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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.08.2018 ZKBES.2018.92

8 agosto 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,631 parole·~8 min·4

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 12. März 2018 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 548'069 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'523.15 (ausstehende Alimente Oktober 2017 abzüglich bezahlte Krankenkassenprämie von CHF 654.85 ausmachend CHF 1'114.15 sowie Restbetrag von CHF 409.00 für ausstehende Alimente Januar 2018) nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2017 und seit dem 1. Januar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.50, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 23. März 2018 sinngemäss auf Nichteintreten bzw. Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung machte er Tilgung der Schuld durch Verrechnung mit Zahlungen für Krankenkasse und Hypothek in der Höhe von CHF 2'015.80 geltend.

2. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 erteilte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'114.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2017 sowie für den Betrag von CHF 409.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018. Ferner verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen, sowie ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil vom 20. Juni 2018 sei aufzuheben.

2.      Für die in Betreibung gesetzte Forderung […] von CHF 1'114.15 sei maximal in der Höhe von CHF 134.15 Rechtsöffnung zu erteilen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 schloss die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung derselben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

2.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte gerichtliche Verfügung vom 23. Oktober 2017 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner sei in Ziffer 2.4 der Verfügung verpflichtet worden, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder ab 1. Oktober 2017 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 1'770.00 (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin selbst anerkenne einen Abzug von CHF 654.85 für bezahlte Krankenkassenprämien. Entsprechend verbleibe für den Monat Oktober 2017 eine Restunterhaltsschuld von CHF 1'115.15. Der Gesuchsgegner mache Tilgung der Forderung mit Hypothekarzinsen geltend. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 die Gesuchstellerin die Hypothekarzinsen zu übernehmen habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner entsprechende Überweisungen getätigt haben solle. Belege, welche ausweisen würden, dass der Gesuchsgegner effektiv Hypothekarzinsen bezahlt habe, seien keine eingereicht worden, noch befänden sich solche in den beigezogenen Eheschutzakten. Es gelinge dem Gesuchsgegner daher nicht, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Unterhaltsschuld getilgt sei. Ab Januar 2018 schulde der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin gemäss den Ziffern 2.4 und 2.5 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 2'180.00 (inkl. Kinderzulagen). Die Gesuchstellerin mache diesbezüglich einen Ausstand von CHF 409.00 geltend. Dieser werde vom Gesuchsgegner nicht bestritten.

2.2 Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst und im Wesentlichen, er und seine Ehefrau hätten für Oktober 2017 mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung der Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 980.00 der Unterhaltsbeitrag vom Oktober 2017 abgegolten sei. Die Hypothekarzinsen seien gemäss Ziffer 2.3 der Verfügung vom 23. Oktober 2017 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Aus der von ihm im Eheschutzverfahren eingereichten Urkunde 11a bis c sei ersichtlich, dass er am 9. Oktober 2017 eine Einzahlung in der Höhe von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto getätigt habe. Es handle sich dabei um den genannten Hypothekarzins. Er beweise damit durch Urkunde, dass er die Unterhaltsschuld im Umfang von CHF 980.00 getilgt habe.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer die Hypothekarzinsen für Oktober übernommen habe. Dem fraglichen Bankauszug könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2017 eine Zahlung von CHF 980.00 auf das Liegenschaftskonto vorgenommen habe. Des Weiteren könne dem Auszug entnommen werden, dass es sich dabei offensichtlich um einen Dauerauftrag gehandelt habe, welcher noch nicht gekündigt worden sei und dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 wiederum CHF 700.00 vom Konto abgezogen habe. Und schliesslich könne dem Kontoauszug entnommen werden, dass die Hypothekarzinsen quartalsweise bezahlt worden seien und die letzte Zahlung derselben über das Liegenschaftskonto am 25. September 2017, mithin bereits vor der Einzahlung der genannten CHF 980.00 erfolgt sei. Die Vorinstanz sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Urkunden eingereicht habe, welche eine Zahlung der Hypothekarzinsen belegen könnten. Weiter behaupte der Beschwerdeführer, sie hätten für Oktober mündlich vereinbart, dass mit der Bezahlung des Hypothekarzinses der Unterhaltsbeitrag von Oktober 2017 abgegolten sei. Eine solche Abmachung habe es nie gegeben. Die Unterhaltsbeiträge seien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 20. Oktober 2017 ab 1. Oktober 2017 festgelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahlungsvorgänge vom 28. September bis 9. Oktober 2017 bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge am 20. Oktober 2017 nicht hätten berücksichtigt werden sollen.

3.1 Die Gesuchstellerin legte als Rechtsöffnungstitel die im zwischen den Parteien vor Richteramt Solothurn-Lebern hängigen Eheschutzverfahren am 23. Oktober 2017 vom Amtsgerichtspräsidenten erlassene rechtskräftige Verfügung vor. Die vorliegend relevanten Ziffern lauten wie folgt:

2.3   Die eheliche Liegenschaft an der […] in […] wird während der Dauer des Verfahrens der Ehefrau und den Kindern zu alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau hat die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten sowie sämtliche Reparaturkosten, sofern sie nicht einen Betrag von CHF 400.00 übersteigen, zu bezahlen.

2.4   Der Vater hat der Kindsmutter an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Beiträge zu bezahlen:

Ab 1. Oktober 2017 bis und mit 31. Dezember 2017:

       -    für C.___: CHF 665.00 (Barunterhalt)

       -    für D.___: CHF 645.00 (Barunterhalt)

Ab 1. Januar 2018:

       -    für C.___: CHF 770.00 (Barunterhalt)

       -    für D.___: CHF 750.00 (Barunterhalt)

Die Kinderzulagen sind darin nicht inbegriffen, sollen den Kindern aber zusätzlich zukommen, solange sie vom Vater bezogen werden (aktuell insgesamt CHF 460.00).

3.2 Die von der Gesuchstellerin eingereichte Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2017 stellt unbestritten einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Forderungen dar.

3.3 Der Gesuchsgegner macht Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend.

3.4 Als Beweis einer Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 81 N 10).

3.5 Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

3.6 Bereits in den vom Rechtsöffnungsrichter beigezogenen Eheschutzakten findet sich ein Auszug des Liegenschaftskontos der Parteien. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer monatlich und letztmals per 28. September 2017 CHF 980.00 auf das Konto einbezahlte. Dieser Kontoauszug vermag jedoch den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (unterschriftliche Schuldanerkennung der Ehefrau als Schuldnerin gegenüber dem Ehemann als Gläubiger) nicht zu genügen. Dass diese Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat, wird von der Ehefrau bestritten. Dem Ehemann gelingt es nicht, die Tilgung der Schuld zu beweisen. Stundung oder Verjährung hat er nicht angerufen, weshalb der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. Im Übrigen ist auf Art. 125 Ziff. 2 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) zu verweisen, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht verrechnet werden können. Allenfalls wird der Beschwerdeführer aber gegenüber seiner Ehefrau einen Rückforderungsanspruch geltend machen können.

5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 450.00 (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'159.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.      A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'159.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel