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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.05.2019 ZKBES.2019.18

7 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,823 parole·~14 min·3

Riassunto

Schuldneranweisung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler  

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. In Ziffer 4 der Verfügung vom 24. August 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein den Ehemann rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'282.00 an die Ehefrau zu bezahlen.

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2019 (Ziffer 1) wurde die Arbeitgeberin des Ehemannes, die [...], [...], dazu verpflichtet von dessen Lohn den Betrag von 2'282.00 abzuziehen und direkt auf das Konto der Ehefrau bei der [...] Bank AG zu überweisen.

2. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann am 31. Januar 2019, der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung entsprechend, fristund formgerecht Beschwerde. Er beantragt, die Anweisung an den Schuldner sei auf den Betrag von CHF 1'390.00 pro Monat zu reduzieren. Er moniert, der Anweisung liege ein hypothetisches Einkommen zugrunde, das sein tatsächliches Einkommen übersteige. Aus diesem Grund werde durch die angeordnete Vollstreckungsmassnahme in sein Existenzminimum eingegriffen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht angängig sei, zumal bei der Schuldneranweisung die Grundsätze der Lohnpfändung zu beachten seien.

Die Rechtsmittelbeklagte führt aus, dass die vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründe für seine Teilarbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien, weshalb die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages korrekt erfolgt sei. Sie moniert ausserdem, dass in den Akten aktuelle Ausweise über das Einkommen des Berufungsklägers fehlten. Der Abschluss 2017 könne nicht mehr als Grundlage für die Bemessung des aktuellen Einkommens beigezogen werden. Ohnehin würde ein 80 % Pensum auf der Grundlage von 6'200.00 (= 100 % hypothetisches (Netto-)Einkommen) CHF 4'960.00/Monat ausmachen, womit ein Überschuss von CHF 2'790.00 verbleibe, was dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 2'282.00 ermögliche. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde [recte Berufung].

3. Am 1. Februar wies der Instruktionsrichter die Gesuche um aufschiebende Wirkung, auf Bezahlung eines Parteikostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig wurde der Ehefrau Frist zur Stellungnahme angesetzt und festgestellt, dass die Akten der Vorinstanz bereits einverlangt worden seien. Die Ehefrau liess sich am 14. Februar 2019 einlässlich vernehmen. Sie anerkennt die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Zur Natur des Rechtsmittels äussert sie sich nicht.

Die Eingabe ging am 15. Februar 2019 zur Kenntnis an den Rechtsmittelkläger und am 18. Februar 2019 wurden die Akten zum Entscheid über den Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen an die Vorinstanz retourniert. Am 18. und 25. Februar 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten ein.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist das subsidiäre Rechtsmittel gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO) und andere, hier nicht interessierende, vom Gesetz explizit bezeichnete Anwendungsfälle. Das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ist zulässig u.a. gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu die Schuldneranweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt (BGE 134 III 668 E. 1.1), sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert bemisst sich nach dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren. In casu liegt ein Entscheid über eine periodische finanzielle Leistung für die Dauer von 12 Monaten im Streit. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO ist für die Berechnung des Streitwerts in diesem Fall der Kapitalwert relevant. Der Rechtsmittelkläger hat beim Vorderrichter die Abweisung der Schuldneranweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Anweisung auf den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'282.00. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass vorliegend die Streitwertgrenze der Berufung erreicht ist.

1.2 Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 5A_221/2018). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige Rechtsmittel vorzunehmen ist (generell bejahend in Bezug auf Berufung in Beschwerde: Kurt Blickenstorfer, in Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016; N 73 zu Bemerkungen vor Art. 308-334 ZPO, mit weiteren Hinweisen auf andere Autoren). Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (Peter Reetz: in Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 51 in Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; in diesem Sinn wohl auch Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, in Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 25 N. 23, welche von Wahrung der Interessen der Gegenpartei sprechen). Zu den Voraussetzungen des andern Rechtsmittels, die erfüllt sein müssen, gehört eine hinreichende Begründung (BGE 5A_629/2017, E. 5.4). Selbstredend muss die Rechtsschrift vorab (auch) die formellen Voraussetzungen des richtigen Rechtsmittels erfüllen. Das schliesst aus, dass der Rechtsmittelkläger dank seines Irrtums in den Genuss günstigerer Fristen oder Voraussetzungen oder nicht zulässiger Rügen (Art. 310; Art. 320 ZPO) kommt (BGE 5A_629/2017, E. 5.4). Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dem Rechtsmittelkläger durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung weder ein Recht auf ein effektiv nicht vorhandenes Rechtsmittel eingeräumt, noch die gesetzliche Frist für das korrekte Rechtsmittel verlängert werden kann. Nur dort, wo die eingereichte Rechtsschrift formell die Voraussetzungen für das korrekte Rechtsmittel erfüllt, ist eine Konversion in das richtige Rechtsmittel überhaupt möglich.  

