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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.06.2017 ZKBES.2017.86

26 giugno 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,339 parole·~12 min·1

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann,    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Zivilabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn

2.    B.___,

3.    C.___,

4.    D.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausstandsbegehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden die Klägerin) führt beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einen Forderungsprozess aus Versicherungsvertrag gegen die E.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Am 6. April 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident die Beweisverfügung und lud auf den 27. Juni 2017 zur Hauptverhandlung vor. Ziffer 2.1 dieser Verfügung lautet wie folgt:

Die Klägerin hat zu beweisen, dass die Höhe des Überschussanteils von CHF 120.40 pro Monat der ihr von der Beklagten geschuldeten Leibrente garantiert ist.

Die Beklagte ist zum Gegenbeweis zugelassen.

2.1 Mit Eingabe vom 11. April 2017 beantragte die Beklagte, es seien anlässlich der Hauptverhandlung zwei weitere Personen einer Parteibefragung für sie zu unterziehen.

2.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte die Klägerin eine Abänderung bzw. Umkehr der Beweislastverteilung (Ziffer 1), eine Abweisung der beantragten «Auskunftspersonen» (Ziffer 2) sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ziffer 3). Die in Ziffer 1 der Rechtsbegehren beantragte Abänderung lautet wie folgt:

Beweislast: Die Beklagte hat zu beweisen, dass die bisher ausgerichteten Überschusszahlungen von monatlich CHF 120.40 Schwankungen unterliegen können und per 1. August 2003 dauerhaft um genau CHF 48.20 auf CHF 71.80 reduziert werden können.

2.3 Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bot der Amtsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen Ziffern 1 und 3. Gleichzeitig liess er die beiden beantragten Personen zur Parteibefragung für die Beklagte zu.

2.4 Die Beklagte schloss in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Anträge der Beklagten. Dies ist ein offensichtlicher Verschrieb. Gemeint sind die Anträge der Klägerin.

2.5 Am 6. Juni 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1.  (…)

2.  In Ergänzung zur Beweisverfügung vom 6. April 2017 hat die Klägerin zu beweisen, dass sie von der Beklagten eine Zusatzrente/Überschussbeteiligung in Höhe von CHF 120.40 ev. mehr als CHF 73.20 pro Monat beanspruchen kann.

3.  Darüber hinaus werden die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 abgewiesen.

3.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte die Klägerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die folgenden Anträge:

1.    Es sei von dem gestützt auf Art. 47 ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestellten Ausstandsbegehren der Klägerin gegen den Amtsgerichtspräsidenten, Herrn B.___, und gegen die Amtsgerichtsschreiberin-Stv., Frau C.___, Vormerk zu nehmen.

2.    Die betroffenen Personen haben gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO schriftlich zum vorliegenden Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen (Beweisthema: fehlende Ergebnisoffenheit und Befangenheit infolge Voreingenommenheit der Sache der Klägerin gegenüber).

3.    Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO sei über die Anträge der Klägerin vom 23. Mai 2017 neu zu befinden und die Amtshandlung vom 6. Juni 2017 sei zu wiederholen.

4.    Das hängige Verfahren BWZPR.2016.1082 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das hängige Ausstandsbegehren zu sistieren.

5.    Über die vorliegenden Anträge sei mittels prozessleitender und beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

U.K.u.E.F.

3.2 Am 3. Juni 2017 nahmen B.___ und C.___ zum Ausstandsbegehren der Klägerin Stellung und beantragten dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

4. Am 14. Juni 2017 wies der Amtsgerichtspräsident D.___ das Ausstandsbegehren der Klägerin gegen Amtsgerichtspräsident B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ ab (Ziffer 3).

5. Dagegen erhob die Klägerin (von nun an die Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Gerichtspersonen B.___ und C.___ seien gestützt auf Art. 47 ff. ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, Art. 49 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 191c BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den Ausstand zu versetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, in neuer Besetzung eine neue Beweisverfügung zu eröffnen.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei anzuweisen, die kommende Gerichtsverhandlung vom 28. Juni 2017 abzusetzen und nach Abschluss des vorliegenden Ablehnungsverfahrens auf einen späteren Termin zu verlegen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

II.

1. Zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid ist die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR  272] i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). In zivilrechtlichen Streitigkeiten finden die Ausstandsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ff. ZPO) Anwendung (vgl. § 91ter GO).

2. Angefochten ist die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten D.___ über das gegen den Amtsgerichtspräsidenten B.___ und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ gestellte Ausstandsbegehren vom 14. Juni 2017. Formal wird in diesen Fällen wie bei den Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege der urteilende Richter in seiner Funktion als Amtsgerichtspräsident als Gegenpartei erwähnt. Nicht Parteien des Verfahrens sind jedoch die abgelehnten Gerichtspersonen wie auch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Personen oder das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt richtet, ist darauf zum vorneherein nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

4. Der Vorderrichter begründete die Abweisung der Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit, eine Beziehung der abgelehnten Gerichtspersonen zu den Parteien und/oder zur Streitsache gemäss Art. 47 lit. b – e ZPO sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es sei daher das Vorliegen eines Ausstandgrundes nach Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO zu prüfen. Der Amtsgerichtspräsident B.___ sei mit der Beweisverfügung vom 6. April 2017 bzw. mit der Ergänzung der Beweisverfügung vom 6. Juni 2017 der richterlichen Pflicht zum Erlass der Beweisverfügung nachgekommen und habe festgelegt, welche Partei welche Tatsachen zu beweisen habe und mit welchen Beweismitteln der Beweis geführt werden könne. Es könne ohne weiteres zutreffen, dass die eine oder andere Partei mit einer Beweisverfügung nicht einverstanden sei. Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sei eine Anfechtung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig. In der Tatsache, dass eine Prozesspartei mit einer Beweisverfügung inhaltlich nicht einverstanden sei und die Beweisverfügung auf Antrag dieser Partei nicht abändert werde, könne keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der Gerichtsschreiberin erblickt werden. Amtsgerichtspräsident B.___ und Amtsgerichtsschreiberin-Stv. C.___ hätten in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie vor dem Verfahren weder beruflich noch privat mit den Parteien etwas zu tun hätten, was von der Klägerin auch gar nicht behauptet werde. Ausstandsgründe nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seien nicht ersichtlich.

5.1 Auf diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Die Beschwerde enthält unter der Überschrift «Sachverhalt» zunächst einmal eine Darstellung des Verfahrensablaufs, wie sie bereits im Ausstandsbegehren vom 12. Juni 2017 enthalten war. Auch die einleitenden Vorbringen im Beweissatz 5 unter dem Titel «Rechtliches» stammen aus dieser Eingabe. Die restlichen Ausführungen im Beweissatz 5 befassen sich mit der Beweislastverteilung. Diese ist indessen nicht Gegenstand des Ausstandentscheids. Auf die Argumentation, dass die Beweisverfügung grundsätzlich erst mit der Hauptsache angefochten werden kann, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch zur Erwägung des Vorderrichters, der in der Tatsache, dass die Beweisverfügung nicht den Anträgen einer Partei entspreche, begründe keine Befangenheit des Instruktionsrichters bzw. der Gerichtsschreiberin, äussert sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise.

