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Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.07.2017 ZKBES.2017.84

27 luglio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,031 parole·~10 min·4

Riassunto

Verfügung vom 29. Mai 2017 / Zulassung Streitverkündungsklage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Scherrer Reber

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt,

Beschwerdeführer

gegen

1.    B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,

2.    C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 29. Mai 2017 / Zulassung Streitverkündungsklage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die B.___ AG stellte C.___ am 1. Januar 2012 eine Generalvollmacht aus. Dergemäss soll dieser für sie in ihrem Namen alle Angelegenheiten, welcher Natur sie auch sein mögen, rechtsgültig besorgen können.

1.2 Am 11. Mai 2014 schlossen die B.___ AG, A.___ und C.___ eine Vereinbarung mit Tausch- und Kaufverträgen ab. Am 4./9. Juni 2014 unterzeichneten die Vorgenannten vier Ergänzungen zur Vereinbarung. Am 9. Juni 2014 schlossen die B.___ AG und A.___ sowohl einen Tausch- wie auch einen Kaufvertrag. Für die B.___ AG unterzeichnete jeweils C.___. A.___ schuldete der B.___ AG aus diesen Vereinbarungen/Verträgen einen Betrag von CHF 203'500.00.

1.3 Am 1. Dezember 2015 schlossen A.___ und C.___ einen Darlehensvertrag. Darin bestätigten die Parteien, dass A.___ C.___ CHF 302'750.00 in WIR-Geld schulde und dass C.___ A.___ in diesem Umfang ein unverzinsliches Darlehen gewähre. Weiter wurde vereinbart, dass das Darlehen von A.___ mit einem Einschlag von 20 % in Schweizer Franken zurückzuzahlen sei und dass die Schuld von A.___ aufgrund des Einschlags gegenüber C.___ per 1. Dezember 2015 CHF 242'200.00 betrage.

2. A.___ bezahlte an C.___ einen Betrag von CHF 211'000.00. C.___ hat davon einen Betrag von CHF 111'750.00 an die B.___ AG weitergeleitet.

3.1 Am 15. März 2016 verlangte die B.___ AG in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...]des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 91'750.00 (CHF 203'500.00 minus CHF 111'750.00) die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. A.___ anerkannte, der B.___ AG noch den Betrag von CHF 31'200.00 (CHF 242'200.00 minus CHF 211'000.00) zu schulden. Mit Urteil vom 18. Mai 2016 gewährte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von CHF 31'200.00.

3.2 A.___ bezahlte den Betrag von CHF 31'200.00 (zuzüglich Zinsen) an C.___, welcher das Geld an die B.___ AG weiterleitete.

4.1 Mit Klage vom 15. November 2016 beantragte die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin), es sei in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn der Rechtsvorschlag im restlichen Betrag von CHF 60'550.00 (CHF 203'500.00 minus CHF 111'750.00 minus CHF 31'200.00) zu beseitigen und A.___ (nachfolgend: Beklagter) sei zu verurteilen, ihr CHF 60'550.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 zu bezahlen.

4.2 Mit Klageantwort vom 7. April 2017 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage und stellte den Antrag auf Zulassung einer Streitverkündungsklage gegenüber C.___. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die Klagebegehren ganz oder teilweise gutheissen sollte, sei auf C.___ für den Betrag Regress zu nehmen, welcher der Hauptklägerin im Prozess gegen ihn zugesprochen werde.

4.3 Mit Eingabe vom 26. April 2017 verlangte die Klägerin, die Streitverkündungsklage des Beklagten gegen C.___ sei nicht zuzulassen.

5. Am 29. Mai 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1.    Die Streitverkündungsklage ist nicht zugelassen.

2.    Der Beklagte schuldet der Klägerin für das Zulassungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00.

3.    Die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens von CHF 400.00 werden dem Beklagten auferlegt.

4.    […]

6.1 Gegen die begründete Verfügung erhob der Beklagte (von nun an: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 29. Mai 2017 seien aufzuheben.

2.    Die Streitverkündungsklage vom 7. April 2017 sei zuzulassen.

3.    Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner.

6.2 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 schloss der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner 1) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.3 Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2017 schloss C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 29. Mai 2017 (Ziffern 1 bis 3).

