Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Gabrieli,
Berufungskläger und Beschwerdegegner
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin
betreffend Eheschutz und Kostenentscheid
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 26. November 2019 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 18. August 2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 18. August 2019 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
vom 18. August 2019 bis 29. Februar 2020: CHF 3'840.00;
ab 1. März 2020: CHF 2'330.00.
Seit dem 18. August 2019 nachweislich vom Ehemann für den Bedarf der Ehefrau geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.
4. Der Antrag der Ehefrau um Zusprechung eines Parteikostenvorschusses wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
2.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:
1. Ziffer 3 des Urteils vom 26. November 2019 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei zu keinen Unterhaltszahlungen zu verpflichten.
3. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 30. November 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• vom 18. August 2019 bis 30. November 2019: CHF 1’845.05
• ab 1. Dezember 2019: CHF 0.00
Seit dem 18. August 2019 nachweislich vom Berufungskläger für den Bedarf der Berufungsbeklagten geleistete Zahlungen sind auf dessen Unterhaltspflicht anzurechnen.
4. Subeventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 18. August 2019 bis 31. März 2020 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
• vom 18. August 2019 bis 31. März 2020: CHF 1‘845.05
• ab 1. April 2020: CHF 0.00
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
2.2 Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen und den Berufungskläger zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'692.50 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.3 Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3. Die Ehefrau erhob ebenfalls fristund formgerecht Beschwerde gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. November 2019 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 5‘619.35 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Subeventualiter sei die Sache zur Festsetzung des erstinstanzlichen Parteikostenbeitrages an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘790.85 zu bezahlen.
7. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.
8. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Der Ehemann beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Berufung und die Beschwerde können nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufung des Ehemannes richtet sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 5'332.00 aus (Grundbetrag CHF 1'800.00, Miete CHF 1'090.00, Krankenkasse CHF 442.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 200.00, laufende Steuern CHF 800.00, Auto CHF 500.00, Ferien CHF 500.00). Zum Einkommen der Ehefrau erwog er, sie sei seit dem 12. August 2019 bei der [...] in [...] als [...]dozentin angestellt und verdiene dabei pro Monat CHF 1'492.05 netto. Da es ihr möglich und zumutbar sei, entweder als [...]dozentin oder im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 zu erwirtschaften, rechnete er ihr in diesem Umfang nach einer Übergangsfrist bis Ende Februar 2020 diesen Betrag als hypothetisches Einkommen an. Die Unterhaltsbeiträge von CHF 3'840.00 beziehungsweise 2'330.00 ab 1. März 2020 ergaben sich sodann aus der Differenz zwischen dem Bedarf der Ehefrau und den jeweiligen Einkünften.
2.1 Der Ehemann und Berufungskläger bringt zunächst vor, die Ehe habe nur knapp mehr als ein Jahr gehalten. Bereits deshalb könne sie nicht als lebensprägend gelten, so dass kein Unterhalt geschuldet sei. Da es an einer lebensprägenden Ehe fehle, sei auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen. Die Ehefrau habe vor der Ehe im [...] in bescheidenen Verhältnissen gelebt.
2.2 Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337, E. 4.2.1).
2.3 Indem sich der Ehemann auf die fehlende Lebensprägung der Ehe beruft, verkennt er, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kurzehe beziehungsweise zur lebensprägenden Ehe auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bezieht. Vorliegend geht es aber um ein Eheschutzverfahren und damit um die Festsetzung ehelichen Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/219 vom 12. April 2019, E. 4). Die Rüge des Berufungsklägers ist deshalb unbegründet.
3.1 Zum angerechneten Einkommen der Ehefrau führt der Ehemann zunächst aus, gemäss den von der Ehefrau eingereichten Unterlagen habe sie einen Nettolohn von CHF 1'492.05 pro Monat. Da sie jedoch der Quellensteuer unterliege, die CHF 5.10 pro Monat ausmache, verfüge sie lediglich über einen Nettolohn von CHF 1'486.95. Was der Berufungskläger mit dieser Bemerkung bewirken will, ist schleierhaft. Es erübrigt sich deshalb, darauf einzugehen.
