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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.05.2020 ZKBES.2020.56

20 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,875 parole·~19 min·2

Riassunto

Ehescheidung / Zwischenentscheid vom 3. April 2020

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2020                

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller   

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Erik Johner, divortis AG, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Advokatur Basel Mitte, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ehescheidung / Zwischenentscheid vom 3. April 2020

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren, welches B.___ im Juli 2014 angehoben hatte. A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) liess am 18. März 2019 beantragen, es sei über den Scheidungspunkt in einem separaten und vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen und die Ehe zwischen ihm und B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu scheiden; u.K.u.E.F.

1.2 Daraufhin liess die Gesuchsgegnerin am 1. April 2019 beantragen, der Antrag um Teilurteil betreffend Scheidungspunkt vom 18. März 2019 sei abzuweisen. Zudem liess sie einen Antrag um kurzfristige Anberaumung einer weiteren Instruktionsverhandlung stellen.

1.3 Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 13. Mai 2019 vorgeladen, bei welcher über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden werden sollte. Aufgrund eines Anwaltswechsels des Gesuchstellers wurde die Instruktionsverhandlung abgesetzt und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 neu auf den 6. September 2019 angesetzt. An der Instruktionsverhandlung vom 6. September 2019 wurde schlussendlich aufgrund der Unterbreitung eines Vergleichsangebots nicht über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden.

1.4 Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass über die noch offenen Anträge der Parteien, insbesondere über den Antrag vom 18. März 2019, nach Fristablauf am 11. Februar 2020 zu entscheiden sei.

2. Mit Zwischenentscheid vom 3. April 2020 des Richteramts Dorneck-Thierstein, wurde der Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 abgewiesen.

3.1 Am 15. April 2020 liess der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 3. April 2020 mit folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1.   Es sei der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 3. April 2020 aufzuheben;

2.   Es sei über den Scheidungspunkt in einem separaten und vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen, und die Ehe der Parteien gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu scheiden.

3.   Unter o/e-Kostenfolge sowohl bezüglich des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Gesuchsgegnerin liess am 24. April 2020 fristgerecht Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen einreichen:

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Alles unter o/e Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der angefochtene Entscheid stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar. Der Nachteil ist vom Beschwerdeführer zu beweisen, sofern er nicht von vornherein offenkundig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 14). In der Beschwerdeschrift wird der drohende Nachteil nicht ausdrücklich behandelt. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags um ein Teilurteil im Scheidungspunkt eine rasche Scheidung und folglich eine rasche Wiederverheiratung verunmöglicht wird. Stünde dem Beklagten ein Anspruch auf Erlass eines Teilurteils zu, führte die Verweigerung der Prüfung dieser Frage zu einer Rechtsverzögerung, welche mit dem Endentscheid nicht beseitigt werden könnte und sein Recht auf Wiederverheiratung verletzte. Solange nicht abschliessend geklärt ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt zusteht, droht dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die fristgerecht eingereichte und begründete Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO einzutreten ist. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.

2. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, in Art. 283 ZPO werde festgehalten, dass das Scheidungsgericht grundsätzlich einheitlich über die Scheidung und deren Folgen zu entscheiden habe. Von diesem Grundsatz könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch abgewichen werden. Insbesondere der Scheidungspunkt könne in ein separates Verfahren verwiesen werden. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, vorausgesetzt, die Scheidung sei liquide und die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen ziehe sich stark in die Länge. Im vorliegenden Fall sei die Liquidität der Scheidung unbestritten. Der Ehemann mache das Interesse an einer Wiederverheiratung geltend und führe richtigerweise aus, dass sich das Scheidungsverfahren seit Jahren hinziehe. Die lange Verfahrensdauer sei jedoch vor allem dem Verhalten des Ehemannes zuzuschreiben. Er habe beispielsweise vom Gericht verlangte Unterlagen erst nach mehreren Fristerstreckungen resp. nach Ansetzung einer Nachfrist eingereicht. Ferner habe er mit zweifachem Anwaltswechsel innerhalb eines halben Jahres das Verfahren weiter verlangsamt. Er habe es in der Hand gehabt, die Scheidung durch Abschluss einer Scheidungsvereinbarung massgeblich zu beschleunigen. Sein anlässlich der Instruktionsverhandlung abgegebenes Angebot, welches die Ehefrau angenommen hätte, habe er jedoch wieder zurückgezogen. Die vom Ehemann zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2017) sei nicht anwendbar, da der Ehemann selbst massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sei und er daraus folglich nichts für sich ableiten könne. Aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer bringt gegen den erstinstanzlichen Entscheid vor, die Vorinstanz habe das geltende Recht unkorrekt angewendet, indem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch interpretiert habe. Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dem Ehemann eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens unterstellt habe.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe er das Verfahren nicht in unzulässiger Weise verzögert. Es sei sein gutes Recht, Fristerstreckungen in Anspruch zu nehmen. Dies sei gerade in einem solch komplexen Fall unabdingbar und üblich. Im Übrigen habe auch die Ehefrau Fristerstreckungen in Anspruch genommen. Es liege ferner in der Natur der Sache, dass bei einem Anwaltswechsel Verhandlungen verschoben würden, daraus könne dem Ehemann kein Vorwurf gemacht werden. Schlussendlich liege es im Ermessen des Ehemannes, ob er einen Vergleich abschliessen wolle oder nicht. Er könne nicht indirekt zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen werden, um sich damit den Anspruch auf ein Teilurteil zu erhalten. In den massgeblichen Bundesgerichtsentscheiden werde nicht erwähnt, dass der Anspruch auf ein Teilurteil nicht bestehe, wenn eine Partei zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe. Dies sei eine willkürliche Erfindung der Vorinstanz und eine Falschinterpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe das Gericht im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen, sofern die Scheidung liquide sei und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Die Scheidung sei von beiden Parteien beantragt worden und die Parteien seien im Zeitpunkt der Klageeinreichung weit mehr als zwei Jahre getrennt gewesen, womit ein Scheidungsanspruch gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bestehe. Folglich sei die Scheidung liquide. Offensichtlich sei ferner, dass sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Seit Einreichung der Scheidungsklage im Juli 2014 seien beinahe sechs Jahre vergangen und es würden noch umfangreiche Beweisabnahmen bevorstehen. In diesem äusserst umfangreichen und komplexen Fall sei noch offen, wann die Hauptverhandlung stattfinden werde. Jedenfalls könne innert der nächsten zwei Jahre kaum damit gerechnet werden. Folglich seien beide Voraussetzungen für die Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren gegeben.

Die erwähnten Voraussetzungen würden insbesondere zum Schutze des verfassungsmässigen Rechts auf Ehe gelten, welches auch das Recht auf Wiederverheiratung erfasse. Das Bundesgericht nehme im Urteil 5A_623/2017 abschliessend eine Interessenabwägung vor und stelle fest, dass die Ehefrau keine wesentlichen Interessen vorbringe, welche einem Teilurteil entgegenständen. Insbesondere habe eine Scheidung auf die Regelung der finanziellen Nebenfolgen keinerlei Auswirkungen. Die mögliche Gefahr, dass die Motivation der wiederverheiratungswilligen Partei nach dem Teilentscheid das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, sinken könnte, halte das Bundesgericht nicht für einen Grund, einen Teilentscheid im Scheidungspunkt zu verweigern. Folglich stehe die Interessenlage der wiederverheiratungswilligen Partei im Vordergrund. Der Ehemann wolle sich unbedingt wiederverheiraten. Er werde in diesem Jahr 66 Jahre alt. Es sei für ihn nicht zumutbar, mit der Wiederverheiratung noch lange zu warten, zumal er angesichts seines Alters auch zu respektierende Interessen bezüglich der Klärung seiner Nachfolgeregelung habe. Der vom Bundesgericht entschiedene Fall weise erhebliche Parallelen zum vorliegende Fall auf.

4. In ihrer Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin zu Beginn Ausführungen zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seit Januar 2018. Die Instruktionsverhandlung vom 27. Oktober 2017 sei aufgrund einer kurzfristig bescheinigten angeblichen Arbeitsunfähigkeit (nicht Verhandlungsunfähigkeit) des Ehemannes auf den 23. Mai 2018 verschoben worden. Er habe nach mehrfach gewährter Fristerstreckung und Nachfristansetzung die vom Gericht eingeforderten Unterlagen weder rechtzeitig noch vollständig eingereicht. Zudem habe der Ehemann in für die Verfahrensdauer wesentlichen Momenten zweimal die anwaltliche Vertretung gewechselt. Ferner habe er sein im Rahmen der Instruktionsverhandlung unterbreitetes Vergleichsangebot ohne stichhaltigen Grund und ohne Gegenvorschlag wieder zurückgezogen. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Beschwerdegegnerin fest, der Ehemann sei massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich.

Dieses verfahrensverzögernde Handeln sei motiviert von seiner Überzeugung, dass das während der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut falle. Diese Rechtsauffassung sei jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft und der Tatsache, dass mit Mitteln des Eigenguts erwirtschaftete Erträge in die Errungenschaft fielen, nicht haltbar. Ferner gehe der Ehemann bereits davon aus, dass das Verfahren noch mindestens zwei Jahre dauern werde. Bei einer zeitnahen Mitarbeit des Ehemannes könnten die Liegenschaftsschätzungen jedoch ohne Weiteres in rund drei Monaten erstellt werden. Somit könnte in spätestens neun Monaten mit der Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an einem Teilurteil führt die Beschwerdegegnerin aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob sich der Ehemann tatsächlich wiederverheiraten möchte. Hinsichtlich der Klärung seiner Nachfolgeregelung bestehe sein Interesse einzig darin, ihre berechtigten Ansprüche zu schmälern. Sie selbst habe ein höher zu gewichtendes Interesse an der Einheit des Entscheids. Ihre güterrechtlichen Ansprüche würden gefährdet, weil das bisherige Verhalten des Ehemannes zeige, dass er sich im Verfahren nach dem Urteil im Scheidungspunkt weiterhin querstellen werde und sein Vermögen in der gewonnenen Zeit an seine neue Partnerin übertragen werde. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Fall, welcher das Bundesgericht zu entscheiden hatte, denn ihre güterrechtlichen Ansprüche könnten durch eine geeignete Prozessleitung nicht gesichert werden, zumal der Ehemann die Prozessleitung zu torpedieren wisse. Ihre güterrechtlichen Ansprüche könnten auch nicht durch Grundbuchsperren gesichert werden, da diese keinen Schutz vor Zwangsverwertung böten.

Dem vom Ehemann zitierten Entscheid des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der für die lange Verfahrensdauer massgeblich verantwortliche Ehegatte aus eben dieser langen Verfahrensdauer etwas für sich ableiten könne. Gemäss den Ausführungen zum Verfahrensverlauf verhalte sich der Ehemann widersprüchlich und wider Treu und Glauben. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurecht derart interpretiert, dass sie kein widersprüchliches Verhalten wider Treu und Glauben schützt. Sein Verhalten verdiene folglich keinen Rechtsschutz.

5. Nicht umstritten ist, dass die Scheidung liquid ist, das Scheidungsverfahren bereits seit rund sechs Jahren andauert und sich der Ehemann wiederverheiraten möchte. Umstritten sind die Rechtmässigkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers und die Frage, ob die wiederverheiratungswillige Partei ihren Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt verliert, wenn sie zur Verzögerung des Verfahrens beiträgt. Ebenfalls umstritten ist die bevorstehende Länge des Verfahrens.

6. Entgegen dem Grundsatz der Einheit des Entscheids nach Art. 283 ZPO, hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wiederverheiratungswillige Partei gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Scheidung liquid ist, sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht und das Interesse der Wiederverheiratung gegenüber dem Interesse der Gegenpartei an einem gleichzeitigen Entscheid überwiegt (BGE 144 III 298).

