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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.11.2020 ZKBER.2020.54

20 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,766 parole·~19 min·2

Riassunto

Abänderung Unterhalt

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. November 2020          

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (geb. [...] 2009) ist die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Der Vater A.___ hatte sich in einem am 27. Mai 2010 vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, an seine Tochter rückwirkend ab 1. Mai 2009 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 1 des Vergleichs). Die Parteien hielten dabei fest, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen von A.___ von CHF 4'950.00 netto ausgegangen wurde (Ziffer 2).

1.2 Am 26. Juni 2018 liess B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch gegen A.___ betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages einreichen. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, klagte B.___ (nachfolgend: Klägerin) am 7. Januar 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter). Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 8. Mai 2020 folgendes Urteil:

1.      In Abänderung von Ziffer 1 der Vereinbarung vom 27. Mai 2010 (OGZPR.2009.1838) hat A.___ an den Unterhalt seiner Tochter B.___, geb. [...] 2009, folgende monatlich vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen:

Ab 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2019

Barunterhalt:

CHF

750.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'850.00

Total

CHF

2'600.00

Ab 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021

Barunterhalt:

CHF

1'000.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1'400.00

Total

CHF

2'400.00

Ab 1. August 2021 bis 31. Mai 2025

Barunterhalt:

CHF

1'250.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

300.00

Total

CHF

1'550.00

Ab 1. Juni 2025

Barunterhalt:

CHF

1300.00

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

2.    …

3.    …

4.    …

2. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

1.    In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, vom 8. Mai 2020 sei der Beklagte zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten:

Ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018

Barunterhalt:

CHF

570.00

[unverändert gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 27. Mai 2010]

1. bis 31. Juli 2018

Barunterhalt:

CHF

433.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘872.00

Total

CHF

2‘305.00

Ab 1. August 2018 bis 31. Mai 2019

Barunterhalt:

CHF

489.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘894.00

Total

CHF

2‘383.00

Ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019

Barunterhalt:

CHF

757.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘316.00

Total

CHF

2‘073.00

Ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021

Barunterhalt:

CHF

790.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

1‘316.00

Total

CHF

2106.00

Ab 1. August 2021 bis 31. Mai 2025             [nicht angefochten]

Barunterhalt:

CHF

1‘250.00

Betreuungsunterhalt:

CHF

300.00

Total

CHF

1‘550.00

Ab 1. Juni 2025                                              [nicht angefochten]

Barunterhalt:

CHF

1 300.00

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und zu Lasten der Staatskasse (je hälftig), eventualiter vollständig zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt zur Hauptsache, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die mit Urteil vom 8. Mai 2020 verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen.

3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin kann grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Beklagte thematisiert zu Beginn seiner Berufung die Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts. Er bezeichnet es als eigenartig, dass nach vollständig durchgeführtem Verfahren inklusive Hauptverhandlung und Abnahme der Schlussvorträge ein Richterwechsel stattfinde, ohne dass den Parteien eine Information und kurze Begründung dazu zukomme. Dies umso mehr, als keine Seite Gelegenheit gehabt habe, allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen und die entscheidende Richterin keinerlei persönliche Eindrücke von den Parteien hatte, geschweige denn eigene Beweisanordnungen hätte treffen können.

Der Berufungskläger verbindet mit seinen Bemerkungen weder ein Ausstandsbegehren noch irgendwelche konkrete Rügen. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.

2.1 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erwog, gemäss Art. 279 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) könne das Kind den Unterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung verlangen. Gehe dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch voraus, falle die Klageanhebung mit der Rechtshängigkeit zusammen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet werde. Da die Klägerin das Schlichtungsgesuch am 26. Juni 2018 eingereicht habe, könne sie eine Abänderung ab 26. Juni 2017 bzw. ab 1. Juli 2017 beantragen.

