Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2017 ZKBES.2017.38

3 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,016 parole·~10 min·1

Riassunto

Parteientschädigung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

3.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.

4.    Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF 506.00 Honorar, CHF 22.50 notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Eventualiter sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2017 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.

2.2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

2.3 In seiner früheren Praxis zur alten Solothurnischen Zivilprozessordnung legte das Obergericht bei der Korrektur von vorinstanzlichen Kostenentscheiden sowohl bezüglich der Höhe der festgesetzten Gebühren und Entschädigungen als auch bezüglich deren Verteilung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, da dem Vorderrichter in Kostenfragen ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz nunmehr von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegründe beschränkt. Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.4 Eine Parteientschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.

3.2.1 Der Vorderrichter stellte zu Recht nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2 Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:

Fall erfassen, Prüfung Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium

0.4 h

Erarbeiten und Verfassen der Eingabe, Beweismittel zusammenstellen

0.7 h

Durchsicht und Kontrolle der Eingabe; Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen

0.4 h  

Gerichtskostenvorschuss verarbeiten, Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin

0.3 h

Urteil verarbeiten, Weiterleitung an Klientin

0.3 h

Total

2.1 h

In der Folge reduzierte er sowohl den verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden nicht übersteige.

Zu den einzelnen Positionen macht er folgende Bemerkungen:

-       Die Fallerfassung stelle Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet werden dürfe.

-       Die Prüfung des Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2 Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.

-       Bei Vorliegen eines Verlustscheins brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin, welche sicherlich weniger als 5 Minuten dauere.

-       Das Gesuch umfasse fünf Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.

-       Zum Erstellen der Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.

-       Die Fristenkontrolle, der Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und seien nicht zusätzlich anrechenbar.

-       Für die Überprüfung des Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr als ein kurzer Blick notwendig.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt worden), seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen) Zeitaufwand abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits durch die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung getragen. Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen Minuten betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und begehe eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.

4.1 Vorliegend handelte es sich um ein sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30, nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist. Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich ist.

4.2 Strittig und zu klären ist hingegen, ob die vom Vorderrichter vorgenommene – doch massive – Kürzung der verlangten Aufwände der Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei erfolgt ist. Dies ist aus nachstehendem Grund zu bejahen.

4.2.1 Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO macht die Entschädigung der Anwaltskosten dem Wortlaut nach nicht von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig. Dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung in Art. 95 Abs. 3 ZPO separat aufgeführt sind, dient gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7293) einzig der Transparenz. Ohne separate Nennung in lit. b wären sie gemäss den Ausführungen des Bundesrats von lit. a (Ersatz notwendiger Auslagen) erfasst worden. Dementsprechend wird auch in der Lehre dafür gehalten, dass das Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 14). Mit der Wendung, dass nur der gebotene, d.h. der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstandene Aufwand zu vergüten ist, lehnt sich Sterchi an BGE 119 III 68 an, welcher ebenfalls eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hatte und seinerseits auf den in der Botschaft (BBl 2006 S. 7293) zitierten BGE 113 III 110 Bezug nahm. Die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ist für die Frage der Parteientschädigung somit massgebend. Ist die fehlende Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts offensichtlich, darf dies bei der Frage der Parteientschädigung berücksichtigt werden.

4.2.2 Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Unter diese Bestimmung fallen Kosten, die bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 108 N 1). Mit der Verankerung des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Kriterium der Notwendigkeit der Prozesskosten bei deren Verteilung zu berücksichtigen ist. Dies muss auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung gelten.

4.2.3 Eine bei objektiver Würdigung nicht gebotene Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung kann aufgrund des Gesagten keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO begründen. Wie bereits erwähnt, handelte es sich um ein sehr einfaches Verfahren. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein professionelles Inkassounternehmen mit entsprechendem Know-how handelt, hätte das Verfahren auch ohne Anwalt geführt werden können. Eine Umtriebsentschädigung wäre der Beschwerdeführerin aber zuzusprechen gewesen. Deshalb ist der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe, in welcher ihr bei eigenem Tätigwerden eine Umtriebsentschädigung zugesprochen worden wäre, auch bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie die beigezogene Rechtsvertreterin hätte sich auch die Beschwerdeführerin selber mit einer äusserst knapp begründeten Standardeingabe begnügen können. Die Umtriebsentschädigung wäre in keinem Fall höher als die vom Vorderrichter zugesprochene Parteientschädigung ausgefallen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom Vorderrichter zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet, so dass die Beschwerdeführerin noch eine Restzahlung von CHF 150.00 zu leisten hat. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.      Der A.___ AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2018 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_391/2017).

ZKBES.2017.38 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2017 ZKBES.2017.38 — Swissrulings