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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.10.2016 ZKBES.2016.162

3 ottobre 2016·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·550 parole·~3 min·2

Riassunto

Abschreibungsverfügung

Testo integrale

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 3. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz    

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Finanzdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Abschreibungsverfügung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 19. April 2016 in der von ihm gegen den Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Solothurn-Lebern die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung verlangte,

der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 750.00 bis am 13. September 2016 ansetzte und ihm androhte, es werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt werde,

der Gesuchsteller am 31. August 2016 mitteilte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen, da er unter dem Existenzminimum lebe,

der Amtsgerichtspräsident am 19. September 2016 das Verfahren zufolge Säumnis als erledigt abschrieb, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 150.00 zur Bezahlung auferlegte,

der Gesuchsteller dagegen am 23. September 2016 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde an das Obergericht erhob:

1. Es sei die Verfügung vom 19. September 2016 vom Richteramt Solothurn-Lebern aufzuheben.

2. Es sei anzuordnen, dass das vorliegende Verfahren, angeblich wegen Säumnis (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.--), nicht als erledigt abzuschreiben sei,

3. Es sei anzuordnen, dass ich die Gerichtskosten von Fr. 150.-- nicht bezahlen muss.

4. Es seien mir in diesem Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vorbringt, er habe es absolut nicht versäumt, den Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu bezahlen, sondern er habe denselben nicht bezahlen können, weil er von einem gesetzeswidrigen Existenzminimum leben müsse, was er explizit mit Schreiben vom 31. August 2016 mitgeteilt habe,

der Gesuchsteller mit diesem Vorbringen nicht bestreitet, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

ihm auch der Hinweis auf sein Existenzminimum nicht weiterhilft, nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 13. Juni 2016 vom Obergericht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens abgewiesen worden ist,

der Amtsgerichtspräsident das Verfahren somit zu Recht abgeschrieben hat, nachdem er auf diese Folge hingewiesen hatte, als er dem Gesuchsteller am 26. August 2016 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

die Kostenauflage auf den Gesuchsteller Art. 106 Abs. 1 ZPO entspricht und sich auch die Kostenhöhe im untersten Bereich des Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG befindet,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unbegründete Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.),

die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und aussichtlos und damit auch völlig unnötig war, womit auf die dadurch verursachten Verfahrenskosten unnötig sind und vermeidbar gewesen wären,

die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.00 deshalb nach dessen Ausgang vom Gesuchsteller zu bezahlen sind,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Oberrichterin                                                              Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 Schaller

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