Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdegegner
betreffend Parteikostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Zwischen B.___ (im Folgenden der Ehemann) und A.___ (im Folgenden die Ehefrau) ist beim Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung vom 9. März 2020 wies die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin das Gesuch der Ehefrau auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages ab (Ziffer 2). Den Eventualantrag der Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (Ziffer 3).
2. Gegen diese Verfügung liess die Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. März 2020 Beschwerde beim Obergericht einreichen. Sie verlangt, der Ehemann habe ihr für das gesamte Scheidungsverfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Eventualiter ersucht sie um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Scheidungsverfahren.
3. Wie die Beschwerdeführerin unter Ziffer 4 der Beschwerde selbst ausführt, kann ein Parteikostenbeitrag im Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO ist nur dann zulässig, wenn bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht erreicht wird. Vorliegend wurde ein Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00 verlangt. Zulässiges Rechtsmittel wäre daher die Berufung. Die eingereichte Beschwerde ist unzulässig.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den Parteikostenbeitrag auf das zutreffende Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hat sie separat die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel genannt. Trotzdem hat die Ehefrau bzw. ihre Vertreterin ausdrücklich erklärt, gegen Verfügungen in Kostenfragen bzw. gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen könne gemäss Art. 319 lit. a und b ZPO Beschwerde erhoben werden. Im Folgenden beruft sie sich auf die Rügegründe nach Art. 320 ZPO und spricht konsequent von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner. Eine versehentlich, falsche Bezeichnung des Rechtsmittels kann daher ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht hat eine Konversion bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2012, 4D_77/2012 E. 5.2). Auch letztere Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Wie bereits aufgezeigt, sind vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit Berufung anzufechten. Im Scheidungsverfahren sind sie es ohnehin, wenn es nicht um vermögensrechtliche Fragen geht. Sind die Unterhaltsbeiträge umstritten, wird der Streitwert fast ausnahmslos erreicht. Nur in wenigen Ausnahmefällen liegt der Streitwert unter CHF 10'000.00. Hier liegt er klar darüber. Die Abgrenzung zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Berufung ist im vorliegenden Fall klar gegeben. Eine Konversion ist auch aus diesem Grund abzulehnen (statt vieler umfassend zur Konversion Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich etc. 2013, Rdz 927).
5. Eine Konversion ist demnach ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einen Parteikostenbeitrag ist offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Stellungnahme konnte demnach verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
6. Gegen die Abweisung des Eventualantrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nachgeht. Die Vorderrichterin ist in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mittellos. Soweit sie aber tatsächlich mittellos sein sollte, hätte sie gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Leistung eines Parteikostenvorschusses oder eines Parteikostenbeitrages und wäre deswegen gleichwohl nicht mittellos (Daniel Wuffli / David Furrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich St. Gallen 2019, Rdz 446). Denn, dass der Ehemann leistungsfähig ist, ist unbestritten. Indem die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben hat, hat sie es versäumt, einen Parteikostenbeitrag oder einen Parteikostenvorschuss erhältlich zu machen. Ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre demnach selbst dann abzuweisen, wenn sie mit ihren Rügen durchdringen würde. Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. Auch hier kann ohne eine Stellungnahme der Vorderrichterin entschieden werden.
7. Die Beschwerdeführerin verlangt auch für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Beschwerde war aber im einen Punkt offensichtlich unzulässig und im anderen offensichtlich unbegründet. Derartige Rechtsbegehren sind auch aussichtslos, was sowohl die Zusprechung eines Parteikostenbeitrages wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).
8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Ehefrau die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt nicht in Betracht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs von A.___ auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Antrag von A.___, B.___ habe ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von A.___, es sei ihr für das Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
5. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. A.___ wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller