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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.04.2017 ZKBES.2017.46

25 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,697 parole·~8 min·2

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenentscheid

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Auf Ersuchen von B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vom 17. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 18. August 2016 gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einen Arrestbefehl für die Forderungssumme von CHF 24‘300.00 (Frauen- und Kinderalimente sowie Kinderzulagen für den Zeitraum Dezember 2015 bis August 2016 gemäss Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. Dezember 2013 bzw. 15. Oktober 2014) zuzüglich Zins.

1.2 Nachdem der Gesuchsgegner am 5. September 2016 Rechtsvorschlag erhob, ersuchte die Gesuchstellerin das Richteramt Thal-Gäu am 20. September 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 24‘300.00 zuzüglich Zins sowie für die Arrest- und Gerichtskosten von CHF 860.00, u.K.u.E.F.

1.3 Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 verlangte der Gesuchsgegner die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Diesen Antrag begründete er mit dem Hinweis auf ein in Italien hängiges Scheidungsverfahren und die in diesem Zusammenhang geführten Konventionsverhandlungen.

1.4 Nachdem das Verfahren bis 11. November 2016 sistiert worden war, erkärte der Gerichtspräsident den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 für geschlossen.

1.5 Am 7. Dezember 2016 unterzeichneten die Parteien ein Dokument, wonach sich der Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin den Betrag von € 58‘000.00 zu überweisen. Die Gesuchstellerin ihrerseits verpflichtete sich, das Betreibungsverfahren zurückzuziehen, sobald der Betrag von € 58‘000.00 auf ihr Konto eingegangen ist. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde auf das Schweizer Recht verwiesen.

1.6 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 stellte die Gesuchstellerin in der Hauptsache die Anträge, es sei das Rechtsöffnungsverfahren infolge Bezahlung der Schuld als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu tragen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 1‘690.10 zu bezahlen und ihr die für das Arrest- und Betreibungsverfahren vorgeschossenen Kosten von CHF 574.30 zurückzuerstatten.

1.7 Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 stellte der Gesuchsgegner die Anträge, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Betreibungs- und Arrestkosten zu bezahlen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘571.60 zu entrichten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 16. März 2017 folgendes Urteil:

1.    Das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 253‘120 des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 30. August 2016 wird abgewiesen.

2.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die von ihr vorgeschossenen Betreibungskosten von insgesamt CHF 574.30 zurückzuerstatten.

3.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 1‘690.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 400.00 hat der Gesuchsgegner zu bezahlen.

2.2 Dagegen liess der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 27. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 16. März 2017 seien aufzuheben.

2.    Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, die Betreibungskosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdegegnerin sei für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

4.    Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5.    U.K.u.E.F.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 stellte die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende Rechtsbegehren:

1.      Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2.      Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss richterlichem Ermessen zu bezahlen.

3.      Eventualanträge für den Fall der Gutheissung der Beschwerde:

a.   Es sei der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Richteramt Thal-Gäu die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen.

b.   Es sei der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und es sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Das von der Gesuchstellerin am 20. September 2016 anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch wurde vom Vorderrichter abgewiesen, nachdem der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Schuld am 12. Dezember 2016, mithin nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs, bezahlt hat.

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. März 2017, konkret gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten Betreibungs- und Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung.

2.1 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat die im Rechtsöffnungsverfahren unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; vgl. auch Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 84 N 72).

2.2 Der Verteilungsgrundsatz in Art. 106 Abs. 1 ZPO basiert auf dem Erfolgsprinzip. Letzterem liegt die Vermutung zugrunde, dass der im Verfahren Unterliegende die Verfahrenskosten bzw. den Rechtsverfolgungsaufwand der Gegenpartei verursacht hat (Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Basel, Genf 2015, § 12 2.1.1). Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält indessen einen Katalog von Konstellationen, in welchen das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Insbesondere kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein solcher besonderer Umstand kann gegeben sein, wenn der Schuldner die Forderung nach Einreichung des Gesuchs um Rechtsöffnung bezahlt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 72 und Art. 81 N 6).

3.1 Der Vorderrichter ist von der Grundsatzregel von Art. 106 ZPO abgewichen und hat die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO verteilt. Dazu erwog er, was folgt: Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner die in den Urteilen des Richteramts Thal-Gäu vom 16. Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Er habe damit den Arrest sowie die Arrestprosequierung notwendig gemacht. Weiter habe der Gesuchsgegner am 13. September 2016 Rechtsvorschlag erhoben, im Wissen darum, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung treffe und die Forderung der Gesuchstellerin dem Grundsatz nach gerechtfertigt sei. Entsprechend habe er das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren geradezu herausgefordert. Die Tilgung der offenen Schuld, welche schliesslich zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe, sei als eine indirekte Schuldanerkennung zu werten. Es könne davon ausgegangen werden, dass nur der Druck durch das Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen habe. Es wäre stossend, die Kosten, die das vorliegende Verfahren verursacht habe, einfach auf die Gesuchstellerin abzuwälzen, nur weil die Bezahlung der Schuld des Gesuchsgegners zu einer Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens geführt habe. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner den in Betreibung gesetzten Betrag bezahlt habe. Der Arrest sowie die Arrestprosequierung mit der Einleitung der Betreibung seien daher offensichtlich notwendig gewesen. Entsprechend habe der Gesuchsgegner, auch wenn das Rechtsöffnungsbegehren vorliegend abgewiesen werde, die entstandenen Betreibungskosten in der Höhe von CHF 574.30 zu bezahlen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung indem der Vorderrichter anstelle der Bestimmung des Art. 106 Abs. 1 ZPO diejenige des Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO angewendet und ihm die Betreibungskosten auferlegt hat. Zur Begründung bringt er vor, er habe am 12. Februar 2016 in Bergamo, Italien, das Scheidungsbegehren eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe dies seit dem 13. April 2016 gewusst. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt gewesen, dass im Rahmen der Ehescheidung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch offene Schulden unter den Ehegatten geregelt würden. Trotzdem sei am 18. August 2016 ein Arrestbegehren und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren eingereicht worden. Die Begehren seien unnötig gewesen und hätten auf das in Italien geführte Verfahren keinen Einfluss gehabt und letztlich in der Schweiz einen unnötigen Zeitaufwand verursacht. In Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 7. Dezember 2016 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von € 58‘000.00 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Damit seien auch sämtliche Anwaltskosten, die vor dem 7. Dezember 2016 entstanden seien, abgegolten. Daher sei es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten gemäss Art. 106 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm für die erstinstanzlichen Aufwendungen eine Parteientschädigung auszubezahlen.

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin und an das gemeinsame Kind gemäss Urteilen des Richteramtes Thal-Gäu vom 16. Dezember 2013 sowie 15. Oktober 2014 seit Dezember 2015 nicht mehr nachgekommen ist. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin am 18. August 2016 ein Arrest- und am 20. September 2016 ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Erst am 12. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. Es war somit der Beschwerdeführer, welcher Anlass zur Anhebung des Verfahrens gegeben hat. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass der Vorderrichter ihm die Prozess- und Betreibungskosten auferlegt hat. Denn wie bereits vom Vorderrichter bemerkt, ist davon auszugehen, dass nur der Druck durch das Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren den Gesuchsgegner zur Zahlung bewogen hat. Weder das eingeleitete Scheidungsverfahren noch die geführten Konventionsgespräche haben die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterhaltszahlung sistiert.

5. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 1‘000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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