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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.02.2020 ZKBES.2019.159

11 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,459 parole·~7 min·3

Riassunto

Arresteinsprache

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdegegner

betreffend Arresteinsprache

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Arrestbefehl Nr. 233 vom 21. Januar 2019 wurde gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, (SchKG, SR. 281.1) auf Wertgegenstände (Schmuck, Luxusuhren und Gemälde) in den Wohnräumen und auf Fahrzeuge (Personenwagen BMW X5M5Od, schwarz, […]; Personenwagen BMW, […]; Personenwagen BMW Coupé, schwarz; Personenwagen Austin (recte: Aston) Martin Vanquish 5, Coupé, schwarz; Motorrad Harley Davidson, weiss/schwarz, […] und Motorrad Harley Davidson, schwarz) im UG rechts der Liegenschaft an der […] Arrest gelegt. Der Arrestbefehl Nr. 233 wurde am 29. Januar 2019 vollzogen, wobei statt der im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände eine von der C.___ AG für B.___ geleistete Sicherheit von CHF 25'000.00 verarrestiert wurde. Mit Urteil vom 28. Oktober 2019 stellte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fest, dass dieser Arrestvollzug aufgrund der Verarrestierung von im Arrestbefehl nicht aufgeführten Vermögenswerten nichtig ist.

2. Auf Begehren von A.___ wurden dieselben Gegenstände wie im Arrest Nr. 233 mit Arrestbefehl Nr. 244 vom 18. Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) erneut verarrestiert. Zusätzlich wurde auf die im Rahmen des dahingefallenen Arrests Nr. 233 geleistete und sich noch beim Betreibungsamt befindliche Sicherheit von CHF 25'000.00 Arrest gelegt.

3. Mit Einsprache vom 2. August 2019 gegen den Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt Franz Müller namens und im Auftrag von B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) das Rechtsbegehren, es sei der Arrestbefehl Nr. 244/2019 vom 18. Juli 2019 sowie dessen Vollzug unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Gläubigers aufzuheben.

4. Mit Urteil vom 6. September 2019 hob der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt den Arrest Nr. 244/2019 gemäss Arrestbefehl vom 18. Juli 2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) vollständig auf, auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 600.00 und verpflichtete ihn, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 561.65 zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. November 2019 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt dessen Aufhebung, die Abweisung der Arresteinsprache sowie die Bestätigung des Arrests und Arrestvollzugs Nr. 244/2019 im Umfang des Urteils der Aufsichtsbehörde SchKG vom 28. Oktober 2019 (SCBES.2019.81), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdegegner) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

II.

1.1 Gegen die Anordnung eines Arrestes kann jeder, der in seinen Rechten betroffen ist, beim Arrestrichter Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Prozessgegenstand des Arresteinspracheverfahrens sind, nebst den üblichen Eintretensvoraussetzungen, die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG. Der Einsprecher kann nur rügen, der Arrestgläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Forderung besteht (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), dass ein Arrestgrund vorliegt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Bestreitet der Schuldner, Eigentümer mit Arrestbeschlag versehener Vermögensgegenstände zu sein, so erfolgt die Abklärung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse im Widerspruchsverfahren (Urteil vom 11.11.2010 BGer 5A_697/2010, E. 3). Auf eine (ausschliesslich damit begründete) Arresteinsprache ist nicht einzutreten (Urs Boller: Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017 S. 48).

1.2 Wird ein Arrest, bei dem eine Sicherheit geleistet wurde, hinfällig, sind auch die Sicherheiten gegenstandslos und dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten. Ein zweiter Arrest desselben Gläubigers mit Beschlagnahme der Sicherheiten, die hätten zurückerstattet werden sollen und die sich ohne rechtliche Grundlage noch beim Betreibungsamt befinden, verstösst gegen Treu und Glauben (BGE 108 III 101 E. 1b = Pra 1983 Nr. 18). Der Zweck von Art. 277 SchKG ist es, die Lage des Schuldners zu erleichtern. Es verstiesse gegen Treu und Glauben, wenn der Arrestgläubiger, dessen Arrest dahinfällt, aus der von ihm herbeigeführten Lage zum Nachteil des Schuldners einen Nutzen ziehen könnte.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Vorderrichter sei in seiner Begründung nicht auf die verarrestierten Fahrzeuge eingegangen. Diesbezüglich sei vom Beschwerdegegner lediglich vorgebracht worden, die Fahrzeuge gehörten Dritten und nicht ihm. Betreffend die mit Arrest belegte Summe von CHF 25'000.00 bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Verarrestieren einer im Zuge eines dahingefallenen Arrests geleisteten Summe nicht per se gegen Treu und Glauben verstosse, sondern nur dann, wenn sich der Gläubiger mit dem Arrest einer aktuellen oder ursprünglichen Sicherheit einen Vorteil verschaffe. Im ursprünglichen Arrest Nr. 233/2019 sei in fehlerhafter Art und Weise die Sicherheit statt der Arrestgegenstände verarrestiert worden, weshalb dem Arrestschuldner damals ein Vorteil erwachsen sei. Es sei deshalb vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Verarrestierung der Sicherheit in einem erneuten, späteren Arrest dem Arrestschuldner unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zumutbar wäre.

