Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schweizerische Eidgenossenschaft das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17. November 2017 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 560.60 (direkte Bundessteuer 2015 inkl. Mahngebühr von CHF 50.00) nebst Zins zu 3 % seit 11. August 2017 auf CHF 583.00 und auf der Mahngebühr, für Verzugszins von CHF 24.10 bis 10. August 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 53.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F., ersuchte,
sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Dezember 2017 definitive Rechtsöffnung für CHF 584.70 zuzüglich Zins zu 3 % von 11. August 2017 bis 29. September 2017 auf CHF 633.00 und zuzüglich Zins zu 3 % seit 30. September 2017 auf CHF 560.60 erteilte,
der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) gegen den begründeten Entscheid mit Datum vom 16. Februar 2018 Beschwerde an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erhob und die Aufhebung des angefochtenen Urteils zufolge Bezahlung der Schuld verlangte,
die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn übermittelt worden ist,
die vom Beschwerdeführer erstmals gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorgetragene Einwendung der Tilgung nicht mehr gehört werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
dieser Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel auch dann gilt, wenn eine Zahlung behauptet und mit dem neu eingereichten Beweismittel belegt werden sollte,
die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 100.00 zu bezahlen hat,
ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel