Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdeführer
gegen
D.___
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ (im Folgenden die Gläubiger) leiteten mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Mai 2016 eine Betreibung gegen D.___ (im Folgenden die Schuldnerin) für CHF 6‘600.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 ein. Als Forderungsgrund werden «ausstehende Mietzinse Jan., Febr., März und April 2016» genannt.
2. Am 13. Juli 2016 (Postaufgabe) verlangten die Gläubiger beim Richteramt Thal-Gäu provisorische Rechtsöffnung und gaben an, die Schulden würden sich auf «CHF 4‘290.- (3x CHF 1‘330.- Mietzins & 3x CHF 100.- Garage)» belaufen.
3. Mit Urteil vom 19. September 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte den Gläubigern die Gerichtskosten von CHF 300.00. Der Entscheid war damit begründet, dass gemäss den Mietverträgen der Wohnungsmietzins brutto (inkl. Nebenkosten) CHF 1‘480.00 und derjenige für die Garage CHF 100.00 betrage. Die Mietzinse für die Monate Januar, Februar, März und April 2016 würden sich zusammen auf CHF 6‘230.00 belaufen. Im Rechtsöffnungsbegehren würden nur noch drei Mietzinse geltend gemacht. Um welche es sich handle, werde nicht aufgeführt. Bei periodischen Leistungen müsse die Periode, für welche die Betreibung geführt werde, sowohl im Zahlungsbefehl wie auch im Rechtsöffnungsbegehren angegeben werden.
4. Gegen dieses Urteil erhoben die Gläubiger am 27. September 2016 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht und verlangten sinngemäss Rechtsöffnung für CHF 4‘290.00. Zur Begründung führten sie an, sie seien vom Richteramt darauf hingewiesen worden, dass für die Beseitigung des Rechtsvorschlags nur klar geschuldete Beträge geltend gemacht werden können. Für sie heisse das, die Netto-Mietzinse der Wohnung und der Garage bis zum Kündigungstermin am 31. März 2016. Die Forderung von CHF 6‘600.00 gemäss Betreibung von vier Mietzinsen plus Schäden und verspäteter Wohnungsabgabe sei in einem anderen Verfahren abzuklären.
5. Die Schuldnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Sie hatte jedoch schon am 28. September 2016 ein Schreiben mit der Überschrift «Urteilsanfechtung» an das Richteramt Thal-Gäu geschickt. Darin erklärte sie, an den offenen Betrag von CHF 4‘290.00 bereits Zahlungen von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00 getätigt zu haben. Sie würde darum bitten, das Urteil zu überarbeiten und eine korrigierte Version vorzulegen.
II.
1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15)
1.2 Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren (Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012 Art. 326 N 1). Soweit der Beschwerdeführer demnach in seiner Beschwerde eine neue bzw. erweiterte Sachverhaltsdarstellung unterbreitet, kann diese nicht gehört und berücksichtigt werden.
2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben soll. Sein Entscheid leidet unter keinem Mangel. Mangelhaft war vielmehr das Rechtsöffnungsbegehren der Gläubiger. Aus ihren Vorbringen und den eingereichten Urkunden war nicht erkennbar, für welche Monate sie welche Mietzinse forderten. Dies gilt umso mehr, als die im Zahlungsbefehl genannte Gesamtsumme nicht als Vielfaches der Monatszinse erklärbar war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3. Im Zivilrecht hat der Dispositionsgrundsatz eine grosse Bedeutung. Über Vermögensrechte können die Parteien selber bestimmen. Insofern darf das Gericht nach Art. 58 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Schuldnerin hat in ihrem Schreiben vom 28. September 2016 einen offenen Betrag von CHF 4‘290.00 anerkannt, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von CHF 290.00, CHF 200.00 und CHF 100.00. Im Ergebnis hat sie damit eine Forderung von CHF 3‘700.00 anerkannt. Mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin hat der Amtsgerichtspräsident in keiner Weise gegen sie entschieden und sie hat durch das Urteil keinen Nachteil erlitten. Trotzdem spricht sie sich für eine Korrektur genau dieses Urteils aus. Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ist daher auf ihren Antrag hin aufzuheben und im Umfang ihrer Anerkennung ist die Rechtsöffnung zu erteilen, nicht für mehr und nicht für weniger. Allerdings umfasst die Erteilung der Rechtsöffnung auch die Kosten des Zahlungsbefehls. Denn nach Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Infolge der Anerkennung durch die Schuldnerin ist Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es ist für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Beschwerde einerseits abgewiesen werden musste und andererseits das Zugeständnis der Schuldnerin ohne jeglichen äusseren Druck auf völlig freiwilliger Basis erfolgte, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 den Gläubigern aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 19. September 2016 wird aufgehoben.
3. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für CHF 3‘700.00 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
4. A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller