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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.02.2020 ZKBES.2020.6

21 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,391 parole·~7 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2020       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ GmbH (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, machte am 11. September 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwei Klagen gegen die A.___ AG (nachfolgend: Beklagte) anhängig und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'150.00 (zzgl. Zins und Betreibungskosten) bzw. CHF 3'100.00 (zzgl. Zins und Betreibungskosten) zu bezahlen, die Rechtsvorschläge in den gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibungen seien jeweils in diesem Umfang zu beseitigen und die Beklagte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, das Schiff C.___ innert gerichtlich anzusetzender Frist vom Trockenplatz auf dem Areal der Klägerin zu entfernen. Jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Dazu nahm die Beklagte am 8. Oktober 2019 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen und es sei von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu den anderen Begehren der Klägerin liess sie sich nicht vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wies der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

4. Am 3. Dezember 2019 fand die Hauptverhandlung statt, welcher die Beklagte unentschuldigt fernblieb.

5. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 erkannte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt was folgt:

1.    Die Beklagte hat der Klägerin CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Mai 2018 auf CHF 2'150.00 sowie zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 850.00 seit 5. März 2018 zu bezahlen und ihr die Betreibungs- und Zustellkosten von insgesamt CHF 253.80 zu ersetzen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 211750 des Betreibungsamtes Zug vom 9. März 2018 wird vollumfänglich beseitigt.

3.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 211914 des Betreibungsamtes Zug vom 15. März 2018 wird im Umfang von CHF 850.00 beseitigt.

4.    Die Beklagte wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angewiesen, das Schiff C.___ bis am 20. Januar 2020 vom Trockenplatz der Klägerin zu entfernen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

5.    Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.    Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'600.00 (inkl. CHF 1'600.00 für beide Schlichtungsverfahren) wurden von der Klägerin vorgeschossen. Die Beklagte hat der Klägerin davon CHF 2'700.00 zurückzuerstatten.

6. Gegen das begründete Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zu überweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen die örtliche Unzuständigkeit des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte und begehrt die Überweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug. Auch wenn die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, hat die Beschwerdeführerin darzulegen, aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall die Zuständigkeit als nicht gegeben erachtet. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, wo die charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig. Die charakteristische Leistung bzw. das Einstellen des Schiffes wurde vorliegend am Sitz der Beschwerdegegnerin in […] SO erbracht und eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung wurde vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Folglich war der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sowohl örtlich als auch sachlich für die Beurteilung der Klagen zuständig. Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Begehren als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

3. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem auf ihre Eingabe im Urteil des Vorderrichters nicht Bezug genommen worden sei. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin einzig dahingehend, dass sie mehrfach erfolglos versucht habe, die Beschwerdegegnerin telefonisch zu erreichen. Um Kosten und eine Eskalation zu vermeiden habe sie vorgeschlagen, dass die Beschwerdegegnerin über das Schiff  verfügen dürfe. Der heutige Marktwert liege bei rund € 4'000.00 ab Platz. Ein entsprechendes Angebot sei ihr vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin sei aber nie auf das Angebot eingegangen bzw. habe sich dazu nicht vernehmen lassen, weshalb das Schiff nicht habe abgeholt werden können. Es sei überdies festzustellen, dass die Stellplätze nur zu einem geringen Teil belegt seien und seitens der Beschwerdegegnerin auf eine zusätzliche Einnahmequelle gezielt werde. Aufgrund dessen solle von einer Verhandlung abgesehen werden, da diese unnötig und mit der Freigabe des Schiffes hinfällig sei.

4. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder das Zustandekommen des Vertrags mit der Gegenpartei, noch die Höhe des pro Saison geschuldeten Preises für den Stellplatz des Schiffes bestritten habe. Ebensowenig habe sie bestritten, dass der Vertrag über das Einstellen des Schiffes durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2019 gekündigt worden sei.

5. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Sie macht einzig geltend, dass sie aufgrund eines angeblichen Kaufinteressenten nicht verpflichtet gewesen sei, das Schiff vom Stellplatz der Beschwerdegegnerin zu entfernen. Sie verkennt dabei, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, den Vorschlag der Beschwerdeführerin zu akzeptieren oder überhaupt Stellung dazu zu nehmen. Der Vorderrichter hat detailliert geprüft, ob zwischen den Parteien ein (mündlicher) Vertrag zustande gekommen war, was vereinbart worden war, was die Beschwerdegegnerin nun verlangte und was tatsächlich geschuldet war. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Vertrag über das Einstellen des Schiffes gekündigt worden und die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt war, das Schiff  auf dem Areal der Beschwerdegegnerin einzustellen. Der Vorderrichter ging damit rechtsgenüglich auf die Frage ein, ob das Schiff zu entfernen ist. Es war nicht an der Vorinstanz zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin hätte auf das Angebot der Beschwerdeführerin reagieren oder es akzeptieren müssen. Sie hatte lediglich den Sachverhalt festzustellen und daraus die entsprechenden Rechtsfolgen abzuleiten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2019 Gelegenheit gehabt hätte, sich erneut zu äussern, ihre Anträge zu begründen und sie gegebenenfalls zu präzisieren. Sie blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und die Vorinstanz legte ihrem Entscheid die bis dahin eingereichten Eingaben zu Grunde (Art. 234 ZPO). Folglich verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

6. Nach dem gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 werden dem Ausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Gertsch

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