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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.03.2012 ZKBES.2012.15

22 marzo 2012·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,058 parole·~5 min·2

Riassunto

Abänderung eines Scheidungsurteils

Testo integrale

SOG 2012 Nr. 1

Art. 129 Abs. 3 ZGB. Da an die Erheblichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person nach Art. 129 Abs. 3 ZGB geringere Anforderungen als im Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen sind, kann für die entsprechende Verbesserung bereits eine Änderung unter 10 % genügen.

Sachverhalt:

Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zwischen D. (Klägerin) und H. (Beklagter) entzog die Amtsgerichtspräsidentin der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege, da das Verfahren aussichtslos sei. Die Einkommensveränderung des Beklagten würde unter Berücksichtigung der Teuerung weniger als 10 % ausmachen und sei somit nicht wesentlich. Die Zivilkammer heisst die dagegen eingereichte Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3.5. In der Ehescheidungskonvention, welche Bestandteil des Urteilsdispositivs ist, haben die Parteien festgehalten, H. sei derzeit nicht in der Lage, D. einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Parteien stellten fest, dass der gebührende Unterhalt von D. im Sinne von Art. 129 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von CHF 3‘100.00 pro Monat nicht gedeckt sei. D. habe das Recht, während fünf Jahren eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen.

Innert der Fünfjahresfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils reichte die Beschwerdeführerin beim Richteramt eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein. Die Beschwerdeführerin verlangt nicht nur die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Sie verlangt damit eine Abänderung des Urteils (auch) im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB.

3.6. Art. 129 Abs. 3 ZGB hält fest, dass die berechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen kann, wenn im Urteil festgehalten worden sei, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert hätten.

Eine «entsprechende» Verbesserung ist zu bejahen, wenn die pflichtige Person aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, eine Rente bzw. eine höhere Rente zu bezahlen (Thomas Sutter / Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB N 61). Gemäss Kommentar Schwenzer setzt Art. 129 Abs. 3 ZGB im Gegensatz zu Abs. 1 nicht voraus, dass die Veränderung erheblich oder dauerhaft ist (Ingeborg Schwenzer: Kommentar Scheidung, Band I: ZGB, Bern 2011, Art. 129 ZGB N 38). Dieser Ansicht sind auch andere Kommentatoren (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 284 ZPO N 13).

Der Basler Kommentar hält fest, die Bedeutung des Begriffs der «entsprechenden» Verbesserung sei unklar. Die gewählte Formulierung verweise einerseits auf die Begriffe der Erheblichkeit und Dauer, impliziere aber andererseits auch, dass an beide geringere Anforderungen als im Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen seien: Weil im Fall einer Unterdeckung eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge haben könne, dürfe die Anpassung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen sich das Einkommen des Pflichtigen um 20 % oder mehr erhöht habe (Annette Spycher / Urs Gloor in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 129 ZGB N 8). Bezüglich der Erheblichkeit nach Art. 129 Abs. 1 ZGB hält der Basler Kommentar fest, dass gerade in engen finanziellen Verhältnissen unter Umständen mit Blick auf die Garantie des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend qualifiziert werden müsse, während Änderungen im Bereich von um die 15 bis 20 % bei guten finanziellen Verhältnissen wohl eher als Grenzfall anzusehen seien (Annette Spycher  /Urs Gloor, a.a.O., Art. 129 N 7). Da an die Erheblichkeit nach Abs. 3 geringere Anforderungen als im Fall einer Abänderung gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu stellen sind und bei Abs. 1 in engen finanziellen Verhältnissen bereits eine Änderung im Bereiche von 10 bis 15 % als ausreichend angesehen wird, kann für die entsprechende Verbesserung auch eine Änderung unter 10 % genügen.

Dies sieht auch eine weitere Literaturstelle so: Wohl soll nicht jede geringfügige Veränderung Anlass zu einem Abänderungsprozess geben. Hätte indessen eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene Verbesserung für den Berechtigten eine merkbare Erhöhung der Rente zur Folge, ist die Abänderungsklage begründet. Eine Beschränkung der Abänderbarkeit auf Fälle, in denen die Veränderung auf Seiten des Pflichtigen 20 % oder mehr der bisherigen Masszahl beträgt – wie sie von gewissen kantonalen Gerichten im Zusammenhang mit der Herabsetzung verlangt wird –, ist im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 3 ZGB zu schematisch. Bereits die Anwendung einer 10 %-Grenze kann in derartigen Fällen fragwürdig sein (Annette Spycher / Heinz Hausheer [Hrsg.]: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N 09.113 S. 643).

3.7. Im Scheidungsurteil wurde von einem Einkommen von H. in der Höhe von CHF 4‘189.00 ausgegangen. Das heutige Einkommen gibt er mit CHF 4‘410.00 an, was trotz Reduktion des Arbeitspensums von 90 % auf 80 % per 1. Juni 2010 einer Erhöhung von CHF 221.00 entspricht. Beim Bedarf von H. ging das Gericht im Scheidungsurteil von CHF 2‘878.00 aus. Heute geht die Vertreterin von H. von einem Bedarf von CHF 2‘791.00 aus. Dies ergibt zusammen mit dem höheren Einkommen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. um CHF 308.00. Dies entspricht einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt um 7,4 %. Dabei ist ein allfälliger Bonus nicht eingerechnet.

Die Beschwerdeführerin geht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2‘600.00 aus und errechnet dadurch zusammen mit dem höheren Lohn eine Erhöhung der frei verfügbaren Mittel von mindestens CHF 499.00, was einer Verbesserung von 11,9 % entspricht.

Es kann hier offen gelassen werden, ob beim Bedarf von H. Steuern einzurechnen seien. Immerhin hält seine Vertreterin selber fest, dass er sie nicht bezahle («wachsende [Steuer-]schulden»). Aufgrund des höheren Einkommens und des tieferen Bedarfs von H. im Vergleich zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils ist die Abänderungsklage nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Es besteht keine gefestigte Praxis, dass im Bereich von Art. 129 Abs. 3 ZGB die Verbesserung mindestens 10 % betragen müsste. Vielmehr kann auch eine Verbesserung von unter 10 % für eine Abänderung ausreichend sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – die finanziellen Verhältnisse eng und eine für den Pflichtigen verhältnismässig bescheidene Verbesserung eine merkbare Erhöhung der Rente des Berechtigten zur Folge hat. Auch wenn die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei H. nur ein paar Hundert Franken beträgt, bedeutet dies eine merkbare Erhöhung für D. Selbst die Vertreterin von H. geht in ihrem Eventualantrag in der Klageantwort davon aus, dass die frei verfügbaren Mittel des Beklagten und damit seine Leistungsfähigkeit zwischen den beiden massgebenden Zeitpunkten von rund CHF 1‘311.00 auf CHF 1‘619.00 zugenommen hätten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufzuheben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. März 2012 (ZKBES.2012.15)

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