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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.05.2017 ZKBES.2017.60

1 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,161 parole·~6 min·2

Riassunto

Beweisverfügung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Trachsel,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegner

betreffend Beweisverfügung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Die Parteien führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 12. April 2017 erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung, die als Ziffer 1 die Überschrift Beweisverfügung trägt. Unter Ziffer 2 werden von den Parteien Gerichtskostenvorschüsse verlangt. In Ziffer 3 wird die Vorladung der Parteien zur präsidiellen Hauptverhandlung angekündigt.

1.2 Unter Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 der Beweisverfügung wird für die Hauptverhandlung eine Parteibefragung angeordnet und die eingereichten Urkunden werden zu den Akten genommen. Zu den nachfolgenden Beweisthemen werden sodann jeweils die vom Ehemann und die von der Ehefrau einzureichenden Urkunden festgelegt, wobei teilweise, aber nicht bei allen Beweisgegenständen weitergehende Beweisanträge abgewiesen werden:

1.3.    Unterhaltsbeitrag

1.4.    Berufliche Vorsorge

1.5.    Güterrecht – Hausrat/Mobiliar sowie Werkstatt und Gartengeräte

1.6     Güterrecht – Bilder

1.7.    Güterrecht – Rennvelo

1.8.    Güterrecht – Aktien [...] AG

1.9.    Güterrecht – Fahrzeug [...]

1.10.  Güterrecht – Wertschriften

1.11.  Güterrecht – Liegenschaft [...]

1.12.  Güterrecht – Anlage Ehefrau

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

I.   Die Beweisverfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12.04.2017 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen;

II. Eventuell sei die Beweisverfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12.04.2017 aufzuheben und in Gutheissung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin durch eine Verfügung des angerufenen Gerichts zu ersetzen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3. Gemäss Art. 319 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziffer 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Als gewöhnliche prozessleitende Verfügung ist die Beweisverfügung nur anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Regel wird die Beweisverfügung daher nicht separat angefochten, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache, z.B. wegen falscher Beweislastverteilung (Christian Leu in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 154 N 198). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er im Endurteil, mit dem die beschwerdeführende Partei obsiegt, nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr gutgemacht werden kann. Den Nachweis des nicht leicht wiedergutzumachen Nachteils obliegt der beschwerdeführenden Partei. Diese hat einerseits den konkreten Nachteil, den sie erleidet, zu umschreiben, und andererseits darzutun, weshalb sich der Nachteil im späteren Verfahren nicht mehr gutmachen lässt (Korrekturschwierigkeit) (a.a.O., Art 154 N 203). Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrages kann z.B. dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist (der Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht. Beweis­erschwerungen sind konkret zu behaupten, unter Nennung von greifbaren Anhaltspunkten, beispielsweise zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung von Unterlagen. Hat die Antrag stellende Partei die Möglichkeit, den Beweisantrag im Laufe des Verfahrens wirkungsvoll erneut zu stellen bzw. die Wiedererwägung der Beweisverfügung zu beantragen, dann liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Grundsätzlich ist die Nichtabnahme eines Zeugen daher mit der Anfechtung des End- oder Zwischenentscheids zu rügen (a.a.O., Art. 154 N 205).

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO zunächst einmal auf die Rechtsmittelbelehrung. Sie übersieht dabei, dass sich die Rechtsmittelbelehrung nur auf den Kostenvorschuss bezieht. Ohnehin vermöchte eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein nicht bestehendes Rechtsmittel nicht zu schaffen (BGE 135 III 470 E. 1.2).

5.1 Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die angefochtene Beweisverfügung sei nicht begründet. Aus diesem Grund könne nur gemutmasst werden, weshalb ihre Beweisanträge teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen worden seien. Dies verunmögliche heute weitgehend die konkrete Berufung auf die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO. Zurzeit werde die Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO gerügt. Es werde deshalb darum ersucht, bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einzuholen und es sei ihr anschliessend Gelegenheit zu geben, sich zur Begründung der Vorinstanz zu äussern.

5.2 Diese Vorbringen nehmen keinen offensichtlichen Bezug auf die Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Trotzdem ist kurz festzuhalten, dass sich der Nachteil aus der Verfügung selbst und nicht erst aus der Begründung ergeben muss. Es wäre mit anderen Worten die Ablehnung der Beweisanträge, welche für die Beschwerdeführerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben müsste. Vorliegend besteht daher kein Anlass, eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, zumal Beweisverfügungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen (Christian Leu, a.a.O., Art 154 N 174).

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es fehle in der Beweisverfügung generell die Bestimmung, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Dies erschwere enorm die Beurteilung, ob ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

6.2 Es ist davon auszugehen, dass kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Beschwerdeführerin keinen solchen zu erkennen vermag. Im Übrigen aber fehlt es in der angefochtenen Beweisverfügung in der Tat an der Verteilung der Beweislast. Solange diese indessen noch nicht verteilt ist, kann der Beschwerdeführerin noch gar kein Nachteil drohen, weder ein einfach korrigierbarer noch ein nicht leicht wiedergutzumachender. Ohnehin soll eine falsche Beweislastverteilung grundsätzlich erst mit dem End- oder Zwischenentscheid angefochten werden können (Christian Leu, a.a.O., Art. 154 N 209).

7. Schliesslich erkennt die Beschwerdeführerin sogar einen offensichtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auch wenn die Berufung ein vollkommenes Rechtsmittel mit voller Kognition sei, werde ihr mit der angefochtenen Verfügung in wesentlichen Bereichen des zu ermittelnden Sachverhalts eine der ihr von Gesetzes wegen zustehenden Instanzen abgeschnitten. Allein mit diesem Argument liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen, wohingegen das Gesetz keine Anfechtbarkeit der Beweisverfügung vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), und zwar auch nicht in berufungsfähigen Fällen, sondern nur wenn durch die Beweisverfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darüber hinaus entspricht es der Praxis der Zivilkammer des Obergerichts, dass sie eine Sache an die erste Instanz zurückzuweist, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO), gerade weil den Parteien sonst eine Instanz verloren ginge.

8. Die gesamten weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin befassen sich mit den abgewiesenen Beweisanträgen. Hingegen fehlt es an einer hinreichenden Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann.

9. Beim diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht ausgerichtet werden.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

3.      Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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