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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.03.2026 ZKBER.2025.54

10 marzo 2026·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,126 parole·~11 min·3

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2026    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,     

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,   

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___ (nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2015. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2017.

2. Mit Klage vom 5. Dezember 2023 machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

3. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 18. März 2025 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Den gemeinsamen Sohn beliess er unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter und verfügte ein gerichtsübliches Besuchsrecht. Den Unterhalt setzte er wie folgt fest:

6.      Der Vater hat für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-        Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2026

       CHF 1'362.00 (Barunterhalt)

-        Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2029

       CHF 1'490.00 (Barunterhalt)

-        Phase III: vom 1. März 2029 bis 31. Dezember 2032

       CHF 1'123.00 (Barunterhalt)

-        Phase IV: ab 1. Januar 2033

       CHF 848.00 (Barunterhalt)

       Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

       Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

7.      Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:

-        Phase I: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2026

       CHF 19.00 (Barunterhalt)

-        Phase II: vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2029

       CHF 99.00 (Barunterhalt)

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 8. September 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Der Entscheid vom 18. März 2025 vom Richteramt Olten-Gösgen […] sei betreffend die Ziffern 6 und 7 teilweise aufzuheben;

2.      Es sei der Berufungsführer zu verurteilen der Berufungsgegnerin für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes C.___ einen monatlich im Voraus geschuldeten Barunterhaltsbeitrag von CHF 779.00 pro Monat zu zahlen;

3.      Es sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und unterzeichneter Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen;

       unter Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Mit Berufungsantwort vom 14. Oktober 2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Am 4. bzw. am 14. November 2025 gingen die Honorarnoten der Parteivertreter ein.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1.1 Bei einer Scheidung regelt das Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

1.2 Strittig und zu klären sind einzelne Positionen bei der Bedarfsberechnung des Ehemannes, konkret die vom Vorderrichter berücksichtigten Wohnkosten (vgl. dazu nachfolgend E. II/3), die Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/4) sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung (vgl. dazu nachfolgend E. II/5).

2.1 In knappen finanziellen Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).

2.2 Der Berufungskläger rügt, durch die vorinstanzliche Bedarfsberechnung werde in sein Existenzminimum eingegriffen.

3. Wohnkosten Ehemann

3.1 Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann im Bedarf einen tieferen als den effektiv geltend gemachten Mietzins an. Er führte dazu aus, es liege ein Mietvertrag vor sowie ein Schreiben der Immobilienverwaltung, wonach der Mietzins ab 1. Juli 2024 auf CHF 1'643.00 erhöht werde. Diese vom Ehemann geltend gemachten Mietkosten seien als übersetzt zu qualifizieren. Zwar sei ein nicht angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen. Bereits im Eheschutzverfahren sei festgehalten worden, dass die Mietkosten des Ehemannes (damals noch CHF 1'510.00) zu hoch seien. Der übermässige Mietzins sei demnach beim Bedarf des Ehemannes nicht zu berücksichtigen. Der Ehemann müsse sich eine günstigere Wohnung suchen. Es erscheine naheliegend, dass sich der Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes, z.B. in [...], suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher bei seinem Kind leben könnte. Angemessen und realistisch erscheine ein Mietzins von CHF 1'350.00.

3.2 Der Berufungskläger bringt vor, nicht er, sondern die Gegenpartei sei weggezogen. Für ihn sei der Verbleib in [...] wichtig, um in Zukunft die Niederlassungsbewilligung und eventuell die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Stabilität sei daher wichtig für ihn und ein Wegzug könnte seine Pläne diesbezüglich torpedieren. Eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn zwangsweise weiter weg von seinem Sohn bringen. Der Wohnsitz in […] ermögliche ihm einigermassen zentral zwischen seinem Sohn und dem Arbeitsplatz zu leben und somit beides unter einen Hut zu bringen. Die Kosten für eine Wohnung in [...] seien höher, als die von der Vorinstanz angenommenen CHF 1'350.00. Die Wohnungsmieten bewegten sich allesamt zwischen CHF 1'570.00 und CHF 2'000.00 pro Monat. Ihm sei es aufgrund des kleinen Wohnungsmarktes nicht möglich, eine Wohnung zu finden, welche einerseits den Kosten von CHF 1'350.00 entspreche und andererseits auch den Bedürfnissen des gemeinsamen Sohnes Rechnung trage. Die aktuell von ihm gezahlten Mietkosten von CHF 1'643.00 seien als angemessen und marktüblich in seinem monatlichen Existenzminimum zu berücksichtigen.

