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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.05.2017 ZKBES.2017.43

12 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,269 parole·~11 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter reichte B.___ (nachfolgend: Kläger) am 10./26. Oktober 2016 (Postaufgabe) dem Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 600.00 (Reparaturkosten des angeblich in defektem Zustand verkauften Autos) sowie CHF 100.00 (Kosten Friedensrichter) zu bezahlen.

1.2 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 liess der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

1.3 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 wurden die Parteien zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren, eventuell zur Hauptverhandlung vorgeladen.

1.4 Die Beklagte reichte am 9. Januar 2017 eine Eingabe zu den Akten.

2. Am 26. Januar 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Die Beklagte blieb der Verhandlung fern. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Betrag von CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Juli 2016 sowie CHF 100.00 (Kosten Schlichtungsverfahren) zu bezahlen.

2.      Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.      Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1‘699.40 (Honorar CHF 1‘522.50, Auslagen CHF 51.00 und 8% MwSt) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 1‘239.00 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 460.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Beklagten auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft dieses Urteils.

3.1 Gegen das begründete Urteil liess die Beklagte (von nun an: Beschwerdeführerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, am 20. März 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 […] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.      Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

3.      Die unentgeltliche Rechtspflege sei der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung […] per 25. Oktober 2016 zu bewilligen.

4.      Die Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids sei aufzuschieben.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

3.3 Mit Klageantwort vom 24. April 2017 liess der Kläger (von nun an: Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Beschwerde vom 20. März 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 26. Januar 2017 zu bestätigen.

2.      Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzulehnen.

3.      Das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab initio sei abzulehnen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

1.2 In der Beschwerdeschrift sind Beschwerdeanträge zu stellen. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Beschwerdeanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden können. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift selbst, d.h. in den Beschwerdeanträgen, und nicht bloss in der Begründung (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 16 und 20).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Urteils verlangt. Sie hat keinen Antrag in der Sache gestellt. Dies genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie die gemachten Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Hingegen ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, nachdem ihm diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewährt worden ist. Die von der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von dessen Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 1‘643.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für einen Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Beschwerdegegner zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn ein Antrag in der Sache gestellt worden wäre.

2.2.1 Der Vorderrichter erwog, die Beklagte sei mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 ordnungsgemäss vorgeladen worden. Die Beklagte mache in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 geltend, sie müsse wegen eines aussichtslosen Zweckes vor Gericht antreten und «streike» daher. Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte einfach nicht zur Verhandlung erscheinen wolle, da sie die Klage für aussichtslos halte. Um Verschiebung der Verhandlung werde weder ersucht, noch ein genügender Grund dafür angegeben. Daran ändere auch das mit genanntem Schreiben eingereichte ärztliche Zeugnis nichts, denn dieses äussere sich nicht über die Verhandlungsfähigkeit der Beklagten. Sofern also die Eingabe vom 9. Januar 2017 überhaupt als Verschiebungsgesuch hätte gedeutet werden können, wäre dies mangels eines zureichenden Verschiebungsgrundes abzuweisen gewesen. Da die Beklagte somit trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung vom 26. Januar 2017 erschienen sei, würden die Säumnisfolgen eintreten.

2.2.2 Des Weiteren erwog der Vorderrichter, welcher einen Anspruch aus Sachmängelgewährleistung nach Art. 197 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210) bejahte, Folgendes: Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Personenwagen Subaru Legacy 2.5 4WD zustande gekommen sei. Der Kläger mache nun geltend, die Kaufsache habe Mängel aufgewiesen, für welche die Beklagte einzustehen habe. Die Vorbringen des Klägers würden sich als nachvollziehbar erweisen und seien durch die eingereichten Urkunden belegt. Zudem seien seine Tatsachenbehauptungen infolge Säumnis der Beklagten unbestritten geblieben. Damit sei erstellt, dass der vom Kläger gekaufte Subaru Legacy Mängel aufgewiesen habe. Unbestritten geblieben sei dabei auch, dass der Kläger der Beklagten die Mängel nach ihrer Entdeckung sogleich angezeigt habe, weshalb vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge auszugehen sei.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorderrichter habe pflichtwidrig ihre offensichtliche Postulationsunfähigkeit nicht erkannt und ihr keinen Rechtsbeistand beigeordnet. Damit habe er in rechtswidriger Weise verhindert, dass ein faires Verfahren habe durchgeführt werden können. Aus der von ihr am 9. Januar 2017 dem Gericht eingereichten Eingabe gehe klar hervor, dass sie nicht imstande gewesen sei, den Prozess selbst zu führen und dass sie auf Unterstützung angewiesen gewesen wäre. Sie habe ihre Möglichkeiten und Rechte nicht gekannt und sei mit der Situation überfordert gewesen.

2.3.2 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2).

2.3.3 Das Gericht soll von der Vorschrift von Art. 69 ZPO nur in wirklich eindeutigen Fällen Gebrauch machen. Bloss unzweckmässiges oder für die übrigen Beteiligten lästiges Verhalten darf nicht genügen; vielmehr muss die betreffende Partei offensichtlich nicht im Stande sein, die Tragweite der Prozessfolgen zu erkennen oder sich sachgerecht zu verhalten (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 69 N 3).

2.3.4 Aus der von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 9. Januar 2017 geht ihr klarer Wille hervor, der Vorladung zur Verhandlung keine Folge leisten zu wollen. In der Vorladung wurde die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Angesichts dieser Rechtslage war der Vorderrichter offenkundig nicht dazu berufen, der Beschwerdeführerin zwangsweise einen anwaltlichen Vertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführerin fehlte es an einer besonderen Mangellage, welche die Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO erst gerechtfertigt hätte. Entsprechend hat der Vorderrichter seine Fürsorgepflicht nicht verletzt, indem er der Beschwerdeführerin keinen Rechtsbeistand beigeordnet hat.

2.4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht in rechtsgenüglicher Weise über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt worden.

2.4.2 Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Die Aufklärung über das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht allein aus dem Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen, sondern muss auch Angaben enthalten, wie konkret vorzugehen ist, um ein Gesuch zu stellen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Adrian Urwyler/Myriam Grütter in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 97 N 3).

2.4.3 Der Beschwerdeführerin wurde das Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» versandt. Mit dem Informationsblatt «Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten» wurden die Parteien zum einen darauf hingewiesen, dass eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu bezahlen, und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Gesuch unter www.so.ch/gerichte oder beim zuständigen Gericht bezogen werden könne. Schliesslich wurde ihr auch ein Auszug aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit den einschlägigen Gesetzesartikeln zugestellt.

2.4.4 Es ist aktenkundig und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie die beiden Beilagen erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wurden somit die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Damit ist der Vorderrichter seiner Aufklärungspflicht allemal nachgekommen.

2.5.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (ex nunc), nur ausnahmsweise kann sie auch rückwirkend bewilligt werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen; sie kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, die erst (dann aber umgehend) nachdem sie gemäss Art. 97 ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde, ein entsprechendes Gesuch stellt, kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden (Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 12).

2.5.3 Wie soeben erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin vom Vorderrichter in rechtsgenüglicher Weise über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab einem Zeitpunkt zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes Gesuch vorlag, kann ihr nicht gefolgt werden, denn die unentgeltliche Rechtspflege greift von hier nicht interessierenden Ausnahmen nicht rückwirkend (Urteil des BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, ergibt sich aus dem genannten Schreiben jedenfalls nicht.

2.6 Da die Beschwerdeführerin keine Anträge in der Sache stellt, hätte im Beschwerdeverfahren der materielle Bestand der Forderung gar nicht überprüft werden können.

Demnach wird erkannt:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.      A.___ hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5.      A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘643.50 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘282.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 360.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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