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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.08.2019 ZKBES.2019.81

14 agosto 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,269 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 160951) und unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,

2.    Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 160951) und unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Staat Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 14. März 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 8‘460.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018 für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge vom Januar bis Dezember 2018, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 30. April 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem beantragte er die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

3. Mit Urteil vom 31. Mai 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident wie beantragt sowie für die Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung (Ziffer 1) und verpflichtete den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen (Ziffer 4). Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 2).

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 14. Juni 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 31.05.2019 soll in Ziffer 1 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt eventualiter nur teilweise gewährt werden.

2. Es sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutzuheissen.

3. Es sei Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und keine Parteientschädigung zu sprechen.

4. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten ganz oder zumindest teilweise der der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt werden.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

6. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Der Amtsgerichtspräsident beantragte in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Gesuchsteller liess sich nicht mehr vernehmen.

6. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 4. Juli 2019 nochmals zur unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Beim Vorderrichter hat sich der Beschwerdeführer noch mit mehreren Argumenten gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zur Wehr gesetzt. Im Beschwerdeverfahren macht er nur noch Verrechnung mit dem Wohnkostenanteil seiner Tochter von CHF 2'556.00 geltend. Insofern fällt die beantragte vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zum Vorneherein ausser Betracht.

2. Beim Vorderrichter hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die Unterhaltsschuld sei zu verrechnen, da die Wohnkosten der Tochter in den Unterhaltsbeiträgen inbegriffen seien und er diese bereits bezahlt habe, indem er die Tochter und die Ehefrau bis zum 31. Dezember 2018 in der Wohnung habe leben lassen. Laut Scheidungsurteil betrage der Wohnkostenanteil für das Einzelkind 17% der Wohnkosten der Ehefrau. Der Amtsgerichtspräsident hatte dieses Argument mit der Begründung verworfen, Unterhaltsbeiträge an Kinder seien nach dem Basler Kommentar von der Verrechnung ausgeschlossen.

3. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer diese Vorbringen und wendet gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids ein, der Vorderrichter habe seine Argumente völlig ausser Acht gelassen. Die Feststellung im Basler Kommentar beziehe sich auf die alte Rechtsprechung, welche vor 2017 gegolten habe. Damals seien die Kinderalimente nach der Prozentregel berechnet worden. Mit diesem Betrag habe alles bezahlt werden müssen. Die Wohnkosten seien dabei nicht extra ausgeschieden worden. Seit dem 1. Januar 2017 sei es jedoch anders und der Bedarf des Kindes werde konkret berechnet und die Wohnkosten würden extra ausgeschieden. Der Mietanteil der Tochter habe CHF 213.00 betragen. Der Anteil von CHF 213.00 sei also eine Leistung des Vaters an die Tochter gewesen und dadurch habe sich die Leistung an die Ehefrau quasi diminuiert. Die Ehefrau habe gemäss Scheidungsurteil für sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten aufkommen müssen. Bei den CHF 213.00 handle es sich zwar rechnerisch um Kinderunterhalt. Grundsätzlich habe die Ehefrau diesen Betrag von der Tochter quasi verlangen müssen, um damit die ganzen Wohnkosten zu bezahlen. Von dem Betrag, welcher der Tochter geschuldet war, hätte sie CHF 213.00 abzweigen und an die Bank weiterleiten müssen. Aus diesem Grund könne sich der Basler Kommentar nicht auf die Berechnungen ab 1. Januar 2017 beziehen, sondern auf die alten Berechnungen. Somit habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt. Im parallel laufenden Rechtsöffnungsverfahren DTZPR.2019.137, in dem es um die Rechtsöffnung in der Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann für ihre eigenen Unterhaltsbeiträge gegangen sei, sei die Verrechnung anerkannt und die definitive Rechtsöffnung abgewiesen worden.

4.1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht nach Art. 289 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dem Kind zu. Das gilt auch für den sogenannten Barunterhalt, mit dem u.a. die Wohnkosten des Kindes beglichen werden. Beim Wohnkostenanteil des Kindes von CHF 213.00 handelt es sich nicht bloss rechnerisch um Kinderunterhalt. Auch dieser separat berechnete Unterhaltsteil ist Kinderunterhalt und der Anspruch steht dem Kind zu, soweit der Unterhaltsanspruch nicht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen ist.

4.2 Die Ehefrau hat sich im Scheidungsurteil verpflichtet, für sämtliche Hypothekarzinsen und Nebenkosten aufzukommen, solange sie zusammen mit der Tochter in der ehelichen Liegenschaft wohnt. Soweit sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer gegen sie einen Erfüllungsanspruch.

4.3 Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Eine der Voraussetzungen der Verrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderungen. Die zu verrechnenden Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen. Wie bereits festgehalten, steht der Unterhaltsbeitrag nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Eine Forderung des Beschwerdeführers nach der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung über die Bezahlung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten würde sich gegen seine Ehefrau richten. Eine Verrechnung der beiden Forderungen war somit von allem Anfang nicht möglich. Weitere Erörterungen zu Art. 125 Ziff. 2 OR erübrigen sich.

5. Die vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsbegehren erhobenen Einwände waren somit von allem Anfang an aussichtslos. Dies gilt insbesondere auch für die Einwände, die er vor erster Instanz noch erhoben hat (Rechtskraftbescheinigung, Angaben im Zahlungsbefehl) und an denen er selbst vor Obergericht nicht mehr festgehalten hat. Für zum vornherein aussichtslose Anträge ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Vorderrichter abzuweisen. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus demselben Grund ebenfalls abzuweisen.

6. Die Entscheidgebühr der Beschwerde gegen die Rechtsöffnung beträgt CHF 450.00. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtete, wird dafür eine separate Entscheidgebühr von CHF 150.00 festgesetzt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer somit die Kosten von insgesamt CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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