3.2.1 Der Ehemann machte bei der Vorinstanz geltend, die Ehefrau könne Arbeitslosengelder beziehen, da sie von Oktober 2018 bis Juni 2019 bei der [...] angestellt gewesen sei, was sie sich anrechnen lassen müsse. Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, der Ehemann habe an der Eheschutzverhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehefrau rechtlich dort angestellt gewesen, aber nicht im Büro gewesen sei und dort gearbeitet habe. Sie habe lediglich den Lohn bezogen respektive die Parteien als Ehepaar hätten den Lohn bezogen. Auf die Frage, ob dies für den Ehemann ein übliches Arbeitsverhältnis sei, indem man Lohn beziehe, ohne zu arbeiten, habe er dies verneint. Aus diesen Ausführungen erhelle, dass die Ehefrau keineswegs im rechtsverbindlichen Sinne bei der [...] jemals angestellt gewesen sei, weshalb auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.
3.2.2 Der Ehemann entgegnet mit seiner Berufung, ob die Ehefrau tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe, sei für den Anspruch von Taggeldern der Arbeitslosenkasse unerheblich. Massgebend sei lediglich, ob die entsprechenden Beiträge entrichtet worden seien. Ansonsten wäre jede Freistellung eines Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Beitragszeit unerheblich. Unabhängig hiervon hätte die Ehefrau bereits aufgrund von Art. 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse. Nach Art. 14 Abs. 2 AVIG seien Personen von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG befreit, die wegen Trennung und Scheidung der Ehe gezwungen seien, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Neben der richterlichen erfülle auch die faktische Trennung den Beitragszeitbefreiungsgrund der Trennung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Berufungsbeklagte habe sich somit ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 2‘700.00 anrechnen zu lassen.
3.2.3 Die Ehefrau bemerkte im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung, sie habe sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, weil sie nicht gearbeitet habe (Parteibefragung, S. 3, AS 51, N 74). Das trifft auch gemäss der Darstellung des Ehemannes zu. Die Lohnzahlungen waren offenbar fiktiv. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie mit Erfolg Arbeitslosengelder hätte geltend machen können. Wie es sich mit der vom Berufungskläger als Anspruchsgrund angeführten Trennung verhält, kann an sich offen bleiben. Dass der Ehefrau aus diesem Grund ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, macht er im Berufungsverfahren nämlich erstmals geltend. Es handelt sich damit um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, auf die allein bereits deshalb nicht weiter einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon kann der Ehefrau aber angesichts der Tatsache, dass sie sich bei der Trennung unverzüglich darum bemühte, ins Erwerbsleben einzusteigen, kaum vorgeworfen werden, sie habe böswillig auf die Erzielung anderer Einkünfte verzichtet. Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau deshalb zu Recht kein hypothetisches Einkommen an.
3.3.1 Der Ehemann rügt weiter, die Berufungsbeklagte verfüge über keine schweizerische Anerkennung ihres ausländischen Diploms. Sie habe somit keinen Anspruch in der Schweiz als Lehrerin zu arbeiten. Gemäss eigenen Angaben soll die Anerkennung des ausländischen Diploms im März 2020 vorliegen. Sie werde somit ab April 2020 einer Vollzeitbeschäftigung als […]lehrerin nachgehen können und folglich mindestens netto CHF 5'000.00 verdienen können. Ohne Deutschkenntnisse habe sie jegliche Arbeit anzunehmen. Er habe ihr mindestens drei Vollzeit-Anstellungen vermittelt. Sie habe alle Angebote abgelehnt, weil sie unbedingt als Lehrerin habe arbeiten wollen. Eine junge Frau, die fliessend […] und ein wenig Deutsch spreche, ungebunden, flexibel und klug sei, werde innert kürzester Zeit eine Anstellung im Service, Lager oder am Fliessband erhalten und so mindestens CHF 3‘300.00 netto verdienen können. Ihr sei spätestens seit 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3’300.00 anzurechnen. Jedenfalls zu hoch bemessen sei die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist. Der Ehefrau werde es zumutbar sein, eine Arbeitsstelle im Gastronomiebereich oder in einer Produktion innert drei Monaten zu finden. Spätestens ab dem 1. Dezember 2019 sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 3‘300.00 anzurechnen.
3.3.2 Auch diese Rügen sind unbegründet. Dass das ausländische Diplom der Ehefrau nicht wertlos ist, sondern durchaus Chancen auf eine Anerkennung besteht, zeigt allein schon ihre derzeitige Anstellung bei der [...]. Die Frage des Rechtsvertreters des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung, «War es während des Zusammenlebens je ein Thema, dass Sie nicht nur als Lehrerin arbeiten?» (Parteibefragung, S. 4, AS 52, N 137 f.), zeigt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in der Art der aktuellen Arbeit damals ein Thema war. An solchen Absichten während des Zusammenlebens muss im Eheschutzverfahren angeknüpft werden. Weshalb die Ehefrau die vom Ehemann erwähnten anderen Tätigkeiten nicht prüfte, hatte sie anlässlich Parteibefragung im Übrigen nachvollziehbar erläutert (Parteibefragung, S. 4, AS 52, N 139 – 155). Die im Eheschutzurteil vom 26. November 2019 für die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angesetzte Übergangsfrist bis Ende Februar 2020 ist ohne Weiteres angemessen, zumal die Ehefrau vor der Trennung im August 2019 überhaupt nicht erwerbstätig war. Weshalb das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'000.00 falsch sein und ein Betrag von CHF 3'300.00 angerechnet werden soll, begründet der Berufungskläger – ausser mit dem Hinweis auf andere Tätigkeitsbereiche – mit keiner Silbe.
3.4 Alles in allem ist an der Beurteilung der Einkommenssituation der Ehefrau aus diesen Gründen nichts auszusetzen.
4.1.1 Beim Bedarf der Ehefrau beanstandet der Ehemann und Berufungskläger zunächst die Steuern. Da die Ehefrau der Quellensteuerpflicht unterstehe, habe sie keine Steuern zu bezahlen.
4.1.2 Der Einwand ist unbegründet. Die Ehefrau hat Unterhaltsbeiträge zugute, die nicht quellenbesteuert sind. Die Steuern sind deshalb in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
4.2.1 Weiter führt der Ehemann aus, die Ehefrau benötige kein Fahrzeug. Anlässlich der Einigungsverhandlung habe sie ein solches beansprucht, jedoch habe sie es am 21. Dezember 2019 persönlich bei seinen Eltern zurückgebracht und ihnen die Schlüssel übergeben. Sie habe behauptet, sie wolle kein Fahrzeug mehr. Damit habe sie freiwillig auf ein Fahrzeug verzichtet. Offenbar habe sie nach der Eheschutzverhandlung ihren ausländischen Führerausweis in der Schweiz anerkennen lassen und eine Kontrollfahrt mit einem Experten bestehen müssen. Vermutlich habe sie die Kontrollfahrt nicht bestanden, weswegen es ihr verboten sei, ein Fahrzeug zu lenken. Ohne Führerschein dürfe ihr kein Betrag für die Finanzierung des Fahrzeugs in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
4.2.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie sich anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter ergab, stand der Ehefrau während des Zusammenlebens ein Fahrzeug zur Verfügung (vgl. Parteibefragung des Ehemannes S. 3, AS 45, N 105 ff.). Diesen Standard kann die Ehefrau auch nach der Trennung beanspruchen. Dass sie freiwillig auf das Auto verzichtet hätte und ihr verboten wäre, ein Fahrzeug zu lenken, ist eine unbegründete Behauptung des Berufungsklägers. Weshalb konkret der vom Amtsgerichtspräsidenten dafür zugestandene Betrag von CHF 500.00 pro Monat nicht angemessen sein soll, begründet der Berufungskläger auch im Rahmen der Zusammenfassung der Berufungsgründe nicht (Berufung, S. 10, Ziffer 5.3).
4.3.1 Den für Ferien eingesetzten Betrag von CHF 500.00 bestreitet der Ehemann mit der Begründung, sie hätten zwar nicht in ärmlichen Verhältnissen gelebt, jedoch gesamthaft keine monatlichen Ferienkosten von CHF 1'000.00 gehabt. Neben den Flitterwochen, welche nicht als Massstab dienen könnten, hätten sie einen Urlaub in Thailand verbracht. Ansonsten hätten sie Kurzferien mit dem Auto gemacht und meistens bei Freunden oder in günstigen Pensionen übernachtet.
