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Solothurn Obergericht Zivilkammer 31.01.2017 ZKBES.2017.13

31 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,417 parole·~7 min·1

Riassunto

Vollstreckung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 31. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Konkursmasse der C.___, vertreten durch Kantonales Konkursamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 C.___ als Eigentümerin und Vermieterin des Einfamilienhauses am [Weg] in [Ort] (nachfolgend: Mietobjekt) einerseits sowie A.___ und B.___ als Mieter andererseits unterzeichneten am 29. August 2012 einen bis 31. Dezember 2014 befristeten Mietvertrag über das Mietobjekt. Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 2‘250.00.

1.2 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern vom 16. September 2015 schlossen die Vermieterin und die Mieter, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:

1.      Das Mietverhältnis betreffend dem Einfamilienhaus am [Weg] in [Ort] wird einmalig bis 30. September 2016 erstreckt.

2.      Die Kläger verzichten auf die Möglichkeit einer Zweiterstreckung gemäss Art. 272b Abs. 2 OR.

3.      […]

4.      Diese Verfügung ist gültig, sofern sie nicht innert 14 Tagen ab heutigem Datum mit eingeschriebenem Brief gegenüber der Schlichtungsbehörde schriftlich widerrufen wird. Stillschweigen innert Frist gilt als Annahme.

1.3 Am 2. Oktober 2015 bescheinigte die Schlichtungsbehörde, dass der Vergleich von keiner der Parteien widerrufen worden ist.

1.4 Am 21. Mai 2016 verstarb C.___.

1.5 Mit Urteil vom 5. August 2016 eröffnete der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern über den ausgeschlagenen Nachlass der C.___ sel. die konkursamtliche Nachlassliquidation.

2.1 Die Konkursmasse der C.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 24. Oktober 2016 gegen A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vollstreckungsgesuch einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, das Mietobjekt am [Weg], [Ort], Wohnhaus, Garage sowie Parkplatz, umgehend zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

2. Das Oberamt Region Solothurn sei anzuweisen, im Unterlassungsfall die zwangsweise Räumung und Ausweisung vorzunehmen, wenn notwendig unter Mitwirkung der Polizei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

2.2 Die Gesuchsgegner haben sich dazu nicht vernehmen lassen.

3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 29. November 2016, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei und wies die Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per 9. Dezember 2016 aus dem Mietobjekt aus und auferlegte ihnen die Prozesskosten.

4.1 Gegen das begründete Urteil erhoben die Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchten um dessen Aufhebung. Zudem stellten sie das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

4.2 Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

II.

1. Gemäss Bundesgericht kommt der Konkursmasse als Sondervermögen aktive und passive Parteifähigkeit zu. Sie ist zwar nicht Rechtsnachfolgerin des Gemeinschuldners, kann jedoch alle seine Rechte geltend machen und trägt seine sämtlichen Pflichten. Das Prozessführungsrecht der Konkursverwaltung schliesst alle Massnahmen und Erklärungen ein, die in einem Zivilprozess von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen: Kristina Tenchio in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 66 N 23).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 321 N 15).

2.2 Der Vorderrichter erachtete die Voraussetzungen der anbegehrten Vollstreckung als erfüllt. Er erwog, der vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossene Vergleich vom 16. September 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Verpflichtung der Gesuchsgegner, das Mietobjekt am [Weg] in [Ort] zu räumen, zu verlassen und zusammen mit den dazugehörigen Schlüsseln in ordnungsgemässem Zustand der berechtigten Person zu übergeben, sei zwar nicht im Wortlaut des Vergleichs aufgeführt aber notwendige rechtliche Folge von Ziffer 1 und 2 des Vergleiches. Das Mietverhältnis sei seit dem 1. Oktober 2016 beendet. Daraus ergebe sich wiederum die rechtliche Verpflichtung der ehemaligen Mieter zur ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjekts.

2.3 Die Beschwerdeführer - welche im Wesentlichen und sinngemäss vorbringen, es sei nach einer friedlichen, kooperativen Lösung zu suchen, damit sie (zumindest bis zum Zeitpunkt der Verwertung) in der Liegenschaft verbleiben können - legen nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten.

3. Und selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, was folgt:

3.1 Ein Entscheid ist gemäss Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder wenn er noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO [Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 341 N 9, mit Verweis auf BGE 120 Ia 369]).

3.2 Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein (gerichtlicher) Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die Vollstreckung wurde in casu nicht aufgeschoben. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich ist also rechtskräftig und formell vollstreckbar i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO.

3.3 Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Lorenz Droese in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 336 N 16). Konkretisierungen und Präzisierungen eines Entscheides sind zulässig, nicht aber Vervollständigungen und Ergänzungen (vgl. Urteil des BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001).

3.4 Der Regelungsinhalt des Vergleichs, also die Verpflichtung der Beschwerdeführer, das Mietobjekt zu verlassen, ist zwar, wie bereits vom Vorderrichter zu Recht festgestellt, nicht explizit aber mit der einmaligen Erstreckung implizit geregelt. Er ist in sachlicher (Rechtstitel zum Verbleib in der Liegenschaft), örtlicher (Einfamilienhaus am [Weg] in [Ort]) und in zeitlicher (bis 30. September 2016) Hinsicht hinreichend bestimmt.

3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführer zielen darauf ab, die eingegangene Verpflichtung zum Verlassen der Liegenschaft in Frage zu stellen. Sie sind in keiner Weise vergleichbar mit den im Gesetz erwähnten Tatsachen der Tilgung, Stundung, Verjährung und Verwirkung. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente sind für die Beurteilung der Vollstreckungsvoraussetzungen unerheblich. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 341 Abs. 3 ZPO vor, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden. Ohnehin könnten solche aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welcher im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausschliesst, nicht (mehr) berücksichtigt werden.

4.1 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen.

4.2 Beim gegebenen Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 und 4 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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