7.1 Ist der wiederverheiratungswilligen Partei, welche den Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt geltend macht, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, verdient dieses Verhalten keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verhindert die Durchsetzung formaler Rechte, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn keine Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens existieren. Offenbarer Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel ist das formelle Recht zu schützen (Heinrich Honsell in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 2 N 24 ff.). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt auch im Prozessrecht. Anders als in Art. 2 Abs. 2 ZGB wird das Rechtsmissbrauchsverbot in Art. 52 ZPO nicht ausdrücklich genannt, was aber nichts an dessen Geltung (auch) im Zivilprozess ändert, weil rechtsmissbräuchliches Verhalten immer auch treuwidrig ist (Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 10). Die Parteien haben sich bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer prozessualen Pflichten nach Treu und Glaube zu verhalten und rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung zu unterlassen. Der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts findet keinen Rechtsschutz (Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.]: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, §10 N 58). 

7.2 Die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsmissbrauchsverbot schützt jedoch vor der missbräuchlichen Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (sogenannter Institutsmissbrauch). Werden prozessuale Befugnisse in einer Art und Weise ausgeübt, die nichts mehr mit dem Zweck dieser Befugnisse zu tun haben oder diesen sogar ad absurdum führen, liegt Rechtsmissbrauch vor. Missbräuchlich sind somit unter anderem zur Verfahrensverschleppung vorgenommene Prozesshandlungen. Prozesshandlungen welche lediglich auf die Verzögerung des Prozesses abzielen, sind rechtsmissbräuchlich, zumal die reine Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher prozessualen Befugnisse zuwiderläuft (Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 37 ff.).

8.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer seine ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise einsetzte. Hierzu ist die Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren zu untersuchen, welche auch in der Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt wird.

8.2 Der Amtsgerichtspräsident lud die Parteien am 21. Juni 2017 zu einer Instruktionsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vor. Am Freitag, dem 20. Oktober 2017, reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein und ersuchte um eine Verschiebung der Verhandlung vom 24. Oktober 2017. Das Zeugnis ging beim Gericht am Montag, den 23. Oktober 2017, einen Tag vor der Verhandlung ein. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis betrifft die Zeit vom 16. bis 24. Oktober 2017. Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, handelt es sich lediglich um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und nicht um ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis. Ferner fällt auf, dass das Zeugnis rückwirkend und genau bis zum Datum der Instruktionsverhandlung am 24. Oktober 2017 ausgestellt wurde. Die Verhandlung konnte folgedessen erst sieben Monate später, am 23. Mai 2018 stattfinden.

8.3 In der Beweisverfügung vom 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. Es dauerte rund 10 Monate, bis er dieser Verfügung halbwegs Folge leistete. Vorher beanspruchte er zahlreiche Fristerstreckungen. Dabei ist insbesondere das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Februar 2019 hervorzuheben, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass ihm die einzureichenden Unterlagen nicht vorlägen und er seinen Mandanten nicht einmal telefonisch erreichen könne. Aus diesem Grund ersuchte er um die Ansetzung einer Nachfirst, nachdem die letzte, dritte Fristerstreckung vom 26. Februar 2019 den Hinweis enthielt, diese sei peremptorisch. Später liess der Beschwerdeführer die Nachfrist, welche ihm nach dreifacher Fristerstreckung gewährt worden war, unbenutzt ablaufen. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 26. April 2019 hatte er mehr als acht Monate Zeit, um die Unterlagen einzureichen. Schliesslich reichte er die Unterlagen am 20. Juni 2019 und somit zwei Monate nach Ablauf der Nachfrist ein. Dennoch waren die Unterlagen immer noch unvollständig. Bis heute liegen sie dem Gericht nicht vollständig vor. Der Beschwerdeführer verweist auf seine komplexe wirtschaftliche Situation. Als Arbeitgeber und Unternehmer ist er buchführungspflichtig. Auch die Banken verlangen vor einer Kreditgewährung eine abschliessende Dokumentation. Vor diesem Hintergrund wäre es möglich gewesen, die Unterlagen vollständig und innert nützlicher Frist einzureichen.

8.4 Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in der Beweisverfügung vom 9. August 2018 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er mit dem vorgeschlagenen Gutachter für die Liegenschaftsschätzungen einverstanden sei. Zur Beantwortung dieser Frage ersuchte er zweimal um Fristerstreckung und benötigte schliesslich zweieinhalb Monate, um dem Gericht sein Einverständnis mitzuteilen.