1.2 Gemäss Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2).

1.3 Die Verfügung vom 29. Mai 2017 ist (betreffend der Ziffer 1) eine prozessleitende Verfügung, gegen die das Gesetz die Anfechtbarkeit mit Beschwerde ausdrücklich vorsieht (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Entsprechend ist auch der Kostenpunkt mit Beschwerde anfechtbar (Ziffern 2 und 3). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Vorderrichter war der Auffassung, der Streitverkündungskläger habe die Abhängigkeit des Streitverkündungsklageanspruchs vom Hauptklageanspruch unzureichend begründet, weshalb er die Streitverkündungsklage nicht zuliess. Er führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäss den Darstellungen des Streitverkündungsklägers sei nicht auszuschliessen, dass der Streitverkündungsbeklagte seine im Namen der Hauptklägerin eingegangenen Verpflichtungen verletzt habe, weshalb ein Regress auf ihn gerechtfertigt sei. Der Streitverkündungskläger lege mit dieser sehr kurzen Begründung nicht genügend substantiiert dar, woraus er ein angebliches Regressrecht zu haben glaube, beziehungsweise ableite. Er führe nicht aus, welche Verpflichtungen der Streitverkündungsbeklagte im Namen der Hauptklägerin eingegangen sei und welche dieser Verpflichtungen er verletzt haben könnte. Dies wäre aber notwendig, damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen könnte. Weiter werde nicht ansatzweise dargelegt, auf welche (gesetzliche) Grundlage der Streitverkündungskläger seinen Regressanspruch stütze. Auch hier könne das Gericht mangels Begründung nicht überprüfen, ob ein sachlicher Zusammenhang zum Hauptklageanspruch bestehe.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung des Vorderrichters habe er in seiner Klageantwort vom 7. April 2017 den Sachverhalt ausführlich beschrieben und den sachlichen Zusammenhang der Streitverkündungsklage zum Hauptklageanspruch ausreichend begründet. Er und der generalbevollmächtigte Beschwerdegegner 2 hätten vereinbart, dass auf dem der Beschwerdegegnerin 1 geschuldeten Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 302'750.00 ein Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 gewährt werde. Diese Vereinbarung habe von Anfang an bestanden und sei am 1. Dezember 2015 lediglich der Klarheit halber schriftlich festgehalten worden. Die Differenz zwischen diesen beiden Verträgen, namentlich CHF 242'000.00, habe er tatsächlich an die Beschwerdegegnerin 1 überwiesen. Auffallend sei dabei, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Klage vom 15. November 2016 genau diesen Betrag eingeklagt habe, welcher als Einschlag vereinbart worden sei. Er habe darauf hingewiesen, dass die einzelnen Vereinbarungen nicht nur von der Beschwerdegegnerin 1, sondern auch vom Beschwerdegegner 2 als Generalbevollmächtigtem unterzeichnet worden seien. Weiter habe er erwähnt, dass am 1. Dezember 2015 eine von Anfang an bestehende Vereinbarung betreffend dem Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 ohne Mitwirkung der Beschwerdegegnerin 1 schriftlich festgehalten worden sei. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 2 seine im Namen der Beschwerdegegnerin 1 eingegangenen Verpflichtungen verletzt habe. Eine Regressnahme auf den Beschwerdegegner 2 sei gestützt auf die Vereinbarungen und den abgemachten Einschlag von 20 % bzw. CHF 60'550.00 gerechtfertigt und im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügend ausgewiesen. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie den klar aufgezeigten Zusammenhang der Handlungen und den Abschluss von Verträgen, basierend auf der Generalvollmacht, nicht erkannt habe. Sie habe auch das Recht unrichtig angewendet, indem sie die Streitverkündungsklage nicht zugelassen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe die ihm (dem Beschwerdeführer) vertraglich zugesagten Leistungen in Form eines Abschlags von 20 % auf den WIR-Beträgen nicht gewährt und damit seine Zusage nicht erfüllt. Werde er (der Beschwerdeführer) zur Leistung gemäss Klage vom 15. November 2016 verurteilt, stehe ihm ein Regressanspruch gegenüber dem Beschwedegegner 2 zu.

3.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.

3.2 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und ist auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen kann, müssen gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden Partei vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig ist. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 139 III 67 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Frage, ob der Vorderrichter zu Recht von einem nicht substantiierten sachlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem Hauptklageanspruch ausgegangen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn die Streitverkündungsklage wäre bereits aus nachstehendem Grund nicht zuzulassen gewesen.

4.1 Die Zulässigkeit einer Streitverkündungsklage steht nicht nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss den Art. 81 und 82 ZPO. Es müssen zudem die allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO - welche gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen sind -, eingehalten sein (BGE 139 III 67 E. 2.4). Zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehört auch, dass ein Begehren um Zahlung eines Geldbetrages zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden, nämlich, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, bereits zu Beginn des Prozesses ihre Forderung zu beziffern. In diesem Fall kann eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wobei jedoch ein Mindestwert angegeben werden muss, der als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO [vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 102 E. 3]).

4.2 Mit der Streitverkündungsklage können - wie bereits erwähnt - nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil des BGer 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3). Daraus folgt, dass es sich dann um einen unmittelbaren Anwendungsfall von Art. 85 ZPO (unbezifferte Forderungsklage) handelt, wenn die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt. Kann der Hauptkläger seine Forderung nicht beziffern, weil diese von einem Beweisverfahren oder von Auskünften der Gegenpartei abhängt (Art. 85 Abs. 2 ZPO), muss dies gleichermassen für den Streitverkündungskläger gelten. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht; die Hauptklage wurde beziffert.

4.3 Der Streitverkündungskläger kann sodann auf eine Bezifferung verzichten, wenn seine Klage selber die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt, wenn also beispielsweise unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten ein Beweisverfahren erforderlich und deswegen die Bezifferung unzumutbar ist. Dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt, wurde aber nicht behauptet.

4.4 Mit der vorliegend in Aussicht gestellten Streitverkündungsklage will der Beschwerdeführer vom Streitverkündungsbeklagten den Betrag fordern, der der Klägerin im Hauptverfahren zugesprochen wird. Die Bezugnahme auf die Hauptklage, womit der Beschwerdeführer letztlich einen Betrag zwischen CHF 1.00 und CHF 60'550.00 verlangt, ist keine Bezifferung, wie sie Art. 84 Abs. 2 ZPO voraussetzt (vgl. dazu auch BGE 142 III 102 E. 6).

5.1 Nach dem Gesagten hat der Vorderrichter somit im Ergebnis die Streitverkündungsklage zu Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 vollumfänglich dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 959.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Der Beschwerdegegner 2 hat keinen Antrag um Entschädigung gestellt, weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 750.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.      A.___ hat an die B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 959.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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