1.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet. Der Rechtsmittelkläger hat dieses Rechtsmittel ergriffen und es dabei nicht bei der falschen Bezeichnung belassen, sondern hat sich auch explizit zu den Voraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde geäussert. Er hat die Parteien auch konsequent als Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bezeichnet, so dass nicht mehr von einer simplen Falschbezeichnung oder einem Versehen ausgegangen werden kann. Fraglich ist, ob sich der Rechtsmittelkläger auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte oder ob sich der anwaltlich vertretene Rechtsmittelkläger die Fachkenntnis seines Vertreters anrechnen lassen muss und folglich auf das unrichtige Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 

Die Gegenpartei hatte Gelegenheit, sich umfassend zur Eingabe des Rechtsmittelklägers zu äussern. Sie hat diese wahrgenommen, sich aber nicht zur Natur des eingereichten Rechtsmittels geäussert und insbesondere keine Verletzung ihrer Interessen durch die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Formell wirkte sich folglich die Konversion der eingereichten Beschwerde in eine Berufung nicht zulasten der Rechtsmittelbeklagten aus.

1.4 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz ein falsches Rechtsmittel eröffnet hat (Beschwerde anstatt Berufung trotz Streitwert von mehr als CHF 10'000.00). Die Rechtsmittelfrist ist bei beiden Rechtsmitteln dieselbe. Das Rechtsmittel wurde unbestrittenermassen rechtzeitig eingereicht. Mit beiden Rechtsmitteln können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a bzw. 320 lit. a ZPO) und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b bzw. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden, letztere bei der Beschwerde mit der Einschränkung, dass sie «offensichtlich» sein muss. Entspricht die Rechtsmittelschrift wie hier den formellen Voraussetzungen der Beschwerde, so erfüllt sie auch diejenigen der Berufung.

Verschiedene Autoren verlangen, dass die Rechte der Gegenpartei durch die Konversion nicht beeinträchtigt werden dürfen. Formell ist die Gegenpartei bei der Konversion einer Beschwerde in eine Berufung in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt. Einerseits ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Berufung bezüglich falscher Sachverhaltsfeststellung nicht auf offensichtliche Fehler beschränkt. Diese «Beeinträchtigung» ist hinzunehmen, da sie keine Folge der Konversion, sondern des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels ist. Aufschiebende Wirkung haben von Gesetzes wegen weder die Beschwerde noch die Berufung über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Art. 325 ZPO). Die Rechte der Gegenpartei werden daher vorliegend nicht beeinträchtigt, so dass einer Konversion auch aus diesem Grund nichts entgegensteht.   

Die Eingabe des Rechtsmittelklägers vom 1. Februar 2019 ist daher als Berufung und diejenige der Rechtsmittelbeklagten vom 14. Februar 2019 als Berufungsantwort entgegenzunehmen.

2. Der Vorderrichter berücksichtigte in seinem Entscheid, dass der Ehemann mit Verfügung vom 24. August 2018 (Ziffer 4) dazu verpflichtet worden war, an seine Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'282.00 zu bezahlen. Mit Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2018 (Ziff. 1) waren diejenigen an den Sohn auf CHF 405.00 zuzüglich Ausbildungszulage festgelegt worden. Er stellte fest, der Ehemann habe seine Unterhaltspflicht vernachlässigt, was bis und mit Oktober 2018 zu Ausständen von total CHF 16'256.00 (inkl. Ausstand Unterhalt Sohn) geführt habe. Auch für die Monate November und Dezember 2018 habe er keinen Unterhalt bezahlt. Bezüglich des vom Ehemann monierten Eingriffs in sein Existenzminimum erwog er, das vorliegende Verfahren ermögliche keine Überprüfung des Sachentscheids. Belege für die Höhe des behaupteten Einkommens von total CHF 4'078.00 fehlten. Im Übrigen habe es der Ehemann versäumt, sein Existenzminimum nachzuweisen, weshalb nicht auf seinen Einwand eingegangen werden könne. Von dem von der Ehefrau geforderten Betrag zog er den Anteil für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn ab und bewilligte den Antrag auf Anweisung auf den Ehegeattenunterhalt.

