Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBES.2016.164

11 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,919 parole·~10 min·2

Riassunto

definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer

Urteil vom 11. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Stiftung B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neidhart,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Stiftung B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 23. Juni 2016 in der gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 19‘769.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 7‘500.00 seit 1. November 2014 und zu 5 % auf CHF 12‘269.10 seit 1. November 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Mit Stellungnahme vom 4. August 2016 (Postaufgabe) schloss die Gesuchsgegnerin sinngemäss auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Gesuchs, soweit es den Betrag von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erteilte mit Urteil vom 15. September 2016 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2014, für den Betrag von CHF 12‘269.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30. Ferner verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, an die Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen und ihr an die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00 zurückzubezahlen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 26. September 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und schloss auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde soweit diese den Betrag von CHF 2‘500.00 nebst Zins zu 5 % ab 9. Juni 2016 übersteige, u.K.u.E.F.

3.2 Die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) liess sich dazu nicht vernehmen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht rechtmässig vertreten.

1.2 Die als gewillkürter Parteivertreter auftretende Person handelt als direkter Stellvertreter ihrer Partei. Sie hat sich durch Vollmacht auszuweisen. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Vollmacht muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendigerweise in schriftlicher Form ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 68 N 13).

1.3 Obwohl den Akten keine schriftliche Vollmacht beiliegt, bestehen keine Zweifel an einer rechtmässigen Vertretung der Beschwerdegegnerin. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht ausführte, wurde im Rechtsöffnungsbegehren explizit auf die Akten des von der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens betreffend Forderung verwiesen und verlangt, diese seien von Amtes wegen beizuziehen. Bereits in diesem Verfahren war die Gesuchstellerin durch Advokat Neidhart vertreten. Die Beschwerdeführerin selbst führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass diesen Akten eine entsprechende Vollmacht beiliegt. Zudem hat sie den zur Verrechnung gebrachten Betrag von CHF 5‘000.00 an Advokat Neidhart überwiesen. Bei dieser Sachlage konnte ausnahmsweise auf die Einholung einer Vollmacht verzichtet werden.

2.1 Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft.

2.2 Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

3. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neue Urkunden einreicht und neue Tatsachenbehauptungen vorträgt, ist sie damit nicht zu hören, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

4.1 Die Beschwerdegegnerin legte als Rechtsöffnungstitel eine Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 7. September 2015 ins Recht, welche die Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens, welches sie als Klägerin gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte einleitete, abschlossen.

1.    […]

2.    Der Vergleich lautet:

2.1.  Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin lückenlos Auskunft über ihren Honorarumsatz und den Jahresabschluss ab dem Kalenderjahr 2013 jeweils per Ende Oktober des folgenden Jahres zu erteilen und 5 % des Honorarumsatzes zu bezahlen.

2.2.  Wird der Honorarumsatz und der Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres der Klägerin nicht gemeldet, hat die Beklagte innert 30 Tagen jeweils einen Pauschalbetrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.

2.3.  Diese Vereinbarung gilt bis Royalities in der Höhe von CHF 75‘000 gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 22. November 2011 vollständig bezahlt sind.

2.4.  Die Klägerin verpflichtet sich, nach Bezahlung der Royalities für die Kalenderjahre 2013 und 2014 die gegen die Beklagte eingeleitete Betreibung beim Betreibungsamt löschen zu lassen.

2.5.  Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

2.6.  Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

3.    […]

4.    […]

4.2 Sodann legte sie Rechnungen der Jahre 2013 sowie 2014 zu den Akten.

5. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, die Gesuchstellerin lege mit dem zwischen den Parteien am 7. September 2015 vor Richteramt Thal-Gäu getroffenen Vergleich zusammen mit den Jahresrechnungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzten Forderungen ins Recht. Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 7‘500.00 gelinge der Gesuchsgegnerin der urkundliche Beweis der teilweisen Tilgung der Schuld im Umfang von CHF 5‘000.00. Für das Jahr 2013 sei somit noch ein Betrag von CHF 2‘500.00 geschuldet. Betreffend der Forderung in der Höhe von CHF 12‘269.10 habe die Gesuchstellerin erklärt, der Honorarumsatz der Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2014 CHF 375‘017.30 betragen. Darin seien allerdings Leistungen im Umfang von CHF 129‘635.15 enthalten, die in Abzug zu bringen seien. Vom Restbetrag von CHF 245‘382.15 seien 5 %, d.h. CHF 12‘269.10, an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Durch den Vergleich sei klar ein Verfalltag festgelegt worden.

6.1 Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf einen Urkundenbeweis angewiesen ist. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Schuldner den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt (vgl. Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 44).

6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Jahr 2014 einen für die Royalities massgebenden Umsatz von CHF 245‘382.15 erwirtschaftet hat. Sie ist aber der Meinung, der Beschwerdegegnerin «nur» CHF 7‘500.00 zu schulden, da sie die Jahresabrechnung nicht fristgerecht eingereicht hat.

6.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Gesuch selbst aus, dass die Beschwerdeführerin ihr die Umsätze per Ende Oktober 2015 nicht bzw. verspätet gemeldet hat. Der Bedingungseintritt gemäss Ziffer 2.2 des Vergleichs vom 7. September 2015 wird damit von keiner der Parteien bestritten. Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 den Betrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.

7.1 Strittig und zu klären ist ferner die Zinspflicht. Die Beschwerdegegnerin verlangt Zins zu 5 % seit November 2014 bzw. November 2015. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, der Verzugszins sei – mangels Mahnung – erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. ab 9. Juni 2016, geschuldet.

7.2 Die Parteien haben in Ziffer 2.2 ihres Vergleichs einen Verfalltag «… innert 30 Tagen» vereinbart. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Mahnung somit entbehrlich (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]). Wird der Honorarumsatz und der Jahresabschluss per Ende Oktober des folgenden Jahres nicht gemeldet, hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen jeweils einen Pauschalbetrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen. Der Pauschalbetrag kann somit bis 30. November bezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht bis 30. November, befindet sich die Schuldnerin in Verzug (ab 1. Dezember).

7.3 Da der Vergleich im September 2015 abgeschlossen worden ist, wären die Zahlen wie von der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch selbst ausgeführt (auch für das Jahr 2013), erstmals per Ende Oktober 2015 zu liefern gewesen. Die beiden in Betreibung gesetzten Forderungen sind damit per 1. Dezember 2015 zu 5 % zu verzinsen.

8. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. September 2016 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

9.1 Hat – wie vorliegend – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ersuchte um definitive Rechtsöffnung für CHF 19‘769.10. Ihr Gesuch wird im Umfang von CHF 10‘000.00 gutgeheissen. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

9.2 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 400.00 festgesetzt. Die Parteien haben diese Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 200.00 direkt zu bezahlen.

9.3 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren betragen CHF 750.00 (vgl. Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]). Die Parteien haben diese Kosten je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 375.00 direkt zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. September 2016 wird aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 2‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015, für den Betrag von CHF 7‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 400.00 je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 200.00 zu bezahlen. Die A.___ GmbH hat der Stiftung B.___ CHF 200.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.

4.      Die A.___ GmbH sowie die Stiftung B.___ haben die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 750.00 je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 375.00 zu bezahlen. Die Stiftung B.___ hat der A.___ GmbH CHF 375.00 an die von ihr bevorschussten Kosten zu bezahlen.

5.      Die Parteikosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBES.2016.164 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.11.2016 ZKBES.2016.164 — Swissrulings