8.5 Überdies setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Saldobestätigungen seiner Bankkonten bei der Luzernischen Kantonalbank mit Verfügung vom 17. Juli 2019 Frist bis am 16. August 2019. Erneut stellte er zweimal Antrag auf Fristverlängerung, obwohl es sich hierbei um eine simple Angelegenheit handelt. Seit der Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2019 sind rund zehn Monate vergangen. Die Saldobestätigungen wurden bis heute noch nicht eingereicht.

8.6 Der Beschwerdeführer wechselte zwischen dem 19. März 2019 und dem 14. November 2019 zwei Mal seine anwaltliche Vertretung. Der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Peter Liatowitsch, gab dem Gericht am 13. März 2019 das Mandatsende bekannt. Diese Mitteilung erfolgte noch bevor der Amtsgerichtspräsident über die am 26. Februar 2019 beantragte Nachfrist entschieden hatte. Diese wurde sodann mit Verfügung vom 21. März 2019 gewährt. Infolge der Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt Liatowitsch stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, kurzfristig eine neue Instruktionsverhandlung anzusetzen. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident am 12. April 2019 eine neue Instruktionsverhandlung per 13. Mai 2019 an. Der nachfolgende Rechtsanwalt, Markus Jordi, teilte dem Gericht die Mandatsübernahme am 3. Mai 2019 und somit erst kurz vor der am 13. Mai 2019 anberaumten Instruktionsverhandlung mit. Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt die Verschiebung der Instruktionsverhandlung. Für die Instruktionsverhandlung wählte der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Anwalt schliesslich den letzten der vorgeschlagenen Termine am 6. September 2019. Aus dem dargestellten Ablauf geht hervor, dass die Anwaltswechsel immer im letzten möglichen Moment erfolgten, bevor wiederum ein wichtiger Verfahrensschritt hätte stattfinden sollen. Dadurch wurde das Verfahren deutlich in die Länge gezogen. So konnte die Instruktionsverhandlung erst rund fünf Monate nach ihrer Ansetzung stattfinden.

8.7 Bei der Instruktionsverhandlung vom 6. September 2019 einigten sich die Parteien darauf, dass die Ehefrau den Vergleichsvorschlag des Ehemannes prüfen werde und das Verfahren bis Ende Oktober 2019 zu sistieren sei. Rund eine Woche vor Ablauf der Sistierungsfrist teilte Rechtsanwalt Markus Jordi dem Gericht am 21. Oktober 2019 das Ende des Mandatsverhältnisses mit. Aufgrund der Mandatsniederlegung beantragte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 die Verlängerung der Sistierung. Mit Schreiben vom 14. November 2019 informierte sein neuer Rechtsanwalt, Erik Johner, das Gericht über die Mandatsübernahme. Die Sistierung wurde wegen des Anwaltswechsels ausnahmsweise verlängert und endete schliesslich mit Verfügung vom 16. Januar 2020 erst zweieinhalb Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Sistierungsende. Seit der Instruktionsverhandlung vom 6. September 2019, an welcher der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag unterbreitete, sind damit weitere vier Monate verstrichen.

8.8 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, muss er ein Vergleichsangebot nicht annehmen, da er nicht indirekt zu einem Vergleich gezwungen werden kann. Dennoch ist sein Verhalten bezüglich seines eigenen unpräjudiziellen Vergleichsangebots vom 6. September 2019 stossend. Am 5. Dezember 2019 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, der Ehemann habe seinen Vergleichsvorschlag gegenüber der Ehefrau per Email vom 5. Dezember 2019 zurückgezogen. Damit hat der Beschwerdeführer drei Monate gebraucht, um sein eigenes Vergleichsangebot zu überdenken. Als Begründung für den Rückzug brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 ohne weitere Erklärungen vor, das Angebot habe auf falschen Grundlagen basiert. Es ist indes nicht ersichtlich, um welche Grundlagen es sich hierbei handelt. Einen neuen, modifizierten Vorschlag machte er nicht. Hier drängt sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe lediglich das Verfahren verzögern wollen.

