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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.09.2017 ZKBES.2017.132

28 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·728 parole·~4 min·4

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission)

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller  

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

vertreten durch D.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die C.___ stellte am 14. Juli 2017 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Ausweisung der Mieter A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegner).

2. Die Gesuchsgegner erhoben in ihrer am 25. September 2017 der Post übergebenen Stellungnahme ihrerseits verschiedene Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Stellungnahme, die das Datum vom 24. September 2016 trägt, ist im Übrigen identisch mit der im früheren Verfahren DTZPR.2016.424 eingereichten (obergerichtliches Beschwerdeverfahren ZKBES.2016.192).

3. Mit Urteil vom 11. September 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Gesuchsgegner an, das Mietobjekt bis spätestens 29. September 2017 zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter zurückzugeben.

4. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe datiert vom 24. September 2016, der Post übergeben am 20. September 2017, fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie bringen vor, sie hätten die Mieten für die Monate Februar bis April bezahlt und hätten dafür einen Dauerauftrag bei der Credit Suisse eingerichtet. Zudem sei die Aufstellung der Verwaltung falsch. Die Nebenkosten seien mit den Nettomieten in der Absicht vermischt worden, sie wegen Mietschulden auszuweisen.

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

7. Der Amtsgerichtspräsident hatte zu dem bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, die Mietzinse seien stets fristgerecht bezahlt worden, ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten die Bezahlung lediglich behauptet, ohne Beweise dafür vorzulegen, obwohl dies einfach gewesen wäre. Auf diese massgebende Erwägung gehen die Gesuchsgegner in keiner Weise ein. Vielmehr begnügen sie sich damit, erneut die Bezahlung der Mietzinse zu behaupten. Mit einer blossen Wiederholung der eigenen Behauptungen lässt sich indessen nicht aufzeigen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist schliesslich das Vorbringen, die Mietzinse seien von der Verwaltung mit ausstehenden Nebenkosten vermischt worden. Ohnehin ist ein Vorgehen nach Art. 257d des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach dessen Wortlaut auch bei einem Rückstand mit der Zahlung fälliger Nebenkosten möglich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Gesuchsgegner kostenpflichtig. Sie haben die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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