2.2. Die Klägerin hatte erstmals in ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 17. Dezember 2019 den Antrag gestellt, den im gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 16. Juni 2017 abzuändern (AS 71). Die schriftlichen Schlussvorträge waren von der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 eingeholt worden. In ihrer Klage (AS 2) und auch noch im Rahmen des ersten Parteivortrages an der Verhandlung vom 23. Oktober 2019 (AS 48) hatte die Klägerin die neuen Unterhaltsbeiträge jeweils bloss mit Wirkung ab 1. Juni 2018 gefordert. Der Beklagte und Berufungskläger macht nun in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ein Gericht könne nicht unter Anrufung der Offizialmaxime rückwirkend eine Erhöhung des Unterhalts anordnen, ohne dass es beiden Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewähre. Es könne vielerlei Gründe dafür geben, dass eine solche Erhöhung bewusst gar nicht beantragt worden sei, beziehungsweise es könnten durchaus Gründe gegen die Rückwirkung sprechen, zumal es sich um eine Abänderung und nicht um eine erstmalige Anordnung des Unterhalts handle. Fraglich sei insbesondere, ob der gesetzliche Grundsatz der Rückwirkung auch bei Abänderungen von bereits bestehenden Unterhaltsregelungen gelten soll. Dies umso mehr, als die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodell gegenteilig bei der Mutter der Klägerin einzig künftig unter Gewährung angemessener Übergangsfristen zur Anwendung gelange. Insbesondere sei der Beklagte mangels eines entsprechenden Antrags oder Hinweises der Vorinstanz gar nie gehalten gewesen, für diese Zeit entsprechende Rückstellungen anzuhäufen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei auch deshalb rechts- beziehungsweise verfassungswidrig, weil die Klägerin erst im Schlussvortrag einen entsprechenden Antrag gestellt habe und die finanziellen Verhältnisse beider Parteien im Jahr vor der Klageanhebung gar nie Prozessthema gewesen seien. Hätte die Vorinstanz tatsächlich über den klägerischen Antrag hinaus den Kinderunterhalt für ein Jahr vor Klageanhebung abändern wollen, hätte eine entsprechende Beweisanordnung ergehen müssen. Der vorinstanzlich angeordnete höhere Unterhaltsbetrag in der Phase ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 sei deshalb aufzuheben beziehungsweise der ursprüngliche Betrag von CHF 570.00 entsprechend der Vereinbarung vom 27. Mai 2010 zu bestätigen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs werde weiter dadurch verletzt, dass das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte enthalte, auf welche Art die laufenden Steuern gerechnet beziehungsweise von welchen Beträgen ausgegangen worden sei. Es genüge der Begründungspflicht nicht, wenn das Gericht sich für die Eruierung der Steuerlast auf dem Urteil nicht beigelegte und auch nicht darauf verweisende automatische Berechnungstools abstütze. Dies gelte für die rückwirkenden Phasen umso mehr, als in den bereits veranlagten Jahren die Steuern definitiv festgelegt worden und die in den Tabellen errechneten Steuern rein hypothetisch und unter Berücksichtigung angepasster Unterhaltsbeiträge errechnet worden seien.

2.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingabe zur Information zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2020, 5A_243/2020 vom 30. Juni 2020, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst weiter die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

2.3.3 Unterhaltsbeiträge für das Kind, die wie vorliegend vor dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Kindesunterhaltsrechts festgelegt worden sind, können gemäss Art. 13c Schlusstitel ZGB (SchlT ZGB) auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Die Neufestsetzung kann entsprechend Art. 279 ZGB für ein Jahr vor Einreichung der Abänderungsklage beziehungsweise des Schlichtungsgesuchs (Art. 62 Abs. 1 ZPO) verlangt werden (Christina Fountoulakis, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 13c SchlT ZGB). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge. Darüber hinaus wäre dem Beklagten und Berufungskläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um zu den von ihm kritisierten Vorbringen der Klägerin im Schlussvortrag Stellung zu nehmen. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter hatte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 je ein Doppel der Schlussvorträge der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (AS 80). Das angefochtene Urteil erging am 8. Mai 2020. Der Beklagte liess während dieser Zeit aber nichts von sich hören. Im Übrigen hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Parteivortrag zu geben, wenn die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen (BGE 146 III 97). Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.

2.3.4 Entgegen dem Vorwurf des Berufungsklägers ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz auszumachen. Um die bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigende Steuerbelastung abzuschätzen, ist das Gericht nicht gehalten, eine hypothetische detaillierte Steuerveranlagung vorzunehmen. Die vorliegende Berufung zeigt denn auch, dass der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid verstanden hat und ihn in diesem Punkt sachgerecht anfechten konnte.

3.1 Die Klägerin kann die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages wie erwähnt gestützt auf Art. 279 ZGB und Art. 13c SchlT ZGB rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs verlangen. Das vom Berufungskläger angesprochene Schulstufenmodell steht mit dieser Rückwirkung in keinem Zusammenhang. Wie die Klägerin und Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, verhält es sich bei einer rückwirkenden Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen in der Regel so, dass der Unterhaltspflichtige keine Rückstellungen machen konnte. Andernfalls müsste er andauernd Rückstellungen anhäufen, da er nie wissen kann, ob und wann eine Abänderung gerichtlich geltend gemacht wird. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, vorliegend von einer solchen Rückwirkung abzusehen. Die Vorderrichterin prüfte deshalb zu Recht, ob der am 27. Mai 2010 vergleichsweise auf CHF 570.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juli 2017 anzupassen ist.

