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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.02.2018 ZKBES.2018.10

5 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·913 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 129666)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 129666)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 9. Dezember 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___ geführten Betreibung beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Rechtsöffnungsbegehren ein. Gemäss Zahlungsbefehl wurden eine Lohnforderung von CHF 3'774.20 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017, eine Spesenentschädigung von CHF 322.60 nebst Zins zu 7,5 % seit 20. Oktober 2017 sowie Kosten von unzustellbaren Betreibungsbegehren von CHF 40.00 in Betreibung gesetzt.

2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsteller.

4. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27. Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs.

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

7. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung in diesem Sinn liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2).

8.1 Der Vorderrichter hat die Rechtsöffnung für die Lohnforderung unter anderem deshalb und unter Hinweis auf ZR 2017 Nr. 28 abgewiesen, weil der Gesuchsteller nur den Bruttolohn betrieben hat, ohne im Rechtsbegehren oder in der Begründung aufzuzeigen, wie hoch der Nettolohn und die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge sind.

8.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde dazu im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Nettolohnforderung einzureichen, da er die Stelle erst am 1. Oktober 2017 angetreten und (noch) keinen ganzen Monat für die Firma des Gesuchsgegners gearbeitet habe. Er habe keine Ahnung, wie hoch die Abzüge für AHV/BVG/UVG seien. Diese seien bekanntlich je nach Versicherung sehr verschieden. Mit diesen Vorbringen erklärt der Gesuchsteller zwar, wieso er keine Nettolohnforderung geltend gemacht und beziffert hat, zeigt aber in keiner Weise auf, wieso der Entscheid des Vorderrichters, für die Bruttolohnforderung keine Rechtsöffnung zu erteilen, falsch sein soll. Im Gegenteil geht gerade aus seinen Ausführungen hervor, dass die Nettolohnforderung auch für den Vorderrichter nicht bestimmbar war.

8.3 Der Gesuchsteller verlangt zwar nur die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitstage einschliesslich einer Kündigungsfrist von sieben Tagen. Da er aber nur einen Bruttolohn ausgewiesen hat, ist zum vorneherein jeglicher Rechtsöffnung für Lohnforderungen der Boden entzogen. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners über die Umstände und Wirkungen der ausgesprochenen fristlosen Kündigung und das Arbeitsverhältnis im Generellen muss daher nicht mehr eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen festzuhalten, dass insbesondere auch für den Lohn, den er für die Kündigungsfrist forderte, keine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vorliegt. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren prüft der Rechtsöffnungsrichter vorab, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er nimmt keine umfassende Beurteilung des ihm vorgelegten Rechtsstreites vor. Dafür ist das ordentliche Verfahren vorgesehen, worauf bereits der Vorderrichter hingewiesen hat. Der Gesuchsteller hat mit anderen Worten das falsche Verfahren gewählt. Da seine Lohnansprüche nach dem geschilderten Sachverhalt nicht aussichtslos erscheinen, kann er für deren Geltendmachung im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen werden.

8.4 Zu den weiteren bei der Vorinstanz noch geltend gemachten Forderungen äussert sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht mehr. Auch dazu erübrigen sich weitere Erwägungen.

9. Im vorliegenden Verfahren wäre ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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