3.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger wisse seit dem Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons […], dass seine bisherigen Wohnkosten zu hoch seien und dass er sich eine günstigere Wohnung nehmen müsse. Die Dauer des Wohnsitzes am gleichen Wohnort habe rechtlich keinen Zusammenhang mit dem Erhalt einer Niederlassungsbewilligung. Ein allfälliger Plan, sich zu einem späteren Zeitpunkt um die Einbürgerung in die Schweiz zu bemühen, sei kein Grund, um bei knappen finanziellen Verhältnissen dem Unterhaltsschuldner zu hohe Wohnkosten zu gewähren. Die Behauptung, ein Wohnen in der Nähe seines Arbeitsortes würde ihn weiter weg von seinem Sohn bringen, sei eine Scheinbehauptung. Der Berufungskläger lege nicht eine einzige Bemühung für eine Wohnungssuche für eine günstigere Miete vor. Der Berufungskläger hätte genügend Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes zu suchen und zu finden.

3.4 Der effektive Mietzins für das Wohnen (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas) wird zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [nachfolgend Richtlinien]).

3.5 Die (migrationsrechtlichen) Argumente des Ehemannes vermögen keine Ortsgebundenheit zu begründen. Ohnehin sind die vom Berufungskläger gegen einen Umzug ins Feld geführten Aspekte im Verhältnis zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes von subsidiärer Bedeutung. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erscheint es möglich und auch zumutbar, dass sich der Berufungskläger in der Nähe seines Arbeitsortes, z.B. in die Region [...], niederlässt. Dies auch deshalb, weil sich dadurch die Distanz zwischen Wohnort des Kindsvaters und des Sohnes nicht vergrössert. Bereits die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons […] hat mit Entscheid vom 13. Februar 2023 den (damals vor der Mietzinserhöhung) vom Ehemann geltend gemachten Mietzins in der Höhe von CHF 1'510.00 für zu hoch erklärt. Der Ehemann wusste somit schon seit dem Jahr 2023, dass er sich eine billigere Wohnung suchen muss. Entsprechend wird vom Berufungskläger auch nicht gerügt, es sei ihm keine ausreichende Übergangsfrist gesetzt worden. Ein Blick in die Immobilienportale (homegate und immoscout24, zuletzt besucht am 3. März 2026) zeigt, dass Wohnungen in der Region [...] mit einem Mietzins von CHF 1'350.00 (inkl. Nebenkosten) durchaus angeboten werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Suchanfrage, welche sich lediglich auf [...] beschränkt, ist daher unbeachtlich. Der vom Vorderrichter dem Ehemann angerechnete Mietzins ist zwar eher tief, aufgrund der finanziellen Situation der Parteien aber durchaus angemessen.

3.6 Die Berufung des Ehemannes erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

4. Arbeitsweg Ehemann

4.1 Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 129.00 an. Er erwog dazu, der Ehemann mache für seinen Arbeitsweg ein Generalabonnement im Betrag von CHF 355.00 geltend. Angesichts des Umstands, dass sich der Ehemann ohnehin eine günstigere Wohnung suchen müsse, erscheine es naheliegend, dass sich der Ehemann eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes – beispielsweise in der Umgebung von [...] – suchen würde, wobei er in diesem Fall auch näher bei seinem Kind leben könnte. Entsprechend werde ihm ein […]-Abonnement für 3 Zonen im Betrag von CHF 129.00 angerechnet.

