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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2017 ZKBES.2017.88

26 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,785 parole·~9 min·4

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Sutter,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im Ehescheidungsverfahren zwischen B.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte und Beschwerdeführerin) verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 17. Mai 2017:

1.    Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    …

2. Nachdem am 21. Juni 2017 die Begründung der Verfügung zugestellt wurde, liess die Ehefrau am 3. Juli 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.    Es sei die Beschwerdeführerin von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

4.    Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Feststellung der Vorinstanz, dass die Eheleute gemeinsam über genügend Mittel verfügen, sei diesfalls die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Ergebnisse zu den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes zu erteilen.

5.    Subeventualiter, soweit die Ergebnisse der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes dies erlauben, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB einen Partei- bzw. Prozesskostenbeitrag von mindestens CHF 4’000.00, richterliches Ermessen vorbehalten, zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Vorderrichterin stellte am 6. Juli 2017 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung.

4. Auf die Vorbringen der Parteien wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.

3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung abgewiesen:

«In ihrem UP-Gesuch macht die Ehefrau Mietkosten von CHF 1‘260.00 geltend. Diese betreffen offensichtlich die Wohnung in [...]. Gemäss eigenen Angaben wird diese Wohnung jedoch nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Sohn bewohnt. Sie selbst bezahle die Wohnung im Bündnerland, längerfristig werde sie wohl auch dort bleiben. An die Stiftung [...] in [...] bezahlt die Ehefrau einen monatlichen WG-Preis von CHF 1‘160.00 (Urk. 15). Der reine Wohnkostenanteil beträgt CHF 600.00, der Rest ist für Begleitung und Administration. Der anrechenbare Mietzins beträgt somit CHF 600.00.

Die Ehefrau macht Berufsauslagen von CHF 400.00 geltend. Sie arbeitet für die Stiftung [...] und bezieht zusätzlich Arbeitslosenentschädigung. Folglich hat sie derzeit keine Berufsauslagen. Es werden ihr aber CHF 100.00 für Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Stellensuche zugestanden.

Die geltend gemachten Steuern von CHF 550.00 sind zu hoch. Dieser Betrag basiert offensichtlich auf dem steuerbaren Einkommen 2015 von CHF 64‘539.00. Darin enthalten sind Unterhaltszahlungen ihres Mannes, welche sie heute nicht mehr erhält. Angemessen sind Steuern von geschätzt CHF 300.00 monatlich.

Die Ehefrau hat zusammengefasst folgenden zivilprozessualen Bedarf:

Grundbetrag

1'200.00

Zuschlag 20 %

240.00

Miete

600.00

Krankenkasse (KVG)

354.00

Berufsauslagen

100.00

Tel./TV/Vers.

100.00

Steuern ca.

300.00

Total

2'894.00

Die Ehefrau erzielt bei der Stiftung [...] ein Einkommen von monatlich CHF 1‘440.15 netto. Dazu kommen durchschnittlich CHF 1‘550.00 Arbeitslosenentschädigung sowie CHF 500.00 aus privatem Sponsoring. Die Ehefrau führte an der Verhandlung vom 17. Mai 2017 zwar aus, dass sie diesen Betrag möglicherweise schon bald wieder verlieren könnte, nämlich dann, wenn ihr Unterstützer jemanden finde, der noch dringender Unterstützung benötige als sie. In ihrem Budget (Urk. 17) ist dieser Betrag jedoch als feste Einnahme enthalten, weshalb er derzeit zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen ist. Die Ehefrau verfügt somit über ein monatliches Einkommen von CHF 3‘490.15. Dazu kommen gemäss UP-Zeugnis Vermögenswerte von insgesamt CHF 51‘018.00, wovon rund CHF 11‘500.00 frei verfügbar sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Ehefrau für sich alleine über genügend Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und andererseits die Ehegatten auch gemeinsam über genügend Mittel verfügen. Das UP-Gesuch der Ehefrau ist daher abzuweisen.»

3.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, die Trennungszeit der Eheleute betrage beinahe neun Jahre. Im Jahre 2015 sei ein Ehe- und Erbvertrag geschlossen worden, welcher nicht nur die Gütertrennung zum Inhalt gehabt, sondern zeitgleich den Ehemann zum alleinigen Eigentümer der ehelichen Liegenschaft ernannt habe. Die bemerkenswerte handwerkliche Eigenleistungsarbeit der Ehefrau in diese Liegenschaft sei bei dieser Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Die Ehefrau habe mit dem abgeschlossenen Ehevertrag aus einer Gutgläubigkeit heraus gänzlich auf das während der Ehe geäufnete Vermögen verzichtet.

Die kurzzeitige Unterstützung des Sponsors sei aus reinem Wohlwollen erfolgt. Dieser habe der Ehefrau denn auch mitgeteilt, dass sie nicht mit dem Betrag rechnen solle, er gebe diesen jeweils spontan jemandem, der Hilfe benötige. Es sei unzutreffend, aus der Aufnahme dieses Betrages im privaten Budget auf einen festen Bestandteil des Einkommens zu schliessen.

Der Rückkaufswert der gebundenen Vorsorge sei Gegenstand des laufenden Scheidungsverfahrens. Es sei nicht gewiss, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Rückkaufswert verbleibe, oder ob dieser gar mit dem Ehemann geteilt werden müsse. Die frei verfügbaren CHF 11'500.00 hätten sich zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches auf dem Konto der Beschwerdeführerin befunden. Dies jedoch aus dem einfachen Grund, dass die Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt worden seien. Zum aktuellen Zeitpunkt befänden sich noch CHF 6'970.00 auf dem Konto. Hiervon seien CHF 3'000.00 für die 3. Säule reserviert. Gänzlich unbeachtet sei geblieben, dass dem Betroffenen im Sinne eines Notgroschens ein gewisser Grundbetrag belassen werden müsse, der nicht zur Prozessfinanzierung herangezogen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie ihrer langen Abwesenheit aus der ihr angestammten Berufswelt kaum in der Lage, bis zu ihrem Pensionsalter mehr Einkommen zu generieren, als sie tatsächlich benötige, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der im Zeitraum der Gesuchstellung verfügbare Betrag von CHF 11'500.00 als auch die aktuell vorhandene gebundene Vorsorge müssten zum Notgroschen gezählt werden.

Gänzlich nicht zu folgen sei der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Mietkosten. Es sei ausgeschlossen, dass die Wohnung alleine für CHF 600.00 gemietet werden könne. Diese Unterkunft [...] sei nur als Gesamtpaket zu mieten. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin auch die gesamten Auslagen von CHF 1'160.00 zuzüglich CHF 100.00 für den Parkplatz zu bezahlen. Falle dies weg, müsste sie sich ihrer bisherigen Wohnung in [...] zuwenden, wobei der Mietzins ebenfalls CHF 1'260.00 betrage. Ein alleiniges Abstellen auf eine Miete von CHF 600.00 sei daher weder zutreffend noch realisierbar.

3.4 Eine Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren, müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein angemessener «Sparbatzen», der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus (SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).

Die Beschwerdeführerin hat im UP-Gesuch ein Vermögen von CHF 51'018.00 angegeben, bestehend aus rund CHF 11'500.00 liquidem Bargeld auf zwei Konti und CHF 38'590.00 als Rückkaufswert einer Versicherung. Sie verfügt somit über ein ansehnliches Vermögen, das die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007). Allfällige Vermögensverminderungen nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind nicht zu berücksichtigen, da die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt werden müssen (BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung).

Auch ein allfälliger Notgroschen steht der Abweisung des UP-Gesuchs nicht im Weg. Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'000.00. Wenn dieser Betrag von CHF 51'018.00 abgezogen wird, ergibt dies immer noch einen Vermögensbetrag in der Höhe von über CHF 47’000.00, was weit über dem zuzugestehenden Notgroschen liegt (vgl. Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juli 2016 = SOG 2016 Nr. 3, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 5A_336/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.5).

3.5 Das UP-Gesuch ist auch noch aus einem anderen Grund abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht der Ehegatten. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens steht zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses das Verfahren gemäss Art. 276 ZPO zur Verfügung. Wenn Gewissheit besteht, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann, gilt sie demnach nicht als bedürftig (BGE 5P.223/2006 vom 16.11.2006).

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF 500.00. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Bezahlung von Verfahrenskosten gestellt. Die Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos. Zudem kann die Beschwerdeführerin mit dem Vermögen die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

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