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Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.05.2019 ZKBES.2019.70

27 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,025 parole·~10 min·2

Riassunto

Ausstand

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 27. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend Ausstand

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 13. November 2017 machte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber B.___ ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag anhängig. Die Parteien konnten sich nicht einigen, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin A.___ die Klagebewilligung ausstellte.

1.2 Am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. März 2018 machte die Klägerin Befangenheit gegen «alle Personen des Richteramtes Thal-Gäu» geltend. Die Befangenheit habe sich bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens gezeigt, als ihr die Amtsgerichtsstatthalterin geraten habe, die Klage zurückzuziehen.

1.4 Mit Verfügung vom 15. März 2018 erklärte die Amtsgerichtsstatthalterin, das Verfahren werde vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weitergeführt.

1.5 Mit Eingabe vom 13. April 2018 erklärte die Klägerin sinngemäss, sie halte auch den Amtsgerichtspräsidenten für befangen.

1.6 Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch vom 13. April 2018 ab.

2.1 Zur Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 vor dem Amtsgerichtspräsidenten erschien die Klägerin mit C.___ (nachfolgend: Begleiter) als Begleiter/Berater. Dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Begleiter der Klägerin während der Parteibefragung mehrmals versucht habe, verbal und schriftlich Einfluss auf die Antworten der Klägerin zu nehmen. Er habe angegeben, für die Klägerin zu übersetzen. Trotz diversen Abmahnungen habe sich der Begleiter nicht davon abhalten lassen. Er habe für die Klägerin den Antrag gestellt, es sei die Verhandlung abzubrechen und ein Dolmetscher beizuziehen. Der Antrag sei vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesen worden. Im Anschluss daran habe der Begleiter einen handschriftlichen Ausstandsantrag gegen den Amtsgerichtspräsidenten gestellt. Darauf habe er zusammen mit der Klägerin die Verhandlung verlassen.

2.2 Am 4. Juli 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes, im Dispositiv eröffnete Urteil:

1.      Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.

2.      Die Klage wird abgewiesen.

3.      Die Klägerin hat dem Beklagten […] eine Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.      Die Gerichtskosten trägt der Staat Solothurn.

3.1 Das Urteil wurde der Klägerin am 6. Juli 2018 zugestellt. Gleichentags beantragte diese eine Begründung des Urteils und reichte eine Begründung für ihr Ausstandsbegehren vom 4. Juli 2018 ein.

3.2 Gegen das begründete Urteil erhob die Klägerin am 21. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn.

3.3 Mit Urteil vom 19. Februar 2019 hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Beschwerde gut, hob das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Juli 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht erwog, der Amtsgerichtspräsident habe das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch einer materiellen Prüfung unterzogen und habe somit in unzulässiger Weise gegen den Grundsatz gehandelt, wonach niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selbst (materiell) entscheiden solle.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eröffnete darauf ein neues Verfahren und wies die Akten zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens dem Amtsgerichtsstatthalter zu.

4.2 Mit Stellungnahme vom 10. April 2019 beantragte der Amtsgerichtspräsident, das Ausstandsbegehren der Klägerin sei abzuweisen.

4.3 Auch der Beklagte schloss mit Stellungnahme vom 23. April 2019 auf Abweisung des Ausstandsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Ausstandsgesuch der Klägerin ab.

6. Dagegen reichte die Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn ein. Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu. Zudem verlangte sie eine Entschädigung für ihre Aufwendungen.

II.

1.1 Vorliegend richtete sich das Ausstandsgesuch gegen D.___ als Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu in seiner Eigenschaft als erstinstanzlicher Zivilrichter (§ 10 Abs. 2 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12]). Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten war der Amtsgerichtsstatthalter als dessen Stellvertreter zuständig (vgl. § 98 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 8 Abs. 3 GO). Zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 50 Abs. 2 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a GO). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff.) Anwendung (vgl. § 91ter GO).

1.2 Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Richteramt Thal-Gäu richtet, ist darauf nicht einzutreten, denn Ausstandsgründe sind persönlicher Natur, weshalb nur Einzelpersonen abgelehnt werden können, nicht aber das Gericht als solches (vgl. Marc Weber in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 47 N 18).

2. Prozessgegenstand ist vorliegend einzig die Überprüfung des angefochtenen Ausstandsentscheids vom 9. Mai 2019. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehr oder etwas anderes beantragt, als die Gutheissung ihres Ausstandsgesuchs, sind diese Begehren neu und somit unzulässig. Auf diese ist nicht einzutreten.

