Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die Parteien führten vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 22. April 2020 angehoben hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2020 schlossen die Ehegatten die folgende Trennungsvereinbarung:
1. Die Ehegatten halten fest, dass sie seit dem 11. April 2020 getrennt leben.
2. Für die Dauer der Trennung wird die eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2005) und D.___ (geb. 2008) für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
4. Den Kontakt der Kinder C.___ und D.___ zum Vater regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende am Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2020 an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- C.___: CHF 400.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
- D.___: CHF 400.00 Barunterhalt
CHF 0.00 Betreuungsunterhalt
Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
6. Mit den unter Ziff. 5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt für die Kinder im Umfang von je CHF 288.00 nicht gedeckt.
7. Die Ehegatten stellen fest, dass für die Dauer des Getrenntlebens gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
8. Der Ehemann verpflichtet sich, sich der Ehefrau nicht auf weniger als 100 Meter zu nähern und sich im Umkreis von weniger als 50 Meter von der Wohnung der Ehefrau aufzuhalten. Ebenso verpflichtet er sich, mit der Gesuchstellerin keinen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
9. Zufolge Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der Entscheid über die Partei- und Gerichtskosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.
10. Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
des Ehemannes CHF 3'200.00
der Ehefrau CHF 3'500.00 (inkl. Kinderzulagen)
2. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 hielt der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und stellte fest, dass sie sich per 11. April 2020 getrennt haben (Ziffer 1). Die gemeinsamen Kinder stellte er antragsgemäss unter die alleinige Obhut der Mutter (Ziffer 2). Weiter sprach er das beantragte Annäherungs- und Kontaktverbot aus (Ziffer 3), genehmigte die von den Ehegatten abgeschlossene Trennungsvereinbarung (Ziffer 4) und regelte die Kostenfolgen.
3. Gegen das begründete Urteil erhob der Ehemann mit Eingang am 29. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht.
4. Eheschutzentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Die eingereichte Beschwerde ist somit unzulässig. Selbst wenn sie als Berufung behandelt wird, ist diese im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Der Amtsgerichtspräsident hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt. Der Berufungskläger hat keinen Antrag gestellt, den der Vorderrichter nicht gutgeheissen hat. Vielmehr hat der Richter genehmigt, was ihm vorgelegt wurde. Der Berufungskläger ist demnach gar nicht durch einen abweisenden Entscheid beschwert und es fehlt ihm deshalb an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Ausserdem hat ein gerichtlicher Vergleich gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO unmittelbar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten.
6. Der Ehemann ist nicht einverstanden mit der von der Ehefrau beantragen Bewilligung des Getrenntlebens. Dies geht schon klar aus der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch vom 11. Mai 2020 hervor. Dennoch hat er die Trennungsvereinbarung selbst unterschrieben. Dass er dies auf Geheiss seines Vertreters getan hat, um Kopien des Gerichtsbeschlusses zu bekommen, ist eine blosse Behauptung, die nicht plausibel und nicht glaubwürdig ist und auch durch keinerlei Anhaltspunkte gestützt wird. Soweit der Ehemann einen Willensmangel geltend machen wollte, müsste er dies gemäss Art. 328 ZPO bei der Vorinstanz tun. Da der vorliegenden Eingabe diesbezüglich keine Erfolgsaussichten eingeräumt werden, wird auf eine Überweisung von Amtes wegen verzichtet. Schliesslich ist ohnehin jeder Ehegatte nach Art. 175 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Eine Ermächtigung des Eheschutzrichters braucht es dazu nicht.
7. Der Ehemann bringt vor, er sei unruhig, weil die Mutter manchmal bis 22.00 Uhr arbeite und die Kinder noch nicht fähig seien, selbständig zu leben. Er verlangt, dass ihre Mutter nicht länger als bis 17.00 Uhr arbeitet, damit sie genug Zeit hat, sich um die Kinder zu kümmern. Diesbezüglich geht es um das Kindeswohl und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident das Verfahren nicht einfach abgeschrieben, nachdem die Ehegatten gemeinsame Anträge formuliert hatten, sondern die gestellten Anträge geprüft und genehmigt. Bei seinem Entscheid hat er auf die bisher gelebten Verhältnisse und die Aussagen der Kinder anlässlich der Kinderanhörung abgestellt. Er erkannte auch keine Anzeichen, die gegen eine Betreuung durch die Mutter sprechen würden. Die vagen und unsubstantiierten Befürchtungen, die der Ehemann in den Raum stellt, vermögen keine Zweifel daran zu erwecken, dass die Zuteilung der Obhut an die Mutter nicht dem Kindswohl entspricht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller