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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.11.2017 ZKBES.2017.159

6 novembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·794 parole·~4 min·1

Riassunto

Schlichtungsverfahren / Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, gemäss Beschwerdeführer vertreten durch Betreibungsamt Region Solothurn und die Aufsichtsbehörde SchKG

Beschwerdegegner

betreffend Schlichtungsverfahren / Forderung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) mit Eingang am 7. August 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Staat Solothurn Klage einreichte und u.a. verlangte, das Betreibungsamt Region Solothurn / die Aufsichtsbehörde SchKG hätten ihm CHF 478.75, zuzüglich Zins zu 12 % seit 6. August 2007, und Umstandskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen,

der Staat Solothurn nicht durch das Betreibungsamt Region Solothurn und die Aufsichtsbehörde SchKG vertreten wird, auch wenn dies in der eingereichten Klage so dargestellt wird,

es deshalb keinen Sinn macht, diese Behörden ohne jegliche Einschränkung im Rubrum als Vertreter zu bezeichnen und sie als solche zu behandeln und ihnen sämtliche Verfügungen zu eröffnen,

es sich ohnehin fragt, ob die auf dem Zivilweg eingereichte Klage gegen den Staat Solothurn nicht von allem Anfang an als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten gewesen wäre, zumal ihre Aussichtslosigkeit ins Auge springt,

die Klage diesfalls im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO unbeachtlich gewesen wäre und gar kein Verfahren hätte begründen können,

der Amtsgerichtsstatthalter am 22. August 2017 das vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit abwies und ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 ansetzte und ihm androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Kläger mit Eingabe vom 3. September 2017 (Postaufgabe) eine Stellungnahme einreichte und die Begründung der Verfügung vom 22. August 2017 verlangte,

der Amtsgerichtsstatthalter am 4. September 2017 eine korrigierte Fassung der begründeten Verfügung vom 22. August 2017 erliess,

der Amtsgerichtsstatthalter am 22. September 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist und dem Kläger zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von 10 Tagen setzte und androhte, im Unterlassungsfall werde ein Nichteintretensentscheid gefällt,

der Amtsgerichtsstatthalter am 23. Oktober 2017 feststellte, dass der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt worden ist und auf das (Schlichtungs-)Gesuch nicht eintrat,

der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2017 (recte 23. Oktober 2017) einreichte, die zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde,

die Eingabe vom 29. Oktober 2017 vom Obergericht als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist, obwohl der Kläger (von nun an der Beschwerdeführer) seine Anträge an das Richteramt Solothurn-Lebern richtet,

der Nichteintretensentscheid mit der Feststellung, dass der Kostenvorschuss trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht bezahlt wurde, begründet ist, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos ist,

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2017 bzw. vom 3. September 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern auch für den Beschwerdeführer erkennbar nicht als Beschwerde behandelt wurde,

beim Obergericht somit nie ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters vom 22. August 2017 hängig war,

selbst wenn eine Beschwerde hängig gewesen wäre, diese keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (Art. 325 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272),

der Amtsgerichtsstatthalter somit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, nachdem er für den Unterlassungsfall auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 23. Oktober 2017 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 nach dessen Ausgang vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 12. Dezember 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 2D_48/2017).

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