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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.05.2026 ZKBER.2026.17

18 maggio 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,688 parole·~8 min·5

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Mai 2026    

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann    

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (im Folgenden: Ehefrau) leitete gegen A.___ (im Folgenden: Ehemann) am 4. Dezember 2025 beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Februar 2026 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab. Darauf fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 24. August 2025 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3. Für die Kinder C.___, geb. [...]2018, und D.___, geb. [...]2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen

den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern

bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu vermitteln

4. Die von den Ehegatten am 20. Februar 2026 abgeschlossene Trennungsvereinbarung wird wie folgt genehmigt:

1.    Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 24. August 2025 getrennt leben.

2.    Die eheliche Liegenschaft am [...] wird dem Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.

3.    (Antrag Obhut)

4.    (Antrag Beistandschaft)

5.    Der Vater betreut die Kinder jedes Wochenende von Sonntag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Die weitere Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts wird der einzusetzenden Beiständin überlassen. Ziel ist ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie ein gerichtsübliches Ferienrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr.

Eine weitergehende, einvernehmliche Regelung bleibt vorbehalten.

6.    (Antrag Aufhebung Annäherungs- und Rayonverbot)

7.    Der Vater hat für die Kinder ab 1. März 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'150.00 (CHF 970.00 Barunterhalt und CHF 180.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen und sind zusätzlich geschuldet. Aktuell werden die Kinderzulagen von der Mutter bezogen.

8.    Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Kinder tragen die Eltern – nach vorgängiger Absprache – über die Regelung hinaus je zur Hälfte, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

9.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1. März 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen.

10. Die Kosten der von der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin tragen die Parteien je zur Hälfte. Darüber hinaus hat jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

11. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

12. Die Vereinbarung stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

5. Das mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Dezember 2025 gegen den Ehemann angeordnete Annäherungs- und Rayonverbot wird aufgehoben.

6. Gemäss Ziff. 10 der Trennungsvereinbarung haben die Parteien die Kosten der von der Ehefrau beigezogenen Rechtsanwältin je zur Hälfte zu bezahlen. Darüber hinaus hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.

7.  Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten gemäss Ziff. 11 der Trennungsvereinbarung je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Ehefrau von CHF 1'000.00 wird im Umfang von CHF 750.00 mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Fristgerecht erhob der Ehemann (im Folgenden: Berufungskläger) am 27. März 2026 bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Er stellt darin die folgenden Anträge:

1.  Ziffer II.2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

2.  Die Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers seien unter Berücksichtigung der betrieblich notwendigen Aufwendungen neu zu beurteilen. Mein Vorschlag 2200.-pro Monat

3.  Das Besuchsrecht sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der praktischen Umsetzbarkeit neu festzulegen.

4.  Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Insbesondere sei nicht gewürdigt worden, dass die betreffende Vereinbarung nicht unter freiem Willen zustande gekommen sei. Die hierzu eingereichten Beweismittel seien im Entscheid weder erwähnt noch inhaltlich geprüft worden. Die vorinstanzliche Einkommensberechnung sei nicht haltbar und beziehe sich auf kein rechtliches Dokument wie Lohnausweis oder Steuererklärung. Sie stehe im Widerspruch zum eigenen Protokoll und berücksichtige die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht sachgerecht. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass Teile des ausgewiesenen Unternehmensgewinns zwingend für Investitionen und Ersatzbeschaffungen im Betrieb verbleiben müssten. Diese Mittel stünden nicht als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Die entsprechenden Einwände seien bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden. Die Regelung des Besuchsrechts sei im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet. Es fehlten insbesondere eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Kindswohl, den konkreten Bedürfnissen der Kinder sowie der praktischen Umsetzbarkeit der festgelegten Regel. Die festgelegte Besuchsdauer erweise sich als sehr knapp bemessen und erschwere den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer tragfähigen Beziehung zu den Kindern. Zudem wünschten die Kinder mehr Flexibilität sowie Telefonate, welche ihnen jetzt untersagt seien.

4. Der Berufungskläger will die Ziffer II.2 aufgehoben haben. Dieser Antrag bezieht sich offensichtlich auf die entsprechende Ziffer der Begründung. Dort wird die Trennungsvereinbarung genehmigt. In seiner Berufung geht der Beschwerdeführer allerdings nur auf die Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht ein. Dies zeigt sich auch in seinen weiteren Anträgen. Zu den übrigen in der Trennungsvereinbarung geregelten Punkten äussert er sich nicht. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.

5. Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1; Urteil 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016, E. 4).

6. Das Gericht genehmigt eine im Eheschutzverfahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019, E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung nicht (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1c zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 279 ZPO), so die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 lit. d ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGE 143 III 361E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2 vom 26. Juni 2020; 5A_915/2018 E. 3.3 vom 15. Mai 2019; 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.3).

7. Aus seinem Hinweis auf die Beweismittel 1 und 2 geht klar hervor, dass der Berufungskläger nicht einen eigenen Willensmangel geltend macht, sondern die Urteilsfähigkeit seiner Ehefrau anzweifelt, weil sie sich von ihm getrennt hat. Weder der Amtsgerichtspräsident noch die Vertreterin der Ehefrau noch sonst wer hat Feststellungen gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass die Entscheidungsfähigkeit der Ehefrau irgendwie beeinträchtigt wäre.

8. Der Berufungskläger beanstandet die Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse. Er verweist diesbezüglich auf das Protokoll seiner Einvernahme. In dieser hat er vorgebracht, die [...] sei erst im Aufbau und er verdiene dort nichts. Der Amtsgerichtspräsident hat ihn aber auch auf die Steuererklärung 2023 angesprochen, in welcher er ein Einkommen von CHF 98’000.00 versteuert hat. Letztlich hat er gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten eingeräumt, dass es darum geht, einfach weniger Steuern zu bezahlen. Ebenfalls eingeräumt hat er, dass er die Steuererklärung für das Jahr 2024 noch nicht ausgefüllt hat. Die Einvernahme zeigt, dass der Berufungskläger die Höhe seines Einkommens bestritt und dieses unklar war. Trotzdem unterschrieb er an der Eheschutzverhandlung sowohl die Vereinbarung als auch die Berechnungstabelle. In letzterer wird explizit sein Lohneinkommen festgehalten. Beide Urkunden enthalten die konkreten Unterhaltsbeträge. Offenbar will er nun Positionen angepasst haben, die bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung ein Thema waren. Er verliert aber kein Wort zu allfälligen Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtliche Unangemessenheit. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf einer gegenseitigen Vereinbarung, die beide Parteien unter Mithilfe des Amtsgerichtspräsidenten abgeschlossen haben. Weder wird ein Ehegatte offensichtlich über Gebühr belastet noch einer über Gebühr begünstigt.

9. Der Berufungskläger beanstandet das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Kinderbelangen. Er übersieht dabei, dass die Parteien gemeinsame Anträge formuliert hatten, die der Amtsgerichtspräsident genehmigte. Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative Anordnungen, soll sich der Richter nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst (BGE 143 III 361 E. 7.3). Denn eine von den Anträgen der Ehegatten abweichende Regelung dürfte selten im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegen. Eine Einigung der Ehegatten über die Kinderbelange ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie als Eltern eine Lösung treffen wollen, die den Interessen und dem Wohl des Kindes dient. Vorliegend sieht der gemeinsame Antrag vor, vorerst ein vierstündiges Besuchsrecht am Sonntagnachmittag einzuführen. Die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts soll der Beiständin überlassen werden, mit dem Ziel, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuführen. Damit soll dem bestehenden Konflikt zwischen den Eltern, der sich belastend auf das Wohl der Kinder ausgewirkt hat, Rechnung getragen werden. Zudem hatte der Berufungskläger nach Aussagen der Mutter seit der Trennung nicht viel Kontakt mit den Kindern. Auch insofern ist eine schrittweise Ausdehnung der Besuche sinnvoll. Damit wird offensichtlich, dass sich der Amtsgerichtspräsident auch beim Besuchs- und Ferienrecht am Kindswohl orientiert hat. Weitere Erwägungen über das Kindswohl haben sich angesichts des gesamten Urteils erübrigt. Ein Verbot von Telefonaten mit den Kindern findet sich weder in der Vereinbarung noch im Urteil. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit sich hier Schwierigkeiten ergeben, kann sich der Berufungskläger an die Beiständin wenden. Sie ist ebenfalls dafür eingesetzt, den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern.

10. Die Berufung erweist sich zusammenfassend im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und unzulässig. Sie kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu tragen (Art. 106 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller

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