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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.12.2020 ZKBES.2020.152

16 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,075 parole·~10 min·2

Riassunto

definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber,   

Beschwerdegegner

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) stellte am 2. August 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der gegen seinen Vater A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die seit September 2019 ausstehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.

5. Der Gesuchsteller (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zog er am 19. November 2020 wieder zurück.

6. In seiner Replik vom 19. November 2020 verlangte der Beschwerdeführer, die vom Beschwerdegegner eingereichten Urkunden 1 – 9 aus den Akten zu verweisen.

7. In seiner Duplik vom 23. November 2020 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die eingereichten Urkunden seien bei den Akten zu behalten.

8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hat im vorgelegten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2006 einen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge erkannt. Danach sind die Unterhaltsbeiträge zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Der Vorderrichter erwog, eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen sei, sei resolutiv bedingt. Grundsätzlich sei die Rechtsöffnung zu erteilen. Sie sei indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise. Dem Gesuchsgegner gelinge der Nachweis nicht, dass es sich bei der abgeschlossenen Ausbildung als Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) um eine anerkannte Ausbildung handle, mit welcher der Gesuchsteller ein angemessenes Einkommen erzielen könne. Ebenso habe er keinen Nachweis darüber erbringen können, dass sich der Gesuchsteller seinen familienrechtlichen Pflichten schuldhaft entziehe.

2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe nachweislich und unbestritten die Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) abgeschlossen. Dies sei eine anerkannte Erstausbildung, mit welcher ein angemessenes Einkommen erzielt werden könne. Nun strebe der Beschwerdegegner eine völlig andersgeartete Zweitausbildung zum «Automobilfachmann EFZ» an. Die elterliche Unterhaltspflicht umfasse jedoch nur die Erstausbildung des Kindes. Entwickle dieses nach einem berufsqualifizierenden Abschluss neue Fähigkeiten und Neigungen, so könne es für die Zweitausbildung keinen Unterhalt beanspruchen. Dies entspreche einer kompletten beruflichen Neuausrichtung. Den Unterlagen lasse sich nicht einmal der neue Lehrvertrag entnehmen. Es sei weder belegt, dass sich der Beschwerdegegner tatsächlich wieder in einer Ausbildung befinde, noch, dass die Erstausbildung nicht zu genügender Berufsausübung befähige. Wegen der abgeschlossenen Erstausbildung bzw. dem Antritt einer nicht unterstützungspflichtigen Zweitausbildung liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel mehr vor. Zudem bestehe seit 2013 (!) kein persönlicher Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vater. Er sei nie über die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert worden. Der Kontakt zum Vater sei einseitig abgebrochen wurden. Es sei somit auch aus persönlicher Hinsicht dem mündigen Beschwerdegegner gegenüber kein Unterhalt mehr geschuldet.

3. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, das Scheidungsurteil sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Ohne direkten urkundlichen Beweis der Aufhebung der Schuld durch Tilgung, Stundung oder Erlass sei die Rechtsöffnung zu gewähren. Weiterführende Argumente für eine Aufhebung der Zahlungsverpflichtung seien allenfalls in einem ordentlichen Verfahren auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltszahlungen an das mündige Kind zu beachten. Sie hätten aber im Rechtsöffnungsverfahren keinen Platz. Weiter schildert der vor Obergericht nun anwaltlich vertretene Beschwerdegegner den Sachverhalt und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Mündigenunterhalt.

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Nach dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens können die vom Beschwerdegegner erstmals vor Obergericht vorgebrachten neuen Beweismittel und neuen Tatsachenbehauptungen nicht berücksichtigt werden.

4. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

5. Umstritten ist im vorliegenden Fall zunächst, ob der Beschwerdegegner mit der Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) bereits über eine angemessene Ausbildung verfügt. Denn nach dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich dauert die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt unbestrittenermassen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, der resolutiv bedingt ist. Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hat der Beschwerdeführer mittels Urkunden zweifelsfrei zu beweisen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die abgeschlossene Lehre als Büroassistent (Beilagen 8 und 9 des Gesuchsgegners; ohne besonderen Vermerk werden im Folgenden jeweils dessen Beilagen zitiert) sei eine angemessene Erstausbildung, womit seine Unterhaltspflicht erloschen und der Rechtsöffnungstitel dahingefallen sei.

6. Der Beschwerdeführer war nicht oder kaum über die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert. Dies ist eine Folge des fehlenden Kontaktes. Der Beschwerdegegner hat bei der Vorinstanz eine Schilderung seines Lebenslaufes eingereicht (Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch). Wie daraus hervorgeht, hat er eine kaufmännische Lehre (Eidg. Fähigkeitszeugnis «Kaufmann/-frau EFZ») begonnen. Wegen seiner […]-störungen sei er in ein seelisches Loch gefallen und habe seine Lehre abbrechen wollen. Seine Mutter habe darauf bestanden, dass er bis im Sommer 2019 durchgehalten und den Abschluss Büroassistent gemacht habe. Mit Hilfe einer Psychologin habe er den Weg zurück ins Leben gefunden und habe eine neue Lehrstelle als Automobilfachmann (EFZ) gesucht. Dies weiss auch der Beschwerdeführer (Beilage 11). Darüber hinaus widerspricht er der Darstellung des Beschwerdegegners nicht. Zudem hatte ihm der Beschwerdegegner einmal angekündigt, dass er eine Lehre als Kaufmann beginnen werde (Beilagen 3 und 4). Dessen Ausbildungsplan beinhaltete somit eine vierjährige Lehre mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ). Dass eine Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre mit einem EFZ sei, ist nicht gerichtsnotorisch. Vielmehr handelt es sich bei einer Attestlehre zwar um einen eidgenössisch anerkannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt nicht gleich viel wert wie eine ordentliche Lehre mit einem EFZ, zumal die Attestlehre insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, die den schulischen Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen (CAN 2020 Nr. 69: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, ZK 19 175). Insbesondere aber hat die abgeschlossene Attestlehre nicht dem ursprünglichen Ausbildungsplan entsprochen. Die neu begonnene Lehre bewegt sich von den Anforderungen her im Rahmen des ursprünglichen Ausbildungsplanes. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die ursprünglich angefangene Lehre als Kaufmann wegen seinen schweren gesundheitlichen Probleme abgebrochen hat. Auch andere Probleme hätten eine berufliche Neuorientierung bewirken können, ohne dass deswegen der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung verloren gegangen wäre. Es ist daher kaum wahrscheinlich, dass die abgeschlossene Attestlehre eine angemessene Erstausbildung darstellt. Der definitive Entscheid darüber ist allerdings dem Sachrichter vorbehalten. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht, mittels Urkunden zweifelsfrei den Beweis zu erbringen, dass der Beschwerdegegner eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat und damit die Resolutivbedingung erfüllt ist.

7. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei auch aus persönlicher Hinsicht nicht zumutbar. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB beurteilt sich die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen. Nach dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 liegt Unzumutbarkeit vor, wenn das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Aus dieser Umschreibung geht klar hervor, dass bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ein Ermessensentscheid zu treffen ist (Art. 4 ZGB). Ein solcher Nachweis lässt sich kaum je bloss mit Urkunden erbringen. In der Regel ist dafür ein ordentlicher Prozess mit einer Parteibefragung nötig. Auch vorliegend vermögen der Mailverkehr mit der KESB […], das Mail an die Mutter des Gesuchsgegners vom 10. Oktober 2017 und die beiden Schreiben an die Mutter des Gesuchsgegners vom 11. Dezember 2017 und vom 18. Februar 2018 (Beilagen 2 – 5) die alleinige Schuld und Verantwortung des Beschwerdegegners am Beziehungsabbruch in keiner Weise zu belegen. Ohnehin führt das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Scheidungsurteil die Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts nicht als Resolutivbedingung für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf. Der Rechtsöffnungsrichter ist denn auch nicht dazu berufen, einen materiellen Entscheid über die Voraussetzungen des Unterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zu fällen.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Kostennote ist allerdings zu hoch, auch verglichen mit derjenigen des Gegenanwaltes. Es ist einer Partei zwar freigestellt, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird durch den gebotenen, der Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie bereits festgehalten, sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Die gesamte Neuschilderung des Sachverhalts und das Beschaffen der dazugehörenden Beweismittel waren deshalb nicht nötig. Zudem werden die Parteientschädigungen für Rechtsöffnungsentscheide in der solothurnischen Gerichtspraxis angesichts der regelmässig beschränkten Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sehr zurückhaltend bemessen. Die Parteientschädigung wird deshalb dem gebotenen Aufwand entsprechend auf pauschal CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      A.___ hat B.___ für das obergerichtlichen Verfahren einer Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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