9.1 Zusammenfassend sind verschiedene Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer darauf abgezielt hat, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Ein erstes Indiz dafür, liefert das fragwürdige Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers, welches zur Verschiebung der ersten Instruktionsverhandlung am 23. Mai 2018 führte. Zudem beanspruchte er zahlreiche Fristerstreckungen, obwohl es ihm eindeutig möglich gewesen wäre, die Eingaben fristgerecht und zumindest innert nützlicher Frist einzureichen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen gemäss Beweisverfügung vom 9. August 2018 bis heute nicht vollständig eingereicht hat. Die Saldobestätigungen seiner Konten bei der Luzerner Kantonalbank hat er bis heute jedenfalls (noch) nicht eingereicht. Ferner macht er von seinem Recht, die anwaltliche Vertretung zu wechseln, immer in entscheidenden Momenten Gebrauch, in welchen das Scheidungsverfahren einen Schritt weitergegangen wäre. Bei dieser Vorgehensweise muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sein Recht, den Anwalt zu wechseln, dazu nutzt, das Verfahren zu verschleppen. Der Rückzug des Vergleichsangebots ist wie folgt zu beurteilen: Wäre der Beschwerdeführer wirklich vergleichsbereit gewesen, hätte er zumindest einen Gegenvorschlag unterbreitet. Da er keine solchen Anstrengungen unternahm und keine handfeste Begründung für den Rückzug seines Angebots vorbrachte, ist anzunehmen, dass er das Vergleichsangebot bloss unterbreitete, um es anschliessend wieder zurück zu ziehen und damit das Verfahren zu verschleppen. Auch wenn die einzelnen prozessualen Handlungen des Beschwerdeführers isoliert betrachtet noch zulässig erscheinen mögen, ist doch bei einer Gesamtbetrachtung eine systematische Verzögerungstaktik zu erkennen, welche auf nahezu jeden Verfahrensschritt angewandt wurde. In der Summe liegt somit ein offensichtlich übermässiger Gebrauch prozessualer Befugnisse vor. Solche Prozesshandlungen, welche lediglich auf die Verzögerung des Verfahrens abzielen, sind rechtsmissbräuchlich, zumal die reine Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher prozessualen Befugnisse zuwiderläuft.

9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe ihm bei seinem Antrag um ein Teilurteil im Scheidungspunkt um den Wunsch, sich wieder zu verheiraten. Dass er den Willen zur Wiederverheiratung hat, wird nicht bestritten. Sein prozessuales Verhalten zeigt jedoch, dass er mittels Verfahrensverschleppung das Interesse verfolgt, die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu schmälern. Der Beschwerdeführer ist offenbar von der Überzeugung geleitet, dass das während der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut falle. Gemäss Akten sowie den unpräjudiziellen Ausführungen des Vorderrichters wird er mit dieser Auffassung kaum durchdringen. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft und die Erträge, die mit Mitteln des Eigenguts erwirtschaftet werden, fallen in die Errungenschaft. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe aufgrund seines Alters schützenswerte Interessen an der Klärung seiner Nachfolgeregelung. Diese Interessen präzisiert er jedoch nicht. Es bleibt unklar, wen er bedenken möchte, zumal er abgesehen von der gemeinsamen Tochter, gegen welche er sogar eine Strafanzeige erhob, über keine weiteren Nachkommen verfügt. Das geltend gemachte schützenswerte Interesse an der Klärung seiner Nachfolgeregelung bleibt damit im Unklaren.

10. Nach diesen Ausführungen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm formell zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise einsetzt, um das Scheidungsverfahren zu verschleppen und insbesondere den güterrechtlichen Ansprüchen seiner Ehefrau auszuweichen. Die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen zieht sich zwar in die Länge. Der Beschwerdeführer hat dies mit seiner Art der Prozessführung jedoch selbst verursacht. Dieses Verhalten darf gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf die von ihm selbst in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise verursachte lange Verfahrensdauer berufen. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Handeln gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, da er übermässig von seinen prozessualen Befugnissen Gebrauch machte und diese zur reinen Verfahrensverzögerung einsetzte. Rechtsmissbrauch verdient keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt zukommt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

12. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote in der Höhe von CHF 4'047.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'047.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Flück

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