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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.02.2020 ZKBES.2019.177

11 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,181 parole·~6 min·2

Riassunto

Kostenvorschuss

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2020    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Vor dem Richteramt Olten-Gösgen ist zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Beseitigung von Immissionen hängig, welches die Ehegatten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eingeleitet haben.

2. In den Beweissätzen 48 und 50 ihrer Replik vom 27. August 2018 (Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens betreffend W- LAN-Immissionen in ihrer Liegenschaft.

3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (Ziff. 3 b) bewilligte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen ein Gutachten zu den Beweissätzen 48 und 50 der Replik der Beschwerdeführer vom 27. August 2018 (Postaufgabe) und gab ihnen Gelegenheit, einen Fragekatalog einzureichen.

4. Mit Eingabe vom 29. März 2019 reichten die Beschwerdeführer einen entsprechenden Fragekatalog ein.

5. Am 12. Juli 2019 reichte der Beschwerdegegner seinerseits einen Fragekatalog ein.

6. Mit Verfügung vom 18. November 2019 (Ziff. 2) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 8'500.00 für das beantragte Gutachten.

7. Dagegen liessen die Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Sie verlangen, Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November 2019 sei aufzuheben und der Kostenvorschuss für die beantragte Expertise sei im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) je hälftig auf die Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuteilen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss nach Ermessen des Gerichts auf die Parteien zu verteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung von Ziffer 2 der Verfügung vom 18. November 2019 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts von Olten-Gösgen, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen liess sich am 19. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Gemäss Art. 102 ZPO hat jede Partei die Auslagen des Gerichts zu bevorschussen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden (Abs. 1), wobei jede Partei die Hälfte vorzuschiessen hat, wenn beide Parteien dasselbe Beweismittel verlangen (Abs. 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die Partei, welche den Beweisantrag nicht gestellt hat, sich aber auch nicht dagegen gewehrt hat, innerhalb des vom Gesuchsteller bestimmten Themas Ergänzungsfragen stellt, ohne dabei einen Teil der Beweiskosten vorschiessen zu müssen (BGE 139 III 30 E. 4.6, 140 III 30 E. 3.2).

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der vom Beschwerdegegner unbestrittenermassen eingereichte Fragekatalog sei umfangreich und verursache unnötige Kosten sowie Mehraufwand, umso mehr auch weil das Gericht nicht wie beantragt die Fragen 12 bis 18 des Beschwerdegegners gestrichen habe. Obwohl sich der Beschwerdegegner ursprünglich gegen ein Gutachten ausgesprochen habe, sei das Einreichen eines eigenen Fragekatalogs als gemeinsames Beantragen des Beweismittels zu verstehen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 ZPO zu verpflichten, die Hälfte des Kostenvorschusses für das Gutachten zu übernehmen.

2.2 Der Beschwerdegegner erklärt dagegen, er habe keinen Beweisantrag gestellt, sondern sei von Anfang an gegen die Anordnung eines Gutachtens gewesen. Er habe sich aber gezwungen gesehen, Ergänzungsfragen einzureichen, nachdem dennoch ein Gutachten angeordnet worden war. In seiner Replik vom 27. August 2018 habe der Beschwerdeführer sogar explizit beantragt, dass beiden Parteien Gelegenheit zu geben sei, Fragen an die Gutachterfirma zu formulieren. Ausserdem liege die Erstellung eines Gutachtens einzig im Interesse der Beschwerdeführer. Schliesslich sei es schlicht falsch, dass die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen zu einem Mehraufwand führen würden. Dies sei eine unbelegte Behauptung.

3. Tatsächlich erklärte der Beschwerdegegner mehrmals, eine Beweisabnahme, wie sie von den Beschwerdeführern beantragt wurde, verursache nur unnötige Kosten und sei überflüssig, unter anderem da sie den Beschwerdeführern auch nach der Durchführung keinen rechtlichen Anspruch auf Beseitigung verschaffe (vgl. Ziff. 3 der Stellungnahme vom 6. März 2018, Ziff. 66 der Duplik vom 19. November 2018 und Eingabe vom 29. März 2019). Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei auch der Gegenpartei die Gelegenheit einzuräumen, Fragen an die Gutachterstelle zu formulieren (Ziff. 52 letzter Absatz der Replik vom 27. August 2018). Von einem gemeinsamen Beweisantrag im Sinne des Gesetzes kann nicht die Rede sein.  

4. Zu beachten ist auch, dass das Gutachten mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligt wurde. Der Fragekatalog der Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. April 2019 zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Erst am 12. Juli 2019, also lange nachdem das Gutachten bereits bewilligt worden war, reichte der Beschwerdegegner seinen eigenen Fragekatalog ein. Auch in dieser Hinsicht kann nicht von einem gemeinsam beantragten Beweismittel ausgegangen werden.

5. Das Beweisthema des Gutachtens ist, ob und in welchem Ausmass W-LAN-Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bestehen, ob diese überhaupt vom Beschwerdegegner (alleine) stammen und inwieweit sie allenfalls als übermässig zu qualifizieren wären. Die Fragen des Beschwerdegegners gehen nicht über den von den Beschwerdeführern gesetzten thematischen Rahmen hinaus. Ausserdem sind gemäss Beschwerdeführer einige der Fragen des Beschwerdegegners bereits von den eigenen Fragen teilweise abgedeckt. Ein Zusatzaufwand oder Mehrkosten in dem Mass, dass von einem gemeinsamen Beweisantrag gesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers, einige Fragen des Beschwerdegegners zu streichen, abwies. Und selbst, wenn die vom Beschwerdegegner gestellten Fragen einen Mehraufwand bedeuteten, wäre dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine noch kein Grund, ihm einen Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Vielmehr wäre es stossend, den Beschwerdegegner für das blosse Stellen von Ergänzungsfragen, die den Themenkreis nicht überschreiten, zur Bevorschussung eines Teils der Kosten des Gutachtens zu verpflichten (BGE 139 III 33 E. 4.3 und 4.6).

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Beschwerdeführer haben das Gutachten alleine beantragt und haben dementsprechend den dafür verlangten Kostenvorschuss vollumfänglich selbst zu bezahlen.

8. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Sie haben dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 1'403.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      A.___ und B.___ haben C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'403.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Gertsch

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