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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.10.2017 ZKBES.2017.122

24 ottobre 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·794 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 30. März 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für die Nachsteuer DBST 2010 und damit verbundene Zinsen, Mahngebühren und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, u.K.u.E.F.,

der Amtsgerichtspräsident am 2. August 2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte,

die Gesuchsgegnerin dagegen nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. August 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

die Gesuchstellerin keine Stellungnahme einreichte,

die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,

nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind,

der Vorderrichter nicht näher auf die Einwendung der Gesuchsgegnerin, der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. April 2016 sei ihr nie eröffnet worden, einging und gestützt auf die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 30. März 2017 und der Bestätigung der Kanzlei des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 14. März 2017, es sei kein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2016 eingereicht worden, definitive Rechtsöffnung erteilte,

Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden können (BGE 141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),

der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit und damit auch den Nachweis der Zustellung zu erbringen hat, wobei eine Rechtskraftbescheinigung die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag (a.a.O.),

vorliegend der Beweis der gehörigen Zustellung und Eröffnung des Einspracheentscheids vom 21. April 2016 nicht erbracht wurde, obwohl genau dies von der Gesuchsgegnerin zu Recht bereits bei der Vorinstanz eingewendet wurde,

die Erklärung der Veranlagungsbehörde in ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 30. März 2017, gegen den Entscheid sei keine Einsprache erhoben worden, zudem den eingereichten Gesuchsbeilagen widerspricht,

die Beschwerde bei dieser Sachlage gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist,

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, die in Anbetracht der Parallelfälle auf CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zu bezahlen,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 ebenfalls von der Gesuchstellerin zu übernehmen sind,

es doch ziemlich überrissen erscheint, in den vier Parallelfällen je ein 90-minütiges Studium des angefochtenen Urteils mit je einer vierstündigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift geltend zu machen, weshalb nicht auf die eingereichte(n) Honorarnote(n) abgestellt werden kann,

die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ermessensweise auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird,

erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. August 2017 wird aufgehoben.

2.      Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung 235’913 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach wird abgewiesen.

3.      Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.      Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5.      Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

6.      Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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