3.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15).

3.2 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin erblicke die Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten zunächst darin, dass er ihre Anträge um Tonaufzeichnung der Verhandlung abgewiesen habe. Die Zivilprozessordnung gebe den Parteien keinen Anspruch auf Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer Hilfsmittel. Gerade in einfachen Fällen wie dem vorliegenden werde in der Praxis regelmässig auf eine zusätzliche Tonaufzeichnung verzichtet, weil eine solche gegenüber einer direkten und ausschliesslich schriftlichen Protokollierung zu einem nicht gerechtfertigten erheblichen Mehraufwand führe. Indem der Amtsgerichtspräsident auf eine Tonaufzeichnung verzichtet habe, habe er sich in jeder Hinsicht gesetzes- und praxiskonform verhalten. Weiter schliesse die Gesuchstellerin auf Befangenheit des Amtsgerichtspräsidenten, weil er ihren während der Parteibefragung gestellten Antrag auf Bestellung eines Dolmetschers abgewiesen habe. Die grundsätzlich zwingende Verwendung der Amtssprache habe zur Folge, dass die Parteien, die die Amtssprache nicht beherrschten, ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müsse. In ihrem Schlichtungsgesuch vom 13. November 2017 habe die Gesuchstellerin Deutsch als ihre Sprache angegeben und die Frage «Übersetzer/-in erforderlich?» mit «Nein» beantwortet. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2017 habe die Schlichtungsverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin ohne Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Die Gesuchstellerin habe dagegen keine Einwände erhoben und es würden keine Hinweise vorliegen, dass es sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Sämtliche Eingaben der Gesuchstellerin im Rahmen des Schlichtungs- wie auch des Gerichtsverfahrens seien von ihr in deutscher Sprache abgefasst worden. Das gleiche treffe auch auf die als Beweismittel eingereichte Brief- und E-Mail-Korrespondenz der Gesuchstellerin mit dem Beklagten zu. Auch die Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2018 habe ohne Beizug eines Dolmetschers stattgefunden. Die Gesuchstellerin selbst habe weder vorgängig noch an der Verhandlung geltend gemacht, dass sie eine Übersetzung benötige. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018 sei ersichtlich, dass lediglich ihr Begleiter plötzlich den Abbruch der Verhandlung und den Beizug eines Dolmetschers gefordert habe. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, sich mündlich hinreichend auf Deutsch zu verständigen. Dass der Amtsgerichtspräsident den Antrag des Begleiters der Gesuchstellerin abgewiesen habe, sei unter diesen Umständen gerechtfertigt gewesen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin den Amtsgerichtspräsidenten wegen der Art und Weise der Durchführung der Parteibefragung als befangen erachtet. Den im Befragungsprotokoll vom 4. Juli 2018 aufgezeichneten Antworten lasse sich entnehmen, dass sich die zugrundeliegenden Fragen des Amtsgerichtspräsidenten durchwegs am Beweisthema des hängigen Prozesses orientiert hätten. Nichts lasse auch nur den geringsten Schluss zu, dass er unerhebliche oder gar sachfremde Fragen gestellt hätte.

3.3 Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich die Prozessgeschichte und stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Amtsgerichtspräsident sei befangen (vgl. dazu auch Erw. II/4.5 nachstehend). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich aber in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen ein. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann darauf sogleich und ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.

4.1 Und selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:

4.2 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie vorbefasst sein könnte oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 lit. a und lit. c bis e ZPO fallen vorliegend nicht in Betracht).

4.3 Mit den in Art. 47 ZPO aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2012 E. 2]). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 2.1; 139 III 433 E. 2.1.1; 139 I 121 E. 5.1; 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.4 Verfahrensmassnahmen eines Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).

4.5 Vorliegend sind keine objektiven Gründe gegeben, welche ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit oder Unbefangenheit des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zu begründen vermöchten. Von der Beschwerdeführerin wird eine Befangenheit (des Gerichtspräsidenten) denn auch bloss behauptet und durch nichts belegt. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein parteiisches Verhalten oder auf eine Verletzung der Richterpflicht durch den Amtsgerichtspräsidenten. Die Prozessführung und der ergangene Entscheid ist nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgt. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem krassen unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters, welcher allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede sein kann.

5. Die Beschwerdeführerin wird zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von CHF 350.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. Art. 106 ZPO).

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

3.      Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Juli 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_314/2019).

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