3.2 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin unterschied bei der Festsetzung des neuen Unterhaltsbeitrages insgesamt vier Phasen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2019, den Zeitpunkt, in welchem die Klägerin das zehnte Altersjahr vollendete. Die zweite Phase dauert anschliessend vom 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2021, dem voraussichtlichen Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe. Die darauf folgende dritte Phase endet mit der Vollendung des 16. Altersjahres (31. Mai 2025) und die vierte und letzte Phase dann mit der Volljährigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klägerin. Die Berufung des Beklagten richtet sich einzig gegen die Unterhaltsbeiträge der ersten und zweiten Phase. Die dritte und vierte Phase werden ausdrücklich nicht angefochten.

3.3.1 Die Vorderrichterin erwog im Hinblick auf die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge, dass der Beklagte und Kindsvater ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'000.00 erziele. Der (hauptbetreuenden) Mutter der Klägerin sei für die erste Phase ein Einkommen von CHF 900.00 und für die zweite ein solches von CHF 1'500.00 anzurechnen. Beim Bedarf ging sie in der ersten Phase alles zusammenaddiert beim Beklagten von CHF 3'151.00, bei der Mutter der Klägerin von CHF 2'772.00 und bei der Klägerin selber von CHF 633.00 aus. In der zweiten Phase belaufen sich die entsprechenden Beträge auf CHF 3'144.00 (Beklagter), CHF 2'936.00 (Mutter der Klägerin) und CHF 833.00 (Klägerin). Den nach der Gegenüberstellung der Einkünfte und des Bedarfs resultierenden Überschuss wies sie zu 20 % der Klägerin und zu 80 % dem Beklagten zu. Der zugesprochene Barunterhalt von CHF 750.00 beziehungsweise CHF 1'000.00 ergibt sich (gerundet) aus dem Bedarf der Klägerin, abzüglich die Kinderzulage von CHF 200.00, zuzüglich Überschussanteil (CHF 633.00 – CHF 200.00 + CHF 309.00 beziehungsweise CHF 833.00 – CHF 200.00 + CHF 357.00). Der Betreuungsunterhalt von CHF 1'850.00 beziehungsweise CHF 1'400.00 entspricht dem jeweiligen (gerundeten) Bedarf, den die Mutter der Klägerin mit ihrem eigenen Verdienst nicht decken kann (CHF 2'772.00 – CHF 900.00 beziehungsweise CHF 2'936.00 – CHF 1'500.00).

3.3.2 Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, es sei bei ihm entweder von einem Nettoeinkommen von CHF 6'875.00 auszugehen oder aber beim Bedarf ein Betrag von CHF 125.00 für auswärtige Verpflegung einzurechnen. Weiter beanstandet er bei der von der Vorinstanz für ihn angestellten Bedarfsrechnung den Mietzins, die Steuerlast und die Gesundheitskosten. Zudem habe es die Vorderrichterin zu Unrecht unterlassen, den von ihm im Umfang von monatlich CHF 800.00 für den Unterhalt der Tochter aus erster Ehe zu leistenden Betrag anzurechnen. Bis Ende Juli 2018 habe er zudem denselben Betrag auch noch für seinen Sohn bezahlen müssen. Auch dieser Betrag sei in die Bedarfsrechnung einzusetzen.

3.4.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 dient der Unterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.4.2 Der Bedarf des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22 zu Art. 285 ZGB). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216).

3.4.3 Der Barunterhalt für die Kinder wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen meistens anhand der so genannten Prozentregel ermittelt. Nach dieser Methode ist der Unterhaltsbeitrag bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bei einem Kind auf 17%, bei zwei Kindern auf 27% und bei drei Kindern auf 35% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f. zu Art. 285 ZGB). Von der Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB). Umgekehrt konnte – wie dies auch die Vorinstanz erwähnt (angefochtenes Urteil S. 7) – bei Pflichtigen mit hohen Einkommen die Prozentmethode zu einem Beitrag führen, der über dem angemessenen Bedarf des Kindes lag.