5.2 Anschliessend wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits im Ausstandsbegehren ab Seite 3 erhobenen Vorwürfe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen, wonach sich diese gar nicht mit den Argumenten der Klägerin inhaltlich auseinandersetzen wollten, sondern vielmehr einfach nur den Standpunkt der mächtigen Versicherungsgesellschaft übernähmen, womit sie den Anschein erweckten, die Darlegungen der Klägerin unreflektiert zurückzuweisen. Es scheine, der Amtsgerichtspräsident und die Amtsgerichtsschreiberin-Stv. hätten den Standpunkt der Beklagten bereits verinnerlicht. Es bestünde anscheinend kein Entscheidungsspielraum zu Gunsten der Klägerin mehr usw. Die Wiederholungen enden mit der Behauptung, indem die Gerichtspersonen in ihrer Stellungnahme ausführten, sie würden nicht einsehen, wieso die Beweisverfügung geändert werden solle, weckten sie ein weiteres Mal den Anschein der Befangenheit. Erst die zwei letzten Abschnitte auf Seite 8 der Beschwerde enthalten neue Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5.3.1 In den neuen Ausführungen in der Beschwerde, die so formuliert bei der Vorinstanz noch nicht vorgetragen wurden, macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Verbleib der aktuellen Beweisverfügung in den Akten könne das Verfahren durch zweimalige rechtswidrige Auferlegung der Beweislast auf die Klägerin trotz entsprechender vollständig begründeter Korrekturaufforderung nicht mehr ergebnisoffen sein. Die betroffenen Gerichtspersonen würden der betroffenen Beschwerdeführerin nicht korrekturfähig und unbeweglich erscheinen. Art. 154 ZPO verlange ausdrücklich, dass sie die Beweisverfügung bei fehlerhafter Beurteilung der Beweislast jederzeit abändern. Die fehlende Ergebnisoffenheit eines Verfahrens könne einen Ausstandsgrund darstellen.

5.4 Auch diese «neuen» Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in Behauptungen einer Befangenheit und ihrer Voraussetzungen. Mit dem wiederholten Vortragen des eigenen Standpunktes kann indessen nicht aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Insgesamt nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid und setzt sich nicht mit diesem auseinander. Sie sagt nicht, welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid falsch sind. Dem entspricht, dass sie nicht einmal ausdrücklich einen Beschwerdegrund nach Art. 310 ZPO anruft. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Rügepflicht kaum nach. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen offen bleiben.

6.1 Mit den in Art. 47 ZPO aufgelisteten Ausstandsgründen konkretisiert das Gesetz den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil des BGer 5A_579/2012 E. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2. Verfahrensmassnahmen eines Gerichts – seien sie richtig oder falsch – sind grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. (Urteil des BGer 2C_222/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln. Ansonsten sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Stephan Wullschleger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 47 N 33 f.).

7. Der Amtsgerichtspräsident B.___ hat am 6. April 2017 die Beweisverfügung erlassen und diese am 24. Mai 2017 und am 6. Juni 2017 angepasst. Beiden Parteien hat er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch nicht geltend gemacht. Ein Fehler in der Verfahrensführung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Beweisverfügung nicht einverstanden. Wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, begründet allein dieser Umstand keine Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen. Die Beschwerdeführerin bringt keinen weiteren objektiven Anhaltspunkt vor, welcher den Anschein einer Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen könnten. Indem sie vorbringt, die betroffenen Gerichtspersonen erschienen ihr nicht korrekturfähig und unbeweglich, drückt sie einzig ihren subjektiven Eindruck aus. Beweisverfügungen können zwar nach Art. 154 ZPO jederzeit abgeändert und ergänzt werden, dies aber nur, wenn der Richter dies für notwendig erachtet. Vorliegend ist dies ja auch geschehen. Die Anpassung der Beweisverfügung ist einfach nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgt. Dass die Beweislastverteilung fehlerhaft ist, ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin. Diesen Standpunkt wird sie mit dem entsprechenden Rechtsmittel geltend machen können. Hier genügt es festzuhalten, dass von einem krassen unverständlichen Beurteilungsfehler des instruierenden Richters, welcher allenfalls den Eindruck einer Befangenheit erwecken könnte, keine Rede sein kann. Schliesslich trifft die Feststellung des Vorderrichters ebenfalls zu, dass keine anderen Ausstandsgründe geltend gemacht werden und ersichtlich sind.

8. Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und unzulässig und kann sofort und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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