2.1 Der Beschwerdegegner macht in Ziff. 1 seiner Arresteinsprache vom 2. August 2019 geltend, dass ihm die verarrestierten Fahrzeuge nicht gehörten. Er bestreitet weder das Bestehen einer Arrestforderung noch eines Arrestgrundes und insbesondere bringt er nicht vor, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, die Fahrzeuge würden dem Beschwerdegegner gehören (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_697/2010 vom 11. November 2010, E. 3). Auf die Rügen betreffend diese Fahrzeuge hätte der Vorderrichter daher gar nicht eintreten dürfen bzw. hätte sie abweisen müssen. Indem er die Fahrzeuge in der Begründung überhaupt nicht erwähnte und trotzdem gleich den gesamten Arrest Nr. 244 aufhob, verletzte er Recht.

2.2. Der Sachverhalt von BGE 108 III 101 entspricht insofern dem vorliegenden Fall, als dass der Arrest dahingefallen ist und sodann eine als Sicherheit geleistete Summe in einem neuen Arrest verrarestiert wurde. Der Betrag befand sich nach Dahinfallen des ersten Arrests ohne Rechtsgrund beim Betreibungsamt und wäre dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten gewesen. Erst nach der Rückerstattung hätte ein erneuter Arrest darauf gelegt werden können. Eine erneute Verarrestierung im Wissen darum, dass sich die Sicherheit ohne Rechtsgrund beim Betreibungsamt befindet, widerspricht Treu und Glauben. Dass die ganze Situation erst durch den fehlerhaften Arrestvollzug entstanden ist und ob dem Arrestschuldner dadurch ein Vorteil erwachsen war, ist irrelevant. Die Sicherheitsleistung hat sich immer noch allein aufgrund des ersten Arrests beim Betreibungsamt befunden und wäre unverzüglich zurückzuerstatten gewesen. Der Barbetrag von CHF 25'000.00 ist demnach unverzüglich freizugeben.

3. Zusammenfassend hätte der Vorderrichter den Arrest Nr. 244 nicht vollständig, sondern nur in Bezug auf die verarrestierte Sicherheitsleistung von CHF 25'000.00 aufheben dürfen. Der Arrest gemäss Arrestbefehl Nr. 244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) ist in Bezug auf die verarrestierte Summe von CHF 25'000.00 aufzuheben. Im Übrigen behält er seine Gültigkeit.

4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Auch in Arrestsachen wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Fraglich ist allerdings, wie dies genau geschieht. Einige Autoren gehen von der zu sichernden Forderung aus, während andere auf den Schätzwert der Arrestobjekte abstellen, da nur der Bestand des Arrestbeschlags Streitgegenstand ist. Ist der Wert der Arrestgegenstände - wie vorliegend - bekannt, so ist es nicht sachgerecht, bei der Festlegung des Streitwerts für die Anfechtung des Arrestes nicht von diesem Betrag, sondern von der Arrestforderung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2013 vom 15. April 2013, E. 2.4.1 f.). Der gesamte Streitwert beträgt vorliegend demnach CHF 260'300.00 (CHF 235'300.00 für alle Arrestgegestände + 25'000.00 für die Sicherheitsleistung). Der Beschwerdeführer dringt daher mit der Beschwerde zum Grossteil (96%) durch. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine anteilsmässige Auferlegung der Gerichtskosten nicht. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 600.00 vollumfänglich zu tragen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat ebenfalls der Beschwerdegegner vollumfänglich zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. September 2019 wird aufgehoben.

2.      Der Arrest gemäss Arrestbefehl Nr. 244/2019 (Arrest Nr. PR.2019.671) wird in Bezug auf die verarrestierte Sicherheitsleistung von CHF 25'000.00 aufgehoben. Im Übrigen bleibt er bestehen.

3.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      B.___ hat A.___ eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

5.      B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat ihm den Betrag von CHF 750.00 zu ersetzen.

6.      B.___ hat A.___ eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Gertsch

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