4.3.2 Selbst wenn die Parteien keine CHF 1'000.00 pro Monat für Ferien aufgewendet haben sollten, übersieht der Berufungskläger, dass sich bei einer Trennung auch die Ferienkosten insgesamt erhöhen. Wie allgemein bekannt ist, kostet allein bereits schon ein Einzelzimmer im Hotel deutlich mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers. Auch in anderen Bereichen hat das Zusammenleben Synergieeffekte zur Folge. Im Übrigen hatte der Ehemann anlässlich seiner Befragung beim Vorderrichter selber ausgeführt, er habe – in der einjährigen Zeit des Zusammenlebens – «noch nie in seinem Leben so teure Ferien gemacht» (Parteibefragung des Ehemannes, S. 4, AS 45, N 130 f.). Der Ehefrau zufolge waren die Ehegatten während dieser Zeit nicht nur in Sri Lanka, sondern auch im Kosovo, in Spanien, in den Niederlanden, Deutschland und Belgien sowie in Thailand (Parteibefragung der Ehefrau S. 3, AS 51, N 96 ff.). Weshalb ein Betrag von CHF 500.00 pro Monat nicht angemessen sein soll, um diesen Standard weiterhin aufrecht erhalten zu können, legt der Berufungskläger nicht dar. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Der Amtsgerichtspräsident ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund der einstufig konkreten Methode, das heisst allein aufgrund der Gegenüberstellung des Bedarfs und der Einkünfte der Ehefrau. Der Ehemann stellt dieses Vorgehen vom Grundsatz her nicht in Frage. Ebensowenig bestreitet er, in der Lage zu sein, die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge leisten zu können. Auf Ausführungen in der Berufung zu seiner Einkommens- und Bedarfssituation ist daher nicht weiter einzugehen. Die Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist unbegründet und abzuweisen.
6.1 Die Beschwerde der Ehefrau richtet sich gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten. Dieser hatte die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Zur Begründung führt er aus, beide Eheleute verfügten unter Berücksichtigung der festgelegten Unterhaltsbeiträge offensichtlich über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Eine tatsächliche Bedürftigkeit der Ehefrau sei daher nicht gegeben, weswegen deren Antrag auf Prozesskostenvorschuss beziehungsweise auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Praxisgemäss würden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Eine Abweichung von dieser Regel erscheine für den vorliegenden Fall nicht angezeigt.
6.2.1 Die Ehefrau bringt in ihrer Beschwerde dagegen zusammengefasst vor, der Ehemann verfüge nach den vorinstanzlichen Feststellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 14'370.00. Zudem sei er als Eigentümer mehrerer Liegenschaften vermögend. Sie selber verdiene dagegen bloss CHF 1'492.00 pro Monat und sei vermögenslos. Bis zur Trennung sei sie nicht erwerbstätig gewesen und habe auch gar kein eigenes Konto, sondern nur ein gemeinsames Konto mit dem Beschwerdegegner gehabt. Da sie weder über genügend Einkommen noch Vermögen verfüge, habe ihr der Beschwerdegegner beispielsweise nach der Trennung auch das Hotel bezahlt, weil er sie unbedingt nicht mehr in der Wohnung haben wollte. Mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag werde lediglich ihr Bedarf gedeckt. Ein Überschuss zur Bestreitung von Gerichts- und Anwaltskosten stehe ihr somit nicht zur Verfügung, weshalb die Kosten bereits aus diesem Grund vollumfänglich dem Ehemann zu überbinden seien. Die Beschwerde sei aber auch aufgrund der stark unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gutzuheissen. Zusätzlich zum Aufwand gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote sei die Dauer der Eheschutzverhandlung von zwei Stunden miteinzurechnen. Der Stundenansatz betrage gemäss der bei den Akten liegenden Honorarvereinbarung CHF 270.00.
6.2.2 Der Ehemann und Beschwerdegegner erwidert im Wesentlichen, er sei zwar Eigentümer von zwei Liegenschaften, die jedoch bis zum Maximum mit Hypotheken bedient seien. Ferner habe er auch noch Privatkredite, die er monatlich abzahlen müsse. Die Ehe habe nur knapp mehr als ein Jahr gehalten und könne deshalb nicht als lebensprägend gelten. Es bestehe keine Unterhaltspflicht. Die Ehefrau müsse sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Mit einem Nettoverdienst von mindestens CHF 3'300.00 könne sie die eigenen Prozesskosten innert zwei Jahren abbezahlen. Ab April 2020 könne sie sogar ein Einkommen von CHF 5'000.00 erzielen. Zudem sei er selber finanziell gar nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Seine monatlichen Ausgaben beliefen sich auf total CHF 10'643.70. Sollte er trotzdem zu einem Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden, sei zu beachten, dass eine Honorarvereinbarung nicht zu Beginn des Verfahrens und damit verspätet eingereicht worden sei. Anwendbar sei deshalb ein mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00. Ferner habe die Hauptverhandlung lediglich eineinhalb Stunden gedauert.
