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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.05.2018 ZKBES.2018.41

16 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,957 parole·~10 min·5

Riassunto

Parteientschädigung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger   

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.      A.___,

2.      B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,

hier beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leuenberger,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichte die C.___ GmbH (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner) ein. Die Gesuchsgegner schlossen in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 auf Gesuchsabweisung.

2. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch ab und gab dem Vertreter der Gesuchsgegner Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. In der eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2018 machte der Vertreter der Gesuchsgegner einen Zeitaufwand von 7,15 Stunden à CHF 280.00 geltend. Neben dem zeitlichen Aufwand im Betrag von CHF 2'002.00 wurden Spesen von CHF 121.70 aufgeführt. Das Total mit 8 % Mehrwertsteuer belief sich auf CHF 2'292.90.

3. Am 27. Februar 2018 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin, die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegnern einer Parteientschädigung von CHF 720.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsgegner am 12. März 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten, diese sei aufzuheben und die Parteientschädigung sei auf CHF 2'292.90 festzusetzen, eventualiter sei ihnen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

5. Die Gesuchstellerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen.

6. Die Sache kann ohne Parteibefragung und ohne Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Amtsgerichtspräsidentin hat die Kürzung der eingereichten Kostennote wie folgt begründet: Es könnten nur Aufwendungen nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 22. Dezember 2017 berücksichtigt werden, diejenigen vor deren Eintritt jedoch nicht. In einfachen Fällen werde im Kanton Solothurn praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00 als angemessen erachtet. Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 sei aufgrund des gebotenen Aufwands für das vorliegende summarische Verfahren und des tiefen Schwierigkeitsgrads nicht gerechtfertigt. Zu entschädigen seien daher 2.83 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 10.00, was bei einer Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von gesamthaft rund CHF 720.00 ergebe.

2. Die Gesuchsgegner bringen dagegen in ihrer Beschwerde vor, durch die Parteientschädigung seien auch vorprozessuale Kosten, welche im Zeitpunkt des Endentscheids retrospektiv betrachtet notwendig oder nützlich für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung gewesen seien, abzugelten. Die Gesuchsgegner hätten ihren Vertreter im Hinblick auf das erwartete Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit der Interessenwahrung beauftragt. Entsprechend seien die ausgewiesenen Bemühungen in direktem Zusammenhang mit den Vorbereitungen des Bauhandwerkerpfandrechtsprozesses gestanden und seien objektiv geboten gewesen. Die Auslagen von insgesamt CHF 121.70 für namentlich Porti, Kommunikation und Kopien seien ohne Begründung und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf CHF 10.00 herabgesetzt worden. In der vorliegenden Angelegenheit sei nicht nur ein Einschreiben versandt und ein Telefonat geführt worden.

Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 befinde sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und entspringe der Vereinbarung zwischen ihnen und dem mandatierten Rechtsanwalt. Es handle sich dabei um einen branchenüblichen Stundenansatz und mithin um die Kosten, die sie hätten aufwenden müssen, um ihrem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Nach dem Prozessausgang müsse sie die Gesuchstellerin schadlos halten.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerde hat zudem konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 14).

4.1 Nach § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 158 Abs. 2 GT 230 - 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind. Mit der Parteientschädigung zu vergüten ist demnach der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden ist.

4.2 Die Bemessung der Parteientschädigung, namentlich des gebotenen Aufwandes, ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Parteientschädigung kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2.; Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 40/2014/33/A vom 24. März 2017 in plädoyer 2018 S. 67; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

4.3 Die Kosten der berufsmässigen Vertretung umfassen neben den Kosten der Vertretung im Prozess grundsätzlich auch die Kosten, die unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und für die Interessenwahrung notwendig sind. Zu diesen Kosten gehören sowohl die Aufwendungen für das Schlichtungsverfahren als auch die vorprozessualen Kosten. Dazu gehören diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheides, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 N 38). Es sind dies Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Prozesses unmittelbar zusammenhängen (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 13; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 95 N 20; vgl. auch SOG 1999 Nr. 10).

5. Die vom Vertreter der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz eingereichte Kostennote beginnt mit der Dossiereröffnung am 20. September 2017. Nach einer Besprechung mit den Klienten vom 12. Oktober 2017 folgt am 17. Oktober 2017 ein Abmahnschreiben. Die folgenden Verrichtungen erwähnen jeweils D.___ sowie ein aktualisiertes Gutachten sowie am 18. und 19. Dezember 2017 je ein Mail der Klienten. All diese Positionen betreffen die Bemühungen des beigezogenen Anwalts im Zusammenhang mit den von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Baumängeln. Aus diesem Grund haben die Gesuchsgegner 10 % des Werkpreises zurückbehalten. Offensichtlich war es schliesslich das Zurückhalten dieser letzten Akontozahlung, welche die Gesuchstellerin dazu veranlasst hat, am 22. Dezember 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Genau diesen Ablauf schildert die Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 9. Januar 2018 zum Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Namentlich das Abmahnschreiben vom 17. Oktober 2017 wird in Art. 4 der Stellungnahme als Urkunde 7 angeführt. Sodann wird als Urkunde 6 der Mängelbericht der D.___ [Firma] vom 14. Dezember 2017 eingereicht. Danach wurde der Vertreter der Gesuchsgegner für die Geltendmachung der Mängel beigezogen und nicht im Hinblick auf ein erwartetes Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Bis zu dessen Eingang am 4. Januar 2018 beschränkten sich die Bemühungen des beigezogenen Anwaltes auf die Baumängel. Es ist kein einziger Anhaltspunkt ersichtlich und dargetan, welcher darauf hinweist, dass sich der Vertreter der Gesuchsgegner vor diesem Zeitpunkt in einem zu entschädigenden Ausmass mit einem noch nicht gestellten Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts befasst hat. Zwar war mit einer solchen Reaktion der Gegenpartei zumindest theoretisch noch zu rechnen, auch wenn die Werkleistungen der Gesuchstellerin schon am 25. Juli 2017 abgeschlossen waren, wie die Gesuchsgegner in Art. 2 ihrer Stellungnahme ebenfalls ausführen. Die Aufwendungen, die der Vertreter der Gesuchsgegner vor dem 4. Januar 2018 vorgenommen hat, haben das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts allenfalls veranlasst. Sie sind deswegen jedoch nicht unmittelbar im Hinblick auf die Einleitung des Prozesses entstanden und waren für das spätere Gesuch der Gegenpartei auch nicht notwendig. Diese Bemühungen um die Baumängel sind daher kein vorprozessualer Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu entschädigen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6. Die Gesuchsgegner beanstanden zudem, dass die Auslagen mit CHF 10.00 und nicht wie in der Honorarnote beantragt mit CHF 121.70 ersetzt worden sind. Auch hier gilt, dass nach den obenstehenden Erwägungen nur die ab dem 4. Januar 2018 angefallenen Auslagen ersetzt werden können. In der Honorarnote werden ab diesem Zeitpunkt Auslagen von insgesamt CHF 55.10 aufgelistet. Angaben darüber, für was diese Auslagen getätigt worden sind, fehlen aber. Eine Kürzung lässt sich unter diesen Umständen gar nicht begründen. Somit blieb der Vorderrichterin gar nichts anderes übrig, als die Auslagen pauschal festzusetzen. Mit dem blossen Hinweis, die Auslagen für namentlich Porti, Kommunikation und Kopien hätten CHF 121.70 betragen, zeigen die Gesuchsgegner nicht auf, dass die Vorderrichterin ihr Ermessen willkürlich ausgeübt hat. Zwar ist ein Auslagenersatz von CHF 10.00 für das Verfahren um eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sehr knapp bemessen. Andererseits sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 121.70 doch als überrissen zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage besteht für das Obergericht kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Denn die Rechtsmittelinstanz hat nicht ihr Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen.

7. Die Gesuchsgegner sind schliesslich mit dem von der Vorderrichterin angewandten Stundenansatz von CHF 230.00 nicht einverstanden. Die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin, ein Stundenansatz von CHF 280.00 sei für ein summarisches Verfahren mit einem tiefen Schwierigkeitsgrad nicht gerechtfertigt, ist einleuchtend. Die Gesuchsgegner behaupten bloss, sie hätten mit ihrem Anwalt einen Ansatz von CHF 280.00 vereinbart. Eine Honorarvereinbarung haben sie indessen nicht eingereicht. Mit ihrer blossen Behauptung einer höheren Vereinbarung vermögen die Gesuchsgegner nicht aufzuzeigen, wieso der von der Vorderrichterin angewandte Stundenansatz falsch sein soll.

8. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt daher nicht in Frage. Solange kein Beschwerdegrund erfüllt ist, ist der Rechtsmittelinstanz eine eigene Ermessenbetätigung verwehrt. Die gestellten Eventualanträge sind daher ebenfalls abzuweisen. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Gesuchsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      Der Antrag von A.___ und B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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