3. Der Berufungskläger moniert, er habe bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, über das Gesuch um Schuldneranweisung zu entscheiden bevor über die (von ihm beantragte) Abänderung des Unterhaltsbeitrags entschieden worden sei. Wiederholt sei in seiner Stellungnahme an den Vorderrichter auf die Vorbringen im Abänderungsgesuch ebenso wie auf die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 24. August 2018 Bezug genommen worden, wo sowohl sein Einkommen als auch sein Bedarf thematisiert worden seien. Der Entscheid über die Schuldneranweisung sei sodann im Rahmen des Scheidungsverfahrens gefällt worden, in dem auch über die vorsorglichen Massnahmen befunden worden sei. In jenem Entscheid habe sich der Vorderrichter sowohl zum Einkommen des Berufungsklägers als auch zu dessen Existenzminimum geäussert. Es seien vorliegend die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners zu wahren. Genauso wenig wie das Betreibungsamt ein hypothetisches Einkommen pfänden dürfe, gehe es an, bei der Schuldneranweisung auf ein solches abzustellen.

4.1 Ob die vom Vorderrichter festgesetzte Höhe des Unterhaltsbeitrags gerechtfertigt ist, steht im Verfahren um Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen nicht zur Diskussion, was der Berufungskläger anerkennt. Das Verfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der Höhe der verfügten Unterhaltsbeiträge. Geprüft wird einzig, ob der Unterhaltspflichtige die vom Sachrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Die Anweisung ist zu bewilligen, wenn der Unterhaltsschuldner mit der Bezahlung seiner Unterhaltsbeiträge im Rückstand ist und tatsächlich über sein Existenzminimum übersteigende Mittel verfügen kann.

Der Berufungskläger wehrt sich nicht grundsätzlich mehr gegen die Anordnung der Schuldneranweisung, so dass auf Erwägungen dazu verzichtet werden kann. Streitig ist die (Nicht-)Berücksichtigung seines Existenzminimums bei der Festsetzung des Anweisungsbetrags einerseits und die Höhe des der Anweisung zugrundeliegenden Einkommens andererseits.

4.2 Die Schuldneranweisung darf die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzen (BGE 110 II 9, E. 4 S. 15 f.). Das bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - sinngemäss - anzuwenden sind, wenn die Anweisung auf den vollen Unterhaltsbeitrag in das Existenzminimum des Rentenschuldners eingreifen würde (vgl. BGE 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Voraussetzung für eine Pfändung – und folglich auch für die Schuldneranweisung - ist, dass der Schuldner überhaupt über pfändbares Einkommen verfügt. Ohne diesen Nachweis darf weder ein zumutbares noch ein hypothetisches Einkommen gepfändet werden. Der Schuldner ist bei der Feststellung seines Einkommens zur Mitwirkung verpflichtet (BGE 123 III 328 E.3).

