Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 1. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. In der von A.___ (nachfolgend: Kläger) gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) anhängig gemachten Forderungsstreitigkeit erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 7. September 2016 folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger CHF 745.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2012 sowie CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Darüber hinausgehend ist die Klage abgewiesen.
2. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 1 vorstehend aufgehoben.
3. Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘067.60 zu entrichten (½ der Parteikosten von CHF 4‘135.20).
4. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden zu ¾ dem Kläger, d.h. CHF 1‘125.00, und zu ¼ dem Beklagten, d.h. CHF 375.00, auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von total CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger die von diesem bevorschussten Gerichtskosten von CHF 375.00 zu bezahlen.
2.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kläger (von nun an: Beschwerdeführer) am 24. November 2016 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1. bis und mit 4. des Urteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. September 2016 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beklagte/Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 3‘096.50 plus 5 % Verzugszins seit 25. März 2012 zu bezahlen.
3. Der Beklagte habe dem Kläger die Kosten der Zahlungsbefehle Nr. […], […] und […] von total CHF 219.30 zu ersetzen.
4. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn sei der Rechtsvorschlag gemäss Ziffer 2. und 3. hiervor richterlich zu beseitigen.
5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 seien dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu einer Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 für zwei Gerichtsverhandlungen zu verurteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das hierortige Beschwerdeverfahren.
2.2 Sodann stellte er den Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3.1 Der Vorderrichter hatte im angefochtenen Urteil darüber zu befinden, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden ist und falls ja, ob die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung in Bestand und in Höhe gerechtfertigt ist.
3.2 Der Vorderrichter bejahte das Zustandekommen eines Auftrags zwischen dem Kläger als Beauftragten und dem Beklagten als Auftraggeber. In der Zeit vom 26. September 2011 bis zum 18. November 2011 sei der Kläger sowohl vom Beklagten als auch von dessen Ehefrau im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Ehescheidungskonvention beauftragt gewesen. Danach und bis zur Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention habe der Beklagte eine eigene Rechtsanwältin beauftragt. Gemäss Ziffer 7.1 der von den Ehegatten am 16. Januar 2012 unterzeichneten Ehescheidungskonvention bezahle der Ehemann an die Parteikosten einen Anteil von 2/3. Mit dieser Aufteilung dürften lediglich die Parteikosten gemeint sein, die entstanden seien, als der Kläger von beiden Ehegatten mandatiert worden sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb sich der Beklagte noch an den Parteikosten seiner Ehefrau beteiligen sollte, nachdem dieser in einem neuen Mandatsverhältnis zu einer Anwältin gestanden sei.
Ferner erachtete der Vorderrichter den vom Kläger verlangten Stundenansatz von CHF 180.00 als angemessen, befand den geltend gemachten Aufwand sowie die Auslagen aber für zu hoch. Er führte dazu Folgendes aus: Die Ausarbeitung der Ehescheidungskonvention habe keine erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten geboten. So seien hauptsächlich die monatlichen Unterhaltszahlungen streitig gewesen. Der im Zusammenhang mit zwei Schreiben am 31. Oktober 2011 entstandene Aufwand von einer Stunde sei auf eine halbe Stunde zu kürzen. Der im Zusammenhang mit einem Schreiben an die Freizügigkeitsstiftung vom 9. November 2011 geltend gemachte Aufwand von 45 Minuten sei auf 15 Minuten zu kürzen. Für die fragliche Zeit ergebe sich ein Arbeitsaufwand von 13.88 Stunden, was ein Honorar von CHF 2‘498.40 ergebe. Von den 19 geführten Telefonaten seien 11 in die fragliche Zeit gefallen. Es scheine angemessen, die Hälfte der verlangten Telefongebühren von CHF 68.00, d.h. CHF 34.00, zu berücksichtigen. Der Kläger habe insgesamt 34 Briefe versandt. Es sei lediglich das Porto zu entschädigen, wobei es diesbezüglich angemessen erscheine, die Hälfte der 34 Briefe, d.h. 17 und damit CHF 17.00 zu berücksichtigen. Faxschreiben würden keine Auslage darstellen. Bei den geltend gemachten Kopien seien auch nur die Hälfte, d.h. CHF 125.00 zu berücksichtigen. Die Auslagen würden sich damit auf einen Gesamtbetrag von CHF 176.00 belaufen. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten des Klägers von CHF 2‘888.35. Dieser Betrag stehe dem Kläger für seine Tätigkeiten zu, die er während der Zeit, als er zugleich vom Beklagten und von dessen Ehefrau beauftragt gewesen sei. 2/3 davon mache CHF 1‘925.55. Die Parteibefragung des Klägers habe ergeben, dass der Beklagte ihm bereits CHF 1‘180.00 bezahlt habe. Somit sei noch ein Betrag von CHF 745.55 offen.
Abschliessend erwog der Vorderrichter, der Beklagte sei seit 26. März 2012 in Verzug. Da der Beklagte seine ausstehende Honorarschuld bis heute nicht bezahlt habe, sei dieser für eine Betreibung verantwortlich. Insofern sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Da der Kläger zu rund ¼ obsiege, habe er dem Beklagten die Hälfte seiner Parteientschädigung zu bezahlen. Diese sei (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 4‘135.20 (14.45 Stunden à CHF 240.00, 1.8 Stunden à CHF 100.00), bzw. CHF 2‘067.60 festzusetzen.
4.1 Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Offensichtlich unrichtig ist gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101 [Botschaft ZPO, S. 7377]).
4.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Wird eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die beschwerdeführende Partei einzig behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Viel mehr ist im einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E.3).
5.1 Der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerde geltend macht, die ihm vor Vorinstanz auferlegte Parteientschädigung an den Gegenanwalt sei unverhältnismässig hoch, da der Gegenanwalt einen übermässigen Stundenaufwand in Rechnung stelle, ruft keinen Beschwerdegrund an. Und selbst wenn, würde die blosse Behauptung, die Entschädigung sei masslos übersetzt, dem Begründungserfordernis nicht genügen. Die Anforderungen an die Beschwerde sind in diesem Punkt offensichtlich nicht erfüllt.
5.2 Gleiches gilt auch, soweit es die Kürzung der Honorarnote des Beschwerdeführers anbelangt. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Er begnügt sich damit, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Behauptungen, das zwischen ihm und dem Beschwerdegegner abgeschlossene Mandatsverhältnis habe vom 12. September 2011 bis zur Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention vom 16. Januar 2012 gedauert, zu wiederholen. Indem der Beschwerdeführer (erneut) lediglich seine Sicht der Dinge vorträgt, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, genügt er dem Begründungserfordernis nicht. Der Beschwerdeführer wirft dem Amtsgerichtspräsidenten in allgemeiner Weise vor, falsche Behauptungen anzustellen, ignorant zu sein, keine Ahnung betreffend Auslagen und Spesen zu haben. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er aber nicht zu hören. Immerhin ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen teils sehr langatmig sind. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie sogleich und ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.2 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 800.00 (§ 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zu bezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1. März 2017 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_3/2017).