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Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.10.2017 ZKBES.2017.94

30 ottobre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,681 parole·~13 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1.      A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

2.      B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 8. Mai 2017 stellten A.___ (Kläger und Beschwerdeführer 1) sowie B.___ (Klägerin und Beschwerdeführerin 2) zusammen ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des Kinderunterhalts / Forderung aus Konkubinat gegen C.___ (Beklagter). Alle Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den klägerischen Parteien am 27. Juni 2017 die Klagebewilligung aus. In dieser Verfügung wurden ausserdem folgende zwei Ziffern festgehalten:

« 5.  Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

  6.  Die Kläger haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Bei Einreichung der Klage werden diese Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).»

Dem Beklagten wurde (implizit) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Juli 2017 festgesetzt.

3. Am 13. Juli 2017 erhoben die Kläger 1 und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 und stellten folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Juni 2017 sei teilweise aufzuheben.

2.    Ziff. 5 und Ziff. 6 seien aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:

Das Gesuch der Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen. Die Kläger/Beschwerdeführer 1 und 2 seien von der Leistung der Gerichtskosten zu befreien und ihnen Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als Rechtsbeistand zu bestellen.

3.    Eventualiter sei der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuüberweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

4. Am 7. August 2017 nahm die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Daraufhin reichte Rechtsanwalt Braunschweig am 21. August 2017 eine Stellungnahme zu den Bemerkungen der Vorderrichterin sowie die Honorarnote ein.

5. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Kläger mit folgender Begründung abgewiesen:

     «Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vermögenslosigkeit des minderjährigen Klägers 1 und seiner Mutter, der Klägerin 2 sind vorliegend belegt.

     Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. In einfacher Streitgenossenschaft können Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Abs. 1). Die Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (Abs. 2).

     Vorliegend  beantragt der Kläger 1 eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Vater, dem Beklagten, und die Klägerin 2 die Bezahlung verschiedener Forderungen aus dem aufgelösten Konkubinat zwischen ihr und dem Beklagten. Einerseits steht somit die Höhe des Kindesunterhalts und andererseits Forderungen aus der aufgelösten einfachen Gesellschaft zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten zur Diskussion. Weder die den Forderungen zugrunde liegenden Sachverhalte, noch die geltend gemachten Rechtsgründe sind dieselben. Hier handelt es sich um eine Forderung aus Unterhalt, dort um eine solche aus Gesellschaftsrecht. Es handelt sich somit weder um gleichartige Tatsachen noch um gleichartige Rechtsgründe im Sinne des Gesetzes. Dass die beiden Forderungen „zusammenhängen“ wie die Kläger behaupten, stimmt ebenfalls nicht. Der einzige Zusammenhang ergibt sich aus der Verwandtschaft zwischen den Klägern. Für die Beurteilung der Forderungen ist das irrelevant. Gestützt darauf ist auch keine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten. Zwar gilt für beide Ansprüche, sofern die Forderungen der Klägerin 2 unter CHF 30‘000.00 bleiben, das vereinfachte Verfahren, hingegen gilt für den Anspruch des Klägers 1 die Untersuchungs- oder Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) während für den Anspruch der Klägerin 2 die Verhandlungsmaxime gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft sind offensichtlich nicht vorhanden.

     Der Beklagte hat sich mit Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 586.00 zuzüglich allfälligen von ihm bezogenen Kinderzulagen verpflichtet (vgl. KlUrk. 6). Grundlage der Vereinbarung war ein jährliches Einkommen des Pflichtigen von CHF 52‘044.00 inkl. Anteil 13. ML. Der Beklagte hat ausserdem Unterhaltsbeiträge an einen weiteren Sohn in der Höhe von CHF 700.00, ebenfalls zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen (vgl. BeklUrk. 8; auf der Grundlage eines ML von CHF 4‘145.00). Der in jenem Urteil festgesetzte Ehegattenunterhalt von CHF 350.00 pro Monat soll inzwischen weggefallen sein. Der Kläger beruft sich für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die Änderung des Kinderunterhaltsrechts per 1.1.2017, woraus er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ableitet. Verbesserte finanzielle Verhältnisse des Beklagten werden nicht geltend gemacht. Dieser arbeitet zur Zeit temporär mit unregelmässigen Einsätzen. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 4‘337.00 Unterhaltsverpflichtungen an minderjährige Nachkommen in der Höhe von CHF 1‘286.00 hat. Ihm verbleiben somit rund CHF 3‘051.00 pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhalts. An der langjährigen Praxis, dass dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss, hat das neue Recht nichts geändert. Praxisgemäss sind früher festgesetzte Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Anspruchsgrundlagen anzupassen. Als wesentlich gilt nach ständiger Praxis eine Veränderung im Umfang von rund 20 %. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Daraus erhellt, dass die Chance des Klägers auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Klageabweisung.