4.3 Der Vorderrichter hat ausgeführt, der Ehemann habe behauptet, dass sein monatliches Einkommen nur CHF 4‘078.00 betrage, ohne dass er entsprechende Belege eingereicht oder auf solche verwiesen habe. Das ist so nicht richtig. Der Berufungskläger hatte bereits in der Begründung zu seinen Anträgen zu den vorsorglichen Massnahmen (vgl. Eingabe vom 17. Mai 2018) darauf hingewiesen, dass er lediglich CHF 4‘078.00 verdiene und hat dazu Urkunden eingereicht (vgl. EMUrk. 17 - 19). Er hat weiter in seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung vom 8. Januar 2019 geltend gemacht, dass er ein Gesuch um Abänderung der verfügten Unterhaltsbeiträge eingereicht habe und hat darauf verwiesen (BS 3 Abs. 1). Er hat bei dieser Gelegenheit (erneut) ausgeführt, dass er lediglich ein Durchschnittseinkommen von CHF 4‘074.00 erziele. In jener Eingabe vom 8. Januar 2018 an die Vorinstanz hat er ausgeführt, er verdiene als Angestellter der [...] AG mit einem 60 %-Pensum monatlich CHF 3‘642.00 netto und CHF 436.00 aus seiner selbstständigen Tätigkeit, total CHF 4‘078.00 (BS 3.2). Zum Beweis verwies er auf seine Urkunde 28 (Bestätigung des Arbeitgebers über sein Pensum) und den Jahresabschluss 2017 seiner Einzelfirma (Urk. 19). In den Vorakten befinden sich ausserdem der Arbeitsvertrag des Berufungsklägers (Urk. 18) und seine Lohnabrechnung von März 2018 (Urk. 17). Dem Einwand der Berufungsgegnerin, dass der Berufungskläger keinerlei Beweis dafür erbracht habe, dass er das hypothetische Einkommen nicht erziele, kann insofern nicht gefolgt werden, als er bereits im Frühling 2018 Urkunden über das erzielte Einkommen eingereicht hatte. Der Berufungskläger hat die Höhe seines (effektiv erzielten) Einkommens zu beweisen. Dass er das vom Vorderrichter festgesetzte hypothetische Einkommen nicht verdient, hat er entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten dagegen nicht zu beweisen: negativa non sunt probanda. Hingegen hätte er an der Beweiserhebung mitzuwirken, wenn aufgrund der Akten Hinweise darauf bestünden, dass er weiteres, nicht deklariertes Einkommen erzielte. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufungsbeklagte beschränkt sich darauf, weiterhin die Teilarbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers zu bestreiten. Das ist im vorliegenden Verfahren, wo es allein um die Vollstreckung des für die Dauer des Verfahrens festgesetzten Ehegattenaliments geht, nicht zu überprüfen. Dazu, dass der Berufungskläger effektiv mehr verdient als er angibt, gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise. Auf den Einwand der Berufungsbeklagten, dass für die Anweisung nicht auf das Einkommen 2017 abgestellt werden könne, ist nicht einzugehen. Die Berufungsbeklagte behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie schon bei der Vorinstanz verlangt hat, dass der Berufungskläger vor Erlass der angefochtenen Verfügung aktuelle Einkommensbelege vorlege. Als Grundlage für die Schuldneranweisung ist somit auf die Urkunden über das Einkommen des Berufungsklägers in den Akten abzustellen. Mithin ist entsprechend den Angaben des Berufungsklägers vor der Vorinstanz und im Rechtsmittelverfahren und den vorgelegten Urkunden, von einem effektiv erzielten Einkommen von CHF 4‘078.00 pro Monat auszugehen.

Eine Bedarfsberechnung für den Berufungskläger hat der Vorderrichter im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung selber vorgenommen und den scheidungsrechtlichen Bedarf auf CHF 2‘688.00 pro Monat festgesetzt. Diese Berechnung hat der Berufungskläger nicht angefochten und vorliegend ausdrücklich anerkannt (BS 9). Darauf ist abzustellen, unter Weglassung der Positionen „Telekommunikation und Mobiliarversicherung“ und „Steuern“, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören (vgl. Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014), welches hier relevant ist. Zu berücksichtigen ist daher ein Existenzminimum des Pflichtigen von CHF 2‘170.00.

Nach dem Gesagten verbleibt eine monatlich pfändbare Quote von CHF 1'908.00. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die [...] AG, [...], ist anzuweisen diesen Betrag von dessen Lohn abzuziehen und direkt an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe hat die Berufungsbeklagte ihren Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 500.00 direkt an den Berufungskläger zu bezahlen.

Die Parteikosten sind unter diesen Umständen wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 22. Januar 2019 aufgehoben.

2.      Die [...] AG, [...], wird gerichtlich angewiesen ab sofort bis und mit 31. Januar 2020 vom jeweiligen Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von A.___, [...], den Betrag von monatlich CHF 1’908.00 abzuziehen und auf das Konto von B.___, [...], bei der [...] Bank AG, [...], zu überweisen.

3.      Die [...] AG, [...], wird darauf hingewiesen, dass sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an B.___ leisten darf.

4.      Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Betrag von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihren Anteil von CHF 500.00 direkt an A.___ zu bezahlen.

5.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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