 wies er darauf hin, dass seine Eingabe vom 22. August 2019 unbeantwortet geblieben sei und bat erneut darum, das Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, und um Information, falls es weitere Verzögerungen geben sollte.

3.2 Schliesslich hielt der Kläger mit Eingabe vom 5. März 2020 an den Amtsgerichtspräsidenten D.___ fest, dass seit der Verfügung vom 1. April 2019 keine weiteren Amtshandlungen mehr zu verzeichnen seien, obwohl er am 22. August 2019 und am 22. Oktober 2019 nachgefragt, aber keine Antworten erhalten habe. Dabei wies er darauf hin, dass die lange Wartezeit für ihn eine grosse Belastung bedeute, und ersuchte dringend darum, die Angelegenheit nun weiter zu bearbeiten, ansonsten ihm nur noch der Rechtsbehelf der Rechtsverzögerungsbeschwerde offenbleiben würde.

4. Am 7. Mai 2020 reichte der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Richteramt Solothurn-Lebern ein und beantragte, es sei das Richteramt Solothurn-Lebern zu verpflichten, innert einer vom Obergericht anzusetzenden Frist das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die C.___ AG (umfirmiert zufolge Fusion) weiterzuführen (ein Gutachten in Auftrag zu geben), u.K.u.E.F.

5. Der Amtsgerichtspräsident räumte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 ein, es sei tatsächlich so, dass seit der letzten Instruktion eine sehr lange Zeit verstrichen sei. Dies sei einerseits durch seine grosse Arbeitsbelastung begründet. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen habe er den Parteien gleichzeitig mit der Anordnung des Gutachtens Gutachtervorschläge unterbreiten wollen. Die Suche nach Gutachtern habe sich allerdings als schwierig erwiesen. Viele Gutachter würden nur für Versicherungen arbeiten. Zudem habe der überdurchschnittlich grosse Aktenumfang viele Gutachter abgeschreckt. Etliche der angefragten Gutachter hätten ausserdem eine Zusammenfassung des Falles und der vorhandenen Gutachten und Abklärungen verlangt. Da er die Akten nicht mehr präsent gehabt habe, habe dies einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert. Momentan seien erfolgversprechende Anfragen hängig und es sei zu hoffen, dass den Parteien innert 14 Tagen Gutachtervorschläge unterbreitet werden könnten. Schliesslich sei mit heutiger Verfügung das beantragte Gutachten offiziell angeordnet und den Parteien Frist zur Einreichung der Fragen an den Gutachter gestellt worden.

6. Der Amtsgerichtspräsident reichte auf Aufforderung des Obergerichts am 4. Juni 2020 die in seiner Vernehmlassung erwähnte Verfügung vom 29. Mai 2020 nach und reichte zusätzlich seine Verfügung vom 3. Juni 2020 ein, in welcher er den Parteien zwei Gutachter vorschlug.

7. Mit der Anordnung des Gutachtens ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt, auch wenn das Gutachten noch nicht in Auftrag gegeben worden ist. Die Auftragserteilung hängt nun vom Verhalten der Parteien ab. Dem Amtsgerichtspräsidenten kann keine Frist mehr gesetzt werden. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese ist gegenstandslos geworden. Bereits aufgrund der oben geschilderten Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun nicht gehandelt hätte. Insbesondere ist es nur schwer verständlich, dass unmittelbar nach Eingang der Beschwerde zwei potentielle Gutachter gefunden werden konnten, währendem dies vorher während rund einem Jahr nicht möglich gewesen sein soll. Weiter fällt auf, dass das vorinstanzliche Verfahren ausserordentlich lange dauerte und die grossen Zeitabstände zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen kaum erklärbar sind. Nach Eingang der Klage am 29. September 2017 bzw. der Klageantwort am 8. Januar 2018 ersuchte der Kläger mit Eingaben vom 3. April 2018, vom 8. Mai 2018 und vom 22. Mai 2018 dreimal um eine Weiterführung des Verfahrens. Erst mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurden diese Eingaben der Gegenpartei zugestellt und die weitere Prozessinstruktion auf Ende der Gerichtsferien bis spätestens Mitte September 2018 in Aussicht gestellt. Geendet haben die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO indessen schon am 15. August 2018, verfügt hat der Amtsgerichtspräsident aber erst am 1. Oktober 2018. Bei dieser Sachlage hat der Staat Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 519.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Staat Solothurn. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist diesem zurückzuerstatten.

3.    Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 519.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer der Zivilkammer des Obergerichts

Präsident                                                                           Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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