     Unter Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Klageabweisung ist, wird das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Fehlen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erübrigen sich Erwägungen zur Voraussetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.»

3.3 Die Beschwerdeführer rügen unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a und lit. b ZPO. Für die einzelnen Ausführungen wird an dieser Stelle auf die Beschwerdeschrift verwiesen und weiter unten eingegangen.

3.4 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde, es müsse ein rechtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen und nicht zwischen den klagenden Parteien bestehen. Einen solchen Zusammenhang zwischen dem Prozessstoff resp. den Forderungen würden die Kläger nicht ansatzweise aufzeigen. Eine Gefahr von widersprechenden Urteilen bestehe hier offensichtlich nicht, da die Forderungen nichts miteinander zu tun hätten. Allein Verwandtschaft zwischen den Klägern genüge als Grundlage für eine Streitgenossenschaft offensichtlich nicht. Das Begehren der Klägerin 2 als Streitgenossen des Klägers 1 sei aussichtlos, da sie nicht mit diesem gemeinsam klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Streitgenossenschaft ergebe. Die Berechnungen des Klägers würden mit seltener Deutlichkeit aufzeigen, dass eben gerade keine Aussicht auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bestehe. Die Belege des Beklagten würden aufzeigen, dass eben gerade keine Einkommenssteigerung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass auch ein allfälliges Manko festgestellt werden könne. Das sei zutreffend. Hingegen habe der Kläger kein solches Begehren gestellt. Bei der Beurteilung der Prozesschancen seien allein die gestellten Rechtsbegehren relevant und nicht auf diejenigen die eventuell noch hätten gestellt werden können.

4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegen würde und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Klageabweisung sei.

4.2 Als aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).

4.3 Die einfache Streitgenossenschaft ist wie folgt geregelt: Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden. Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 ZPO).

Die Folgen einer allfälligen örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde lässt die ZPO offen. Im Rahmen der Entscheidkompetenz (Art. 212 ZPO) soll die Schlichtungsbehörde, die hier als Gericht fungiert, ihre Zuständigkeit wie auch die weiteren Prozessvoraussetzungen prüfen und bei Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht eintreten. In der Lehre umstritten sind die Folgen einer Unzuständigkeit im Rahmen des Schlichtens (vgl. Art. 201 Abs. 1 ZPO). Es wird diesbezüglich vertreten, die Schlichtungsbehörde soll a) nur bei offensichtlicher sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten, b) ausschliesslich bei sachlicher Unzuständigkeit die Kompetenz haben, nicht einzutreten oder c) es solle der Schlichtungsbehörde grundsätzlich verwehrt sein, auf ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gesuch nicht einzutreten (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 202 ZPO N 18 mit Hinweisen). Umstritten ist die Frage, ob durch die Schlichtungsbehörden überhaupt eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung gibt zu diesem Thema ein ebenfalls schwankendes Bild ab (s. Jörg Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.).

Erachtet sich die Schlichtungsbehörde als unzuständig, weil sie beispielsweise mit einer Angelegenheit befasst wird, welche im summarischen Verfahren zu erledigen ist, oder weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bei der Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten eingereicht wird, macht sie die klagende Partei darauf aufmerksam, um dieser die Gelegenheit zu geben, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen. Beharrt die klagende Partei auf der Durchführung des Schlichtungsverfahrens, steht es im Ermessen der Schlichtungsbehörde, entweder in offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder der klagenden Partei eine Klagebewilligung auszustellen, womit im Falle der daran anschliessenden Klageeinleitung der Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen dem Gericht überlassen wird (Jörg Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 19).

4.4 Die Schlichtungsbehörde soll – wenn überhaupt – nur in offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid fällen. Man kann sich mit der Vorinstanz fragen, ob im vorliegenden Fall die Ansprüche einer Klage auf Unterhaltsbeitrag (Kläger 1) und einer Klage bezüglich offener Forderungen aus der Auflösung eines Konkubinats (Klägerin 2) tatsächlich in einem Klageverfahren mit einfacher Streitgenossenschaft geltend gemacht werden können. Dies liegt nicht gerade auf der Hand. In der Lehre wird aber immerhin darauf hingewiesen, dass eine einfache Streitgenossenschaft immer dann zuzulassen sei, wenn die Zusammenlegung aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig erscheint (Ernst Staehelin / Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 71 ZPO N 5). An die Prüfung der Zweckmässigkeit sollten keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gericht kann die Verfahren ohnehin in jedem Verfahrensstadium wieder trennen, sollte die Vereinigung nicht mehr zweckmässig erscheinen (Ernst Staehelin / Silvia Schweizer, a.a.O., Art. 71 N 8).

Die Schlichtungsbehörden sind beschränkt in ihrer Kognition (s. Jörg Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 18 f.), was auch für die Prüfung der Aktivlegitimation gilt. So hat denn auch die Vorinstanz trotz der Zweifel, ob die zusätzlichen Forderungen der Klägerin 2 im selben Verfahren geltend gemacht werden können (s. Protokoll der Verhandlung vom 13. Juni 2017, S. 2) den klägerischen Parteien die Klagebewilligung ausgestellt (s. Ziffer 4 der Verfügung vom 27. Juni 2017). Der Zweck des Schlichtungsverfahrens, eine Aussöhnung zu ermöglichen, wurde erfüllt. Es waren alle dafür notwendigen Parteien anwesend. Das Schlichtungsverfahren war nicht zum Vorneherein aussichtslos. Die Frage, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt, wenn nun eine Partei unabhängig vom anderen Streitgenossen den Prozess weiterführt, ist im Hauptverfahren bei den Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

5.1 Der Kläger 1 verlangt die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags und stützt sich dabei auf Art. 13c des Schlusstitels ZGB (SchlT ZGB, SR 210). Dort wird Folgendes festgehalten: Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Unterhaltsvertrag am 9. Juli 2014 abgeschlossen, somit vor der Änderung vom 20. März 2015. Dem Kläger 1 steht ein Klagerecht unabhängig einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zu, da nicht gleichzeitig Unterhaltsbeiträge an den Elternteil festgelegt wurden. Seine Klage kann somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da gemäss Art. 13c SchlT ZGB ein grundsätzlicher Anspruch auf neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge besteht.

5.3 Bezüglich der Klägerin 2 macht die Vorinstanz in der Stellungnahme zur Beschwerde geltend, das Begehren sei aussichtslos, da sie nicht mit dem Kläger 1 gemeinsam klagen könne, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Streitgenossenschaft ergebe. Dass die Ansprüche der Klägerin 2 für sich genommen aussichtslos seien, wird nicht geltend gemacht. Die Verbindung der einfachen Streitgenossen ist locker. Grundsätzlich kann jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO).

Da das Begehren des Klägers 1 und die Ansprüche der Klägerin 2 nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen und die mangelnden finanziellen Mittel unbestritten sind, ist den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen. Auch die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegt auf der Hand, ist doch die Gegenpartei auch anwaltlich vertreten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren festlegt und den Kostenpunkt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege anpasst. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 27. Juni 2017 sind dementsprechend aufzuheben.

6. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Das Bundesgericht hat am 23. September 2014 entschieden, dass neben den Kosten auch hinsichtlich der Parteientschädigung zwischen dem Gesuchsverfahren und dem Beschwerdeverfahren zu unterscheiden sei. Der Beschwerdeführer sei demzufolge im Fall des Obsiegens so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisse, es sei ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. Somit sei das volle Anwaltshonorar geschuldet (BGE 140 III 501, E. 4.3.2).

Rechtsanwalt Braunschweig macht gemäss Honorarnote vom 21. August 2017 eine Entschädigung von CHF 2'501.90 geltend (10.15 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 230.00). Dies erscheint noch angemessen und ist zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2017 aufgehoben.

2.      A.___ und B.___ wird für das Schlichtungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.      Die Akten gehen zurück an das Richteramt Olten-Gösgen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren sowie Anpassung des Kostenpunkts an die gewährte unentgeltliche Rechtspflege.

4.      A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'501.90 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.

5.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

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