6.3 Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend festhält, werden die Gerichtskosten in Eheschutzverfahren den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die Gerichtskosten wettgeschlagen. Diese Praxis knüpft an der Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an, wonach in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, dass die Verfahrenskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, abgewichen werden kann. Damit wird den Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens Rechnung getragen, denn einem Eheschutzverfahren liegt ein eherechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Regel, von welcher aber in begründeten Fällen abgewichen werden kann. So geht beispielsweise die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3). Dieser Pflicht wird im Eheschutzverfahren in dem Sinne Rechnung getragen, dass der leistungsfähige Ehegatte im Endentscheid verpflichtet werden kann, dem beistandsbedürftigen Partner einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten (Jann Six, Eheschutz, Bern 2014, RZ 1.76; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013 [RE130016]). Die gleichen Kriterien sind auch dann zu beachten, wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Thema ist: Eine Abweichung von der Praxis der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten ist insbesondere dann möglich und angezeigt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien unterschiedlich ist (Urteil des Obergerichts ZKBER.2012.113 vom 7. November 2012, E. 4).
6.4.1 Wie es sich im Berufungsverfahren ergab, verdiente die Ehefrau zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens CHF 1'492.05 pro Monat. Vor der Trennung im August 2019 war sie nicht erwerbstätig. Mit Wirkung ab März 2020 wird ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'000.00 angerechnet. Unbestritten ist sie vermögenslos. Der Ehemann anderseits hat auch nach seinen eigenen Angaben monatliche Einkünfte von total CHF 14'314.00 (Berufungsantwort, S. 7). Weiter ist er Eigentümer von zwei Liegenschaften (Beschwerdeantwort, S. 4). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien präsentieren sich somit sehr unterschiedlich. Mit dem Unterhaltsbeitrag von CHF 3'840.00 und CHF 2'330.00 allein werden diese Unterschiede nicht ausgeglichen. An den Einwänden des Ehemannes, die Liegenschaften seien bis zum Maximum mit Hypotheken bedient und er habe monatliche Ausgaben von CHF 10'643.70, sind Zweifel angebracht. Immerhin führte er in seiner Berufung selber aus, aufgrund seiner «Auflistung der monatlichen Ausgaben ist belegt, dass eine Sparquote gebildet wurde» (Berufung, S. 10, Ziff. 5.3). Wer eine Sparquote bilden kann, hat mehr Einnahmen als Ausgaben und verfügt über Vermögen. Aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Situation der Parteien war es nicht gerechtfertigt, die Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Amtsgerichtspräsident hätte die Prozesskosten vielmehr dem finanzkräftigeren Ehemann auferlegen müssen. Die Beschwerde ist deshalb begründet und gutzuheissen.
6.4.2 Die Ehefrau verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 5'619.35. Was der Ehemann dagegen vorbringt, ist unbegründet. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll begann die Eheschutzverhandlung um 08.02 Uhr (Verhandlungsprotokoll S. 1, AS 37) und endete um 10.03 und dauerte somit wie von der Beschwerdeführerin fakturiert zwei Stunden. Auch der Stundenansatz von CHF 270.00 ist durch die von der Ehefrau bei der Vorinstanz vor dem angefochtenen Entscheid eingereichte Honorarvereinbarung ausgewiesen. Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) gibt der Richter den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Zur Honorarnote gehört auch die Honorarvereinbarung. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren, bei denen keine Verhandlung stattfindet, wird den Parteien vor dem Entscheid mittels Verfügung demnach ausdrücklich Gelegenheit geboten, die Honorarnote sowie eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen (vgl. z.B. im vorliegenden Verfahren die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 18. Februar 2020). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist die Honorarvereinbarung somit keineswegs bereits zu Beginn des Verfahrens einzureichen. Der Ehemann ist deshalb zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteienschädigung von CHF 5'619.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Weiter hat er die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 in vollem Umfang zu übernehmen. Die Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. November 2019 sind aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren. Die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin werden bei diesem Ausgang gegenstandslos.
7. Die Prozesskosten der beiden Rechtsmittelverfahren sind der jeweils unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ehemann hat deshalb sowohl die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 als auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu tragen. Weiter hat er der Ehefrau für das Berufungsverfahren gestützt auf die in diesem Verfahren eingereichte Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 und für das Beschwerdeverfahren gestützt auf das Beschwerdebegehren unter Ziffer 6 eine solche von CHF 1'790.85 zu bezahlen (je inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. November 2019 werden aufgehoben.
3. A.___ hat B.___ für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'619.35 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens von CHF 1'200.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'494.55 zu bezahlen.
7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 zu ersetzen.
8. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'790.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann