Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2015 ZKBES.2015.129 (URP)

26 novembre 2015·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,069 parole·~10 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege / Kosten

Testo integrale

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 und 119 Abs. 2 ZPO. Die Gesuchsteller haben ihre gesamte wirtschaftliche Situation zurzeit des Einreichens des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (URP) offen zu legen. Es genügt nicht, dass die Angaben nach und nach während des Verfahrens an die Oberfläche kommen. Die Bedürftigkeit kann auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung verneint werden, wenn die Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht haben. Hat das Gericht durch die widersprüchlichen Angaben der Parteien keine umfassende Kenntnis der Vermögenssituation, haben die Beschwerdeführer die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen resp. bestehen Zweifel über die wirklichen Verhältnisse, führt dies zur Abweisung des URP-Gesuchs.

Sachverhalt:

Im Scheidungsverfahren verlangten die Ehegatten A. und M. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beide Gesuche wurden abgewiesen, weshalb sie Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts erhoben. Die Zivilkammer wies die Beschwerden ab.

Aus den Erwägungen:

3. (…) Die Zivilkammer des Obergerichts musste bereits am 2. März 2015 im von der Vorinstanz angeführten Verfahren ZKBES.2014.147 ein Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen, da er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Vorinstanz die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 seiner Firma nicht eingereicht hatte. Auch im vorliegenden Verfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 keine aktuellen Jahresabschlüsse eingereicht. Zufolge fehlender Jahresabschlüsse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen aufweist als angegeben. Er hat damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargestellt. Die eingereichten Jahresabschlüsse 2009 – 2011 vermögen nicht zu genügen, ist doch auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

Zudem kann festgestellt werden, dass A. im URP-Gesuch keine Vermögenswerte angegeben hat. Gemäss Auskunft der Motorfahrzeugkontrolle sind aber vier Motorfahrzeuge auf A. eingelöst (Mazda 5 2.0; Opel Combo B14; Yamaha TDM 850; BMW F650). Diese Vermögenswerte hat der Gesuchsteller im URP-Gesuch verschwiegen. Ebenfalls hat er das Grundstück in Ungarn nicht als Vermögenswert im URP-Gesuch angegeben, obwohl es sich nach seinen eigenen Angaben nicht bloss um ein Abbruchobjekt handelt. Er habe viel in die Liegenschaft investiert. Das Haus sei während der Ehe erworben und von den Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei lediglich noch nicht fertig gestellt. A. habe bisher enorme Eigenleistung erbracht. Für den Umbau habe er selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Aus seinen Unterlagen konnte er Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (= CHF 42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca. CHF 70‘000.00) zusammentragen. Die Ehegatten hätten aus ihrer Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00 getätigt. Es kann damit nicht gesagt werden, dass das Grundstück keinen Vermögenswert hätte, der im URP-Gesuch nicht hätte angegeben werden müssen.

Wer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006 ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006 ZKREK.2006.75 sowie vom 18. November 2013 ZKBES.2013.142). Die unentgeltliche Rechtspflege konnte A. bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997 ZKA/URP/97/6 und 7 sowie vom 12. Juni 2008 ZKREK.2008.59 und vom 18. November 2013 ZKBES.2013.142). (...)

5.1 M. hat neben der Kostenauflage auch die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Ziff. 1 der Verfügung vom 11. August 2015 angefochten. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, es verhalte sich bei ihr ähnlich wie beim Beschwerdeführer. Sie habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 15. Oktober 2013 eingereicht. Mit ihrer Unterschrift habe sie bestätigt, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig seien. Im Gesuch habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebe. Im Mietvertrag sei als zweiter Mieter Frau L. aufgeführt. Da die nötigen Angaben fehlen, könne keine plausible Bedarfsberechnung vorgenommen werden. Es könne z.B. nicht entschieden werden, ob der Gesuchstellerin der halbe Ehegattengrundbetrag und die Hälfte des Mietzinses konzediert werden können oder nicht. In der Rubrik «Vermögen» habe die Ehefrau das Grundstück in Ungarn und den Opel Zafira ebenfalls nicht angegeben. Auch die Ehefrau habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt. Dazu komme, dass sie jetzt noch den Personenwagen Mazda 5 erhalte und sie nicht zwei Fahrzeuge benötige. Ein Auto könne sie versilbern.

5.3 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, basierend auf den identischen Angaben sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren bewilligt worden. Die Vorinstanz habe Kenntnis davon gehabt, dass ihre Mutter die gemeinsame Wohnung benutze: Es sei der gleiche Mietvertrag mit der Mitunterzeichnung der Mutter eingereicht worden. Unter Annahme eines reduzierten Grundbetrages von CHF 1‘000.00 und 2/3 Miete in der Höhe von ebenfalls CHF 1‘000.00 kommt die Beschwerdeführerin in ihrer Berechnung auf einen Bedarf von CHF 4‘638.00 bei einem Einkommen von CHF 4‘609.00.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, der vom Ex-Ehemann zu übergebende Mazda werde den 16-jährigen Opel Zafira ersetzen, da sie für ihren Arbeitsweg infolge der unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Es sei nicht mehr üblich, «normale» Fahrzeuge, die für den Arbeitsweg benötigt würden, ausdrücklich im Gesuch zu vermerken. Anders würde es sich verhalten, wenn ein teurer Audi, BMW etc. nicht aufgeführt würde. Besitzer solcher Fahrzeuge würden jedoch in einem Scheidungsverfahren ohnehin keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen. Was das Haus in Ungarn betreffe, sei während des Ehescheidungsverfahrens der Beweis erbracht worden, dass es sich um eine Bauruine handle und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert beinhalte sowie mit einer Bankschuld belastet sei. Die Vorinstanz habe seit September 2014 umfassende Kenntnis davon, dass die Parteien in Ungarn eine unverkäufliche Bauruine hätten. Die Behauptung in Ziff. 2, Seite 4, der Begründung der Verfügung vom 11. August 2015, der Beschwerdeführer werde der Beschwerdeführerin eine güterrechtliche Abfindung bezahlen nach der Eigentumsübertragung, treffe nicht zu. In Ziffer 3.7 des Ehescheidungsurteils sei keine Verpflichtung des Ehemannes stipuliert worden. Festgehalten worden sei lediglich, dass der Ehemann die Liegenschaft übernehme, da ein Verkauf des Hauses im gegenwärtigen Zustand nicht möglich sei. Eine güterrechtliche Abfindung sei lediglich in Form der Übertragung des Mazda auf die Beschwerdeführerin als Ersatz ihres alten Opels vereinbart worden.

Es verstosse gegen Treu und Glauben, der Beschwerdeführerin bezüglich des Hauses in Ungarn ein Jahr nach Kenntnis der Sachlage noch einen Vorwurf zu machen, das unfertige Haus im URP-Gesuch nicht erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des Ehescheidungsverfahrens umfassend offengelegt, weshalb das Scheidungsgericht im Zeitpunkt des Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich über die finanziellen Verhältnisse im Bilde gewesen sei. Der im Eheschutzverfahren festgestellte Sachverhalt bezüglich finanzieller Situation der Beschwerdeführerin habe im Ehescheidungsverfahren keine Veränderung erfahren. Die Beschwerdeführerin habe damals bereits den alten Opel für die Berufsausübung benutzt, und deren Mutter habe ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung gewohnt. Zudem sei der Vorinstanz bereits vor einem Jahr bekannt gewesen, dass die Parteien ein unverkäufliches Haus in Ungarn besessen haben. Der Vorinstanz müsse deshalb eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen und die Beschwerde gutgeheissen werden.

5.4 Wie beim Beschwerdeführer gilt auch für die Beschwerdeführerin der Grundsatz, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Gesuchstellerin nachzuweisen ist. Es obliegt ihr grundsätzlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass die Gesuchstellerin ihre gesamte wirtschaftliche Situation zurzeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Es genügt somit nicht, dass die Angaben nach und nach während des Verfahrens an die Oberfläche kommen, sondern die gesamte wirtschaftliche Situation ist zurzeit der Einreichung des Gesuchs offen zu legen. Dies ist nicht geschehen: Es wurde weder das Fahrzeug Opel Zafira noch das Grundstück in Ungarn im URP-Gesuch angegeben. Ebenfalls wurde die Mutter als Mitbewohnerin verschwiegen, obwohl auf Seite 3 des URP-Formulars eine Rubrik «weitere Personen, die im gleichen Haushalt leben», aufgeführt ist (AS 181). Es genügt nicht, im Nachhinein darauf hinzuweisen, dass auf dem Mietvertrag diejenige Person ebenfalls unterschrieben habe, nachdem das Gericht dies zufällig entdeckt hat. Bei der Berechnung des Bedarfs spielt es eine grosse Rolle, ob weitere erwachsene Personen im gleichen Haushalt leben, da sich der Grundbetrag und die Berücksichtigung der Kosten für die Miete für die Gesuchstellerin dadurch erheblich verändern können.

Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage der Gesuchstellerin sind massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, gewisse Fahrzeuge müssten nicht angegeben werden, ist somit falsch: Es müssen sämtliche Vermögenswerte angegeben werden, unter anderem auch Motorfahrzeuge. Es ist dann am Gericht zu entscheiden, ob das Auto wirklich Kompetenzcharakter hat und ob es allenfalls gegen ein billigeres Fahrzeug ausgewechselt werden muss. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass auch Besitzer von BMWs URP-Gesuche stellen können.

Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001). Die Substanziierungs- und Beweisführungslast der Gesuchstellerin dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer ihre (Einkommensund) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler, a.a.O., S. 149 f. mit Hinweisen). Verweigert eine Gesuchstellerin die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Diese Auswirkung hat auch eine Gesuchstellerin zu treffen, die nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben (SOG 2006 Nr. 3, mit Hinweis auf BJM 1996, S. 164).

Im vorliegenden Fall bestehen nach wie vor Zweifel über die wirklichen Verhältnisse der Beschwerdeführer: Nicht nur ist unklar, wie hoch das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers ist, sondern es ist auch die Höhe des Werts der Liegenschaft in Ungarn unklar. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerdeschrift, es sei während des Scheidungsverfahrens der Nachweis erbracht worden, dass das Haus eine Bauruine sei und im heutigen Zustand keinen Verkaufswert habe sowie mit einer Bankschuld belastet sei. Dies steht aber im krassen Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe viel in die Liegenschaft investiert und das Haus sei während der Ehe von den Ehegatten stetig an- und ausgebaut worden. Es sei lediglich noch nicht fertig gestellt. Er habe enorme Eigenleistungen erbracht. Für den Umbau habe er selber Materialien eingekauft und im Haus verbaut. Er habe Handwerkerrechnungen für einen Wert von 10‘875‘846.00 ungarische Forint (= CHF  42‘272.00 nach aktuellem Kurs; zum damaligen Kurs ca. CHF 70‘000.00) zusammentragen können. Die Ehegatten hätten aus ihrer Errungenschaft zudem weitere Investitionen von ca. CHF 100‘000.00 getätigt. Auch auf den Fotos ist ersichtlich, dass das Haus enorme Fortschritte gemacht hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück mit der Liegenschaft keinen Wert hat. Auch die verbliebene Bankschuld von rund CHF 7‘000.00 ist im Verhältnis zu den getätigten Investitionen tief. Die Hypo-Zinsen betragen nur rund CHF 73.00. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bisherigen Investitionen bei einem Verkauf des Grundstücks nach Abzug der Hypothek den Beschwerdeführern ein Betrag verbleiben würde, der ihnen die Finanzierung des Prozesses und der Anwaltskosten erlaubt. Ein Verkauf ist auch zumutbar, wohnen doch beide Parteien in der Schweiz und sind somit nicht auf das Haus in Ungarn angewiesen.

Die Ehegatten haben in der Scheidungskonvention vom 9. Juli 2015 abgemacht, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in Ungarn zu Alleineigentum übernehme. Die Modalitäten dieses Eigentumsüberganges würden ausserhalb dieses Scheidungsverfahrens geregelt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage sei, eine güterrechtliche Abfindung dafür zu bezahlen. Dies wird zwar von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bestritten. Aufgrund der Umstände und dem bisherigen Verhalten der Parteien mit Nichtangabe aller relevanter Verhältnisse und Vermögenswerte kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich ausserhalb des Scheidungsverfahrens über die finanzielle Abwicklung des Grundstücksübertrages einigen wollen. Damit bleiben beim Gericht Zweifel über die wirklichen finanziellen Verhältnisse. Es ist auch so, dass angesichts der Verheimlichung eines Vermögenswertes stets die Ungewissheit besteht, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt werden, ohne dass auf die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (SOG 2006 Nr. 3 mit Hinweisen).

Durch die widersprüchlichen Angaben der Parteien betreffend den Wert der Liegenschaft in Ungarn hat das Gericht keine umfassende Kenntnis der Vermögenssituation der Beschwerdeführer. Die Bedürftigkeit wurde durch sie nicht nachgewiesen, resp. es bestehen Zweifel über die wirklichen Verhältnisse. Unter diesen Umständen kann die unentgeltliche Rechtspflege auch der Beschwerdeführerin nicht gewährt werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. November 2015 (ZKBES.2015.129)

ZKBES.2015.129 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.11.2015 ZKBES.2015.129 (URP) — Swissrulings