4.2 Der Ehemann moniert, sein Monatsabo koste für den Arbeitsweg [...] CHF 299.00 pro Monat.

4.3 Die Ehefrau entgegnet, der Berufungskläger habe sich eine günstigere Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes zu suchen, weshalb von den zutreffenden vorinstanzlichen Annahmen betreffend Arbeitswegkosten auszugehen sei.

4.4 Die effektiven Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werden zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).

4.5 Da dem Berufungskläger ein Umzug näher an seinen Arbeitsort im Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Sohn zumutbar ist (vgl. E. II/3.5 hievor), sind auch die vom Vorderrichter berücksichtigten Arbeitswegkosten in der Höhe von CHF 129.00 ([…] Monatsabo für drei Zonen) nicht zu beanstanden.

4.6 Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

5. Auswärtige Verpflegung Ehemann

5.1 Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 100.00 an. Er erwog, für die auswärtige Verpflegung werde dem Ehemann ein Betrag von CHF 100.00 zugestanden, da er gemäss seinen eigenen Angaben meistens von zu Hause etwas mitnehme.

5.2 Der Berufungskläger moniert, bei der auswärtigen Verpflegung habe die Vorinstanz einen Betrag von CHF 100.00 eingesetzt, weil er gemäss Befragung meistens etwas von zuhause mitnehme. Dazu sei zu sagen, dass das bei weitem nicht der Fall sei. Es könne sein, dass er manchmal etwas mitnehme, aber in der Regel müsse er sich vor Ort oder unterwegs mit Verpflegung während der Arbeit eindecken. Selbst wenn er etwas von zu Hause mitnehmen würde, dann wäre das ebenfalls im Budget zu berücksichtigen, weil es Mehrkosten seien. Es gebe daher keinen Grund ihm nicht die üblichen CHF 220.00 für die auswärtige Verpflegung im Existenzminimum anzurechnen.

5.3 Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht zu den dem Ehemann angerechneten Kosten für die auswärtige Verpflegung.

5.4 Auslagen für auswärtige Verpflegung werden zum monatlichen Grundbetrag hinzugerechnet (vgl. Richtlinien).

5.5 Auf die Frage des Vorderrichters anlässlich der Parteibefragung vom 12. Februar 2025 «wie verpflegen Sie sich, wenn Sie arbeiten?» gab der Ehemann zur Antwort «Ich nehme meistens von zu Hause etwas mit und esse dort» (Parteibefragung des Ehemannes, N. 59 ff.). Die Antwort des Berufungsklägers war unmissverständlich. Es geht nicht an, dass der Berufungskläger seine klare Antwort nun relativieren will. Entsprechend führt er auch keinen einzigen Grund ins Recht, warum sich an seiner Situation betreffend Verpflegung am Arbeitsplatz etwas verändert haben soll. Die Einwände des Berufungsklägers sind denn auch bloss appellatorisch und damit nicht zu hören. Aufgrund der Antwort des Berufungsklägers wäre selbst ein tieferer Betrag als der vom Vorderrichter angerechnete angemessen gewesen.

5.6 Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

III.

1. Beide Parteien haben für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind beide Gesuche zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Die beiden Rechtsvertreter der Parteien reichten ihre Kostennoten am 4. bzw. am 13. November 2025 ein. Während die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist diejenige der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten zu hoch. Sie macht einen Aufwand von 12.55 Stunden geltend, wovon 9.5 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort in Rechnung gestellt werden. Der Umfang der Berufungsantwort ist sehr überschaubar. Der grösste Teil entfällt auf die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein entsprechendes Gesuch wurde bereits vor Vorinstanz gestellt und musste nur leicht angepasst werden. Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist deshalb um 4.5 Stunden auf 8.05 Stunden zu kürzen. Zuzüglich Auslagen von CHF 42.60 und der Mehrwertsteuer resultiert ein zu entschädigendes Honorar in der Höhe von CHF 1'699.45. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine Entschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Rouven Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Nachzahlungsansprüche werden von den Rechtsvertretern der Parteien keine geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.      A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, eine Parteientschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Andrea Metzler eine Entschädigung von CHF 1'699.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Rouven Brigger eine solche von CHF 1'624.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

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