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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.05.2018 ZKBES.2018.69

9 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·455 parole·~2 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ Bank AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 8. März 2018 in der gegen A.___ geführten Betreibung für CHF 40'922.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2016 provisorische Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 4. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde ans Obergericht erhob und wahrscheinlich sinngemäss darum ersuchte (die Vorbringen sind nicht ganz klar), es sei lediglich für die bisher aufgelaufenen Raten von CHF 11'900.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen,

die Beschwerdeführerin ausführt, sie bestreite die Forderung von CHF 40'922.80 nicht, sondern beziehe sich auf die Vereinbarung vom 15. Dezember 2016 und beanstande die Summe, welche als Ganzes zur Rechtsöffnung freigegeben worden sei,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sie die vereinbarten Raten wegen einer Lohnpfändung im Umfang von CHF 11'900.00 nicht mehr hat bezahlen können,

die Schuldanerkennung vom 15. Dezember 2016 die Klausel enthält, dass die gesamte Forderung ohne weiteres verfällt, wenn mehr als zwei Raten ausstehend sind,

somit für den gesamten Betrag ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und Rechtsöffnung zu erteilen war,

die Beschwerdeführerin, die sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, ohnehin nicht aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll,

die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach geltendem Recht keinen Einfluss auf das Bestehen der von ihr eingegangenen Verpflichtungen haben,

ihren finanziellen Verhältnissen jedoch bei einer allfälligen Pfändung, bei der wie bisher auch schon ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören, was in der Tat zu dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Teufelskreis führt,

all dies ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Obergerichts liegt und insbesondere eine abgeänderte Abzahlungsvereinbarung im Belieben der Gläubigerin steht,

die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

beschlossen:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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