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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.05.2018 ZKBES.2018.76

24 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,231 parole·~6 min·1

Riassunto

Ausweisung und Vollstreckung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    B.___,

2.    C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ und C.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) reichten am 10. Januar 2018 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangten die Räumung des von diesem gemieteten Zimmers.

2. Dem Gesuchsgegner wurde am 25. Januar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Gerichtsurkunde kam zurück mit dem «Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden». Im Amtsblatt Nr. […] vom […] 2018 wurde dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Dennoch reichte er keine Stellungnahme ein.

3. Am 8. März 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.    Der Gesuchsgegner hat das WG-Zimmerwohnung im 1. Stock im [...] und den Parkplatz bis spätestens Mittwoch, 28. März 2018, 11.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.

2.    Die Gesuchsteller haben bis spätestens Mittwoch, 4. April 2018 dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob das Mietobjekt geräumt und verlassen wurde.

3.    Für den Fall, dass das Mietobjekt nicht urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

4.    Die Gesuchsteller haben bei der zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt zum Mietobjekt und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert (namentlich Schlüsselservice, Zügelunternehmen, Person für die Wohnungsabnahme, allfällige Lagerung der Gegenstände) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen werden.

5.    Dem Gesuchsgegner wird für den Fall, dass die Liegenschaft innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht. Diese lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

6.    Die Gerichtskosten von CHF 550.00 (ohne allfällige Vollstreckungskosten) wurden von den Gesuchstellern bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihnen diese zu ersetzen.

7.    Die Kosten einer allfälligen Vollstreckung hat der Gesuchsgegner zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.

4. Nach Erhalt der schriftlichen Begründung erklärte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Mai 2018, er lege Berufung an das Obergericht ein. Nach diesem einleitenden Satz bezeichnet sich der Gesuchsgegner in seiner gesamten weiteren Eingabe selbst als Beschwerdeführer. Bei einer monatlichen Miete von CHF 300.00 bzw. 360.00 wird der für eine Berufung erforderliche Streitwert nicht erreicht. Das Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Der Gesuchsgegner verlangt, es seien alle Punkte des Urteils (1. bis 7.) aufzuheben, die Punkte 1. bis 5. seien für rechtswidrig zu erklären, die Kosten des gesamten Verfahrens einschliesslich der zweiten Instanz (Punkte 6. und 7.) seien den Gesuchstellern aufzuerlegen.

5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eine offensichtlich unzulässige und unbegründete Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind unzureichend (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

7. Der Gesuchsgegner erklärt in seiner Beschwerde, er habe am 15. Mai 2018 eine rückwirkende fristlose Kündigung per 18. November 2017 an die Vermieter abgesandt. Bereits am 26. März 2018 hatten die Gesuchsteller dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner das Zimmer am 24. März 2018 abgegeben hatte. Dieser Mitteilung, die dem Gesuchsgegner am 8. Mai 2018 zusammen mit dem begründeten Urteil übergeben worden war, hat der Gesuchsgegner nicht widersprochen. An einer Überprüfung der verfügten Ausweisung (Ziffer 1) sowie der weiteren damit zusammenhängenden Ziffern des angefochtenen Urteils (2 – 5) fehlt daher heute jegliches Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch Ziffer 7, welche die Kosten einer allfälligen Vollstreckung regelt, kommt bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8. Zu überprüfen bleibt damit lediglich die Kostenauferlegung auf den Gesuchsgegner nach Ziffer 6. Der Vorderrichter begründete seinen Entscheid mit dem Unterliegen des Gesuchsgegners. In seiner Beschwerde bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass er unterlegen ist. Soweit er vorbringt, die Gesuchsteller hätten mit ihrem Ausweisungsgesuch fremde Ziele verfolgt und wollten ihm unnötige Kosten auferlegen, sind seine sämtlichen diesbezüglichen Vorbringen neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner in keiner Weise auf die Erwägung des Vorderrichters eingeht, wonach er sich auch nach Aufforderung zur Stellungnahme mittels Publikation im Amtsblatt vom […] 2018 nicht zu den Vorbringungen der Gesuchsteller geäussert habe, weshalb die Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller als unbestritten gelten würde. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, den Gesuchsgegner als unterliegend zu betrachten und ihm dementsprechend die Gerichtskosten aufzuerlegen, ist demnach nicht zu beanstanden.

9. Der Gesuchsgegner vertritt weiter die Auffassung, der Vorderrichter hätte ihm ein Nachholen des rechtlichen Gehörs gewähren müssen, nachdem er das Urteil vom 8. März 2018 am 12. März 2018 persönlich abgeholt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur vor dem Urteil wahrgenommen werden. Nach der Urteilsfällung ist das rechtliche Gehör nutzlos. Denn ein gefälltes Urteil darf nur noch durch die Rechtsmittelinstanz abgeändert werden. Vorliegend hat es der Gesuchsgegner versäumt, eine Stellungnahme einzureichen, nachdem ihm dazu durch die Publikation im Amtsblatt Gelegenheit geboten worden war.

10. Die Beschwerde ist daher, wie bereits erwähnt, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 erliegen bei diesem Ausgang auf dem Gesuchsgegner.

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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