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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.02.2020 ZKBES.2019.168

17 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,853 parole·~9 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Region Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Staat Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 5. Juli 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 602341 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 4'863.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2019 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte er Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen geltend.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. November 2019 die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 881.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege.

4. Dagegen liess der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. November 2019 (Postaufgabe) fristund formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Hinzukommend sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 schloss der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 127 III 365 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Nicht das Gericht und die Gegenpartei müssen aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2 ff.).  

3. Folglich genügt es nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar hervorgehen, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).

4. Der Beschwerdegegner verlangte gestützt auf das Eheschutzurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 24. September 2018 definitive Rechtsöffnung hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen. Ziff. 2.5 dieses Erkanntnis statuiert die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2018 zu monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'040.00 an seine Tochter B.___. In der gleichen Klausel wird zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer von dieser Unterhaltspflicht die monatlichen Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 1'050.00 sowie Rechnungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft, die er bereits bezahlt hat, in Abzug bringen kann. Strittig ist vorliegend einzig der Zeitraum der an die Unterhaltspflicht anzurechnenden und vom Beschwerdeführer geltend gemachten geldwerten Leistungen.

5. In der Urteilsbegründung hielt der Vorderrichter in Bezug auf den umstrittenen Zeitraum fest, es seien nur diejenigen geldwerten Leistungen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018 vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden seien. Eine Anrechnungsmöglichkeit geldwerter Leistungen nach der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 10. September 2018 gehe aus dieser Bestimmung nicht hervor. Damit könne der Beschwerdeführer geldwerte Leistungen von total CHF 3'981.30 in Abzug bringen. Dementsprechend sei für den Restbetrag von CHF 881.70 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

6. Der Beschwerdeführer moniert, sämtliche geldwerten Leistungen, die er ab dem 1. Juni 2018 erbracht habe, seien vor der Vorinstanz substanziiert belegt worden. Die Vorinstanz habe weder Höhe noch Bestand der erbrachten geldwerten Leistungen bestritten und habe nur deren Verrechenbarkeit überprüft. Die Vorinstanz sei dabei aber fälschlicherweise zum Schluss gekommen, dass gestützt auf die Trennungsvereinbarung lediglich geldwerte Leistungen zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018 zur Verrechnung gebracht werden könnten. Dieser Rückschluss sei mit Blick auf die entsprechende Stipulierung der Trennungsvereinbarung jedoch falsch und willkürlich. Seiner Auffassung nach seien sämtliche von ihm erbrachten geldwerten Leistungen ohne zeitliche Begrenzung von der Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen. Per 31. März 2019 habe er eine Restanz von CHF 2'877.50 aufgewiesen. Die ausstehenden Unterhaltszahlungen für die Monate Juli 2018 bis März 2019 seien mithin allesamt getilgt.

7. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner knapp achtseitigen Beschwerdeschrift nur am Rande mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander und verweist pauschal auf die Vorakten bzw. auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 28. September 2018 sowie auf die Stellungnahme vom 26. August 2019, ohne seine Tatsachenbehauptungen auch nur ansatzweise rechtsgenüglich zu untermauern. So ist der Beschwerdeführer zwar der Auffassung, sämtliche Unterhaltsforderungen zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 31. März 2019 durch Zahlungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft getilgt zu haben. Entsprechende Nachweise werden aber weder bezeichnet noch angeboten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Sache des Obergerichts ist, die relevanten Rechnungsbelege aus den Vorakten zusammenzutragen und die entsprechenden Zahlungen einem gewissen Zeitraum zuzuordnen. Aus der Beschwerdeschrift und den pauschalisierten Hinweisen bzw. Verweisen auf die      vorinstanzlichen Akten und Eingaben kann folglich nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Sodann vermag er auch nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Folgerung, wonach geldwerte Leistungen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 10. September 2018 der Anrechnung unterliegen, offensichtlich unrichtig ist. Dem Wortlaut von Ziff. 2.5 des Eheschutzurteils ist in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen, dass geldwerte Leistungen, die der Ehemann ab dem 1. Juni 2018 bereits bezahlt hat, von den Unterhaltsforderungen in Abzug zu bringen sind. Der Eheschutzrichter wählte für diese Formulierung in zeitlicher Hinsicht die Vergangenheitsform, was den bereits erfolgten Abschluss einer Handlung suggeriert. Sodann ist festzuhalten, dass die genannte Eheschutzklausel keinerlei Formulierung enthält, welche auf die Anrechenbarkeit künftiger bzw. auf Leistungen nach Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung schliessen lässt. In diesem Sinne geht auch die Rüge, wonach der Beschwerdeführer nicht zusätzlich für die Wohnkosten seiner Ehefrau und der Tochter aufkommen müsse, ins Leere. Was der Beschwerdeführer – aus Angst seine Ehefrau komme ihrer Zahlungspflicht nicht nach – nach Abschluss der Trennungsvereinbarung freiwillig bezahlte, ist seine Sache, und sprengt den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die definitive Rechtsöffnung ist im Umfang von CHF 881.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. März 2019 zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist prozessarm. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach zu bewilligen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt somit der Staat Solothurn die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT).

10. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beziffert für das Anfertigen der äusserst knappen Beschwerdeschrift einen Aufwand von rund 5 Stunden. Gemäss Honorarnote benötigte der Rechtsvertreter sodann für die Instruktion, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer und weitere Aktenstudien nochmals 1.6 Stunden. Damit werden für das Beschwerdeverfahren total 6.6 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist unverhältnismässig. Es stellen sich vorliegend keine komplexen Rechtsfragen und die Beschwerdeschrift zeichnet sich mehrheitlich durch grosse Zeilenabstände, häufige Absätze und zahlreiche pauschale Hinweise auf die Vorakten aus. Aufgrund dessen ist nicht einzusehen, warum der Rechtsvertreter für diese achtseitige Beschwerdeschrift – deren Inhalt auch ohne Weiteres auf drei Seiten hätte wiedergegeben werden können – im Umfang von 5 Stunden entschädigt werden sollte. Nach dem Gesagten erscheint eine Kürzung auf 1.5 Stunden Aufwand für die Beschwerdeschrift als angemessen, weshalb der zu entschädigende Aufwand auf total 3 Stunden festzusetzen ist.

11. Gemäss § 160 Abs. 5 GT beträgt die Vergütung für Fotokopien 50 Rappen pro Stück. Aus der Kostennote geht hervor, dass der Rechtsvertreter rund 151 Kopien anfertigen liess. Somit sind ihm Auslagen für Kopien im Umfang von CHF 75.50 zu erstatten.

12. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 711.10 (3 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 226.00 sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 450.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 711.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes um Umfang von CHF 226.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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