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Solothurn Obergericht Zivilkammer 31.07.2019 ZKBES.2019.54

31 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,240 parole·~11 min·1

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte B.___ beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage (im vereinfachten Verfahren) ein.

2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 ersuchte A.___, vertreten durch Daniel Urech, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident forderte A.___ mit Verfügung vom 5. November 2018 auf, dem Gericht im Hinblick auf den noch zu fällenden Entscheid betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung, Ausweisung Reingewinn) betreffend ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2016, 2017, den Halbjahresabschluss 2018 […] sowie allfällige weitere sachdienliche, aktuelle Unterlagen einzureichen.

3.2 A.___ reichte am 4. Dezember 2018 zusammen mit ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf Klageabweisung schloss, die Erfolgsrechnungen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb Jahre ein.

4. Anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 22. März 2019 konnten sich die Parteien einigen, worauf der Amtsgerichtspräsident gleichentags eine Abschreibungsverfügung erliess. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab (Ziff. II).

5.1 Gegen die begründete Abschreibungsverfügung vom 29. März 2019 erhob die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, am 11. April 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Ziffer II. der Abschreibungsverfügung vom 22. März 2019 sei aufzuheben und der Beklagten sei für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

2.      Dem Unterzeichnenden sei für das Verfahren vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein ein Honorar von CHF 2'990.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.

3.      Für das Verfahren vor Obergericht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4.      Unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates Solothurn.

5.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 auf Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Zu prüfen ist, ob der Vorderrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu Recht wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen hat. 

1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 117 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen).  Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es der Gesuchstellerin obliegt, sowohl ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des BGer 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 

2.1 Der Vorderrichter erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Obwohl bei der Beklagten (nur) ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 170.00 (Einnahmen: CHF 2'957.00; Ausgaben: CHF 2'786.00) resultiere, sei ihre prozessuale Bedürftigkeit zu verneinen. Die Beklagte biete unter der professionell wirkenden Webseite «www.[...].ch» sowohl […]gegenstände zum Verkauf und zur Miete als auch Workshops und […]kurse an. Die Beklagte sei ausserdem (mit-)verantwortlich für die Webseite «www.[...].ch». In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe die Beklagte keine diesbezüglichen Einnahmen aufgeführt. Auf entsprechende Aufforderung hin, habe die Beklagte dem Gericht drei Abschlüsse eingereicht. Zwischen Januar 2016 und Juni 2018 habe sie jeweils Verluste erlitten. Die Einnahmen, insbesondere aus den Verkäufen, hätten Jahr für Jahr abgenommen. Für das Jahr 2018 habe die Beklagte nur einen Halbjahresabschluss eingereicht. Trotz beträchtlichen Einnahmen und Ausgaben habe die Beklagte ihre […] Tätigkeit nirgends deklariert. Auch sei unklar, wer genau welche Kosten bezahlt habe bzw. bei wem genau die Aufwände angefallen seien, da einige Rechnungen auf die Mutter der Beklagten lauteten. Anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2019 habe die Beklagte angegeben, sie habe im Jahr 2018 mit ihrer […] Tätigkeit einen Gewinn erzielt. Den Unterlagen sei aber nicht zu entnehmen, wie hoch dieser Gewinn sei. Die Beklagte komme damit ihrer Dokumentationspflicht nicht in zureichendem Masse nach. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob bei der professionell wirkenden Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrem Internetauftritt als […] wirklich alle Einnahmen verbucht worden seien.

2.2 Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Ihre selbständige Tätigkeit mit [...] habe sie mit den auf Verfügung vom 5. November 2018 hin eingereichten Jahresabschlüssen dokumentiert. Diese Tätigkeit sei in den Jahren 2016 und 2017 ein Verlustgeschäft gewesen; im Jahr 2018 hingegen habe ein minimer Gewinn von CHF 269.98 resultiert. Die Vorinstanz gehe aufgrund von nicht spezifizierten, offenbar auf ihrer Website aufgefundenen Preisen ihrer […]werke davon aus, dass sie […] ausserhalb ihrer Buchhaltung verkaufe und die entsprechenden Einnahmen dem Gericht verschweige. Sie bemühe sich seit Jahren, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es gehe nicht an, ihr im Wesentlichen gestützt auf eine «professionell anmutende» Webseite irgendwelche über die in der korrekt geführten Jahresrechnung ausgewiesenen Zahlen hinausgehenden Verkaufserträge zu unterstellen. Tatsächlich habe ihre Mutter sie mit einem Darlehen finanziell unterstützt. Sie habe die vom Gericht eingeforderten Abschlüsse fristgerecht eingereicht. Dass sie weiter in den Jahren 2016 und 2017 ihre verlusttragende selbständige Geschäftstätigkeit bei den Steuerbehörden nicht angegeben habe, führe auch nicht dazu, dass ihre Bedürftigkeit anders zu beurteilen wäre. Für das Jahr 2018 sei sie davon ausgegangen, aufgrund des Gewinns die entsprechende Geschäftstätigkeit den Steuerbehörden anzugeben und entsprechend habe sie auch einen professionellen Treuhänder für die Erstellung des Jahresabschlusses engagiert.

3.1 Mit Verfügung vom 5. November 2018 forderte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht im Hinblick auf den noch zu fällenden Entscheid betreffend Gewährung oder Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung, Ausweisung Reingewinn) betreffend ihrer selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2016, 2017 sowie den Halbjahresabschluss 2018 […] sowie allfällige weitere sachdienliche, aktuelle Unterlagen einzureichen.

3.2 Die Beschwerdeführerin reichte darauf mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 die Erfolgsrechnungen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der letzten zweieinhalb Jahre ein.

3.3 Auch wenn es erstaunt, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Erfolgsrechnungen nicht bereits zusammen mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten gab, so ist doch zu bemerken, dass sie auf erste Aufforderung des Gerichts hin die verlangten Bilanzen umgehend einreichte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass den verhältnismässig hohen Einnahmen noch höhere Ausgaben entgegenstanden, womit die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit bis Mitte 2018 Verluste erwirtschaftete. Dass die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben betreffend ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gemacht hat, ist eine blosse Vermutung des Vorderrichters. Ihr gestützt darauf die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, geht nicht an. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie vor Vorinstanz «nur» den Halbjahresabschluss 2018 eingereicht hat, verfügte sie bei Einreichung der Unterlagen am 4. Dezember 2018 doch offenbar noch nicht über den Gesamtjahresabschluss 2018. Diesen hat die Beschwerdeführerin dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beigelegt.

4.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Ziffer II der Abschreibungsverfügung vom 22. März 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

4.2 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Erfolgsrechnung für das ganze Jahr 2018 eingereicht. Demnach konnte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2018 einen Gewinn von CHF 269.98 erwirtschaften. Dieser Gewinn ändert nichts an der (momentanen) Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Entsprechend ist ihr auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.3 Nach § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Bei der Festsetzung der Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand zu berücksichtigen (SOG 1986 Nr. 7). Zu entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand (siehe auch SOG 1990 Nr. 18). Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von Parteientschädigungen anzulegen (Frey, a.a.O., S. 635). Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Gelangt der Richter zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Strich überdurchschnittlich ist und nicht mit den Besonderheiten des Falles erklärt werden kann, muss er eingreifen (Frey, a.a.O., S. 635 f.).

4.4 Bereits mit Verfügung vom 5. November 2018 machte der Vorderrichter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass, sollte ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, der Aufwand ihres Rechtsvertreters nur in einem gewissen, d.h. vernünftigen Rahmen entschädigt werden könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte vor Vorinstanz am 22. März 2019 eine Kostennote ein. Darin machte er einen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00 geltend. Wie bereits der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung bemerkte, ist der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Nicht zu entschädigen sind die drei Fristverlängerungen vom 30. August 2018, vom 1. Oktober 2018 und vom 2. November 2018, zumal sie nicht entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand darstellen. Ferner erscheint ein Aufwand von 7 Stunden für die Ausarbeitung der Klageantwort als zu hoch. Gerechtfertigt ist ein Aufwand von 5 Stunden. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich und zu entschädigen ist für das erstinstanzliche Verfahren somit ein Aufwand von 13 Stunden. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 2'340.00 (exkl. Auslagen und MwSt.) bemessen. Zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Entschädigung für Auslagen im Umfang von CHF 61.50 ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF 2'586.40.

4.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte für das Beschwerdeverfahren am 6. Mai 2019 eine Kostennote ein. Darin machte er einen Aufwand von 6.08 Stunden à CHF 230.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird daher auf CHF 1’231.00 (6.08 x CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MwSt.) bemessen.

4.6 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer II. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 22. März 2019 aufgehoben. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor Richteramt Dorneck-Thierstein wird gutgeheissen.

2.      Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'586.40 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 700.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.      Rechtsanwalt Daniel Urech als unentgeltlicher Rechtsanwalt von A.___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1’231.00 durch den Staat ausgerichtet. Vorbehalten bleibt für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 327.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der Hauptsache beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kofmel

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