3.5 Die Vorinstanz ermittelte den Barunterhalt aufgrund einer konkreten Bedarfsrechnung. Bei der Aufteilung des Überschusses musste sie einen Ermessensentscheid treffen. Obwohl mit guten Gründen auch eine Aufteilung nach so genannten grossen und kleinen Köpfen erfolgen könnte (wie das die Klägerin denn auch forderte), entschied sie sich für eine Aufteilung im Verhältnis 80 % zu 20 %. Dieser Entscheid zeigt, dass die Kritik der Lehre, es hafte der Prozentmethode eine gewisse «Willkür» an, durchaus auch für die Methode der konkreten Bedarfsrechnung mit Überschusszuteilung zutrifft. Die Prozentmethode hat demgegenüber den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben ist und der Rechtssicherheit dient. Soweit durchschnittliche Einkommensverhältnisse zur Beurteilung stehen, erscheint deshalb die Prozentmethode – zumindest als «Neunerprobe» – zur Bestimmung des Barunterhalts nicht weniger geeignet. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in dem es um die Anpassung eines noch unter der Geltung des früheren Kindesunterhaltsrechts ebenfalls nach der Prozentmethode festgelegten Unterhaltsbeitrages geht (der im Vergleich vom 27. Mai 2010 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 570.00 entspricht 35 % des damaligen Einkommens von CHF 4'950.00 des zu dritten Mal Vater gewordenen Beklagten). Das neue Kindesunterhaltsrecht brachte in Bezug auf den Barunterhalt – jedenfalls dann, wenn keine Fremdbetreuungskosten anfallen – keine Änderungen. Neu ist einzig der allenfalls zusätzlich geschuldete Betreuungsunterhalt.

3.6 Der aktuelle Verdienst des unterhaltspflichtigen Beklagten beträgt gemäss dem angefochtenen Urteil CHF 7'000.00 beziehungsweise gemäss den Vorbringen des Berufungsklägers CHF 6'875.00. Diese Beträge bewegen sich in einer Grössenordnung, die sich ohne Weiteres zur Anwendung der Prozentmethode eignet. Wie den schlüssigen Ausführungen des Beklagten und den von ihm eingereichten Urkunden entnommen werden kann (Urk. 7 [Scheidungsurteil], Berufungsbeilagen 15 und 16 [Schulbestätigung Tochter], Berufungsbeilage 18 [Lehrvertrag Sohn]), ist er zur Zeit neben der Klägerin auch noch gegenüber der Tochter aus erster Ehe und damit für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Bis 31. Juli 2018 war er zudem auch noch gegenüber dem Sohn aus erster Ehe und damit für drei Kinder unterhaltspflichtig. Ausgehend vom Einkommen, das er akzeptiert, resultiert für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 ein monatlicher Barunterhaltsbeitrag pro Kind von CHF 802.00 (35 % von CHF 6'875.00 : 3) und vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 von CHF 928.00 (27 % von CHF 6'875.00 : 3). Für den gesamten mit vorliegender Berufung umstrittenen Zeitraum entspricht das einem Betrag von total CHF 43'834.00 (13 Monate x CHF 802.00, 36 Monate x CHF 928.00). Nach dem angefochtenen Urteil hat er für diesen Zeitraum CHF 43'250.00 zu bezahlen (23 Monate [1. Juli 2017 – 31. Mai 2019] x CHF 750.00, 26 Monate [1. Juni 2019 – 31. Juli 2021] x CHF 1'000.00). Allein dieser Vergleich zeigt, dass die Vorderrichterin mit der angefochtenen Regelung unter dem Strich angemessene Barunterhaltsbeiträge festsetzte. Da das Existenzminimum des Beklagten auch mit den insgesamt festgelegten Unterhaltsbeiträgen nicht tangiert wird, erübrigt es sich deshalb, auf die von ihm gegen seine Bedarfsrechnung vorgebrachten Rügen einzugehen.

3.7 Der Betreuungsunterhalt wird nach der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode bemessen. Die Vorinstanz setzte den Betreuungsunterhalt aufgrund der Differenz zwischen dem Bedarf der Mutter der Klägerin und deren Eigenverdienst fest. Diese Bemessungsweise entspricht der Lebenshaltungskosten-Methode, was der Berufungskläger denn auch nicht in Frage stellt. Fraglich ist einzig, ob er den Bedarf der Mutter der Klägerin beanstanden will oder nicht. In seiner Berufungsbegründung bemerkt er, es sei nicht korrekt, dass dieser fiktiv höhere Steuern eingerechnet würden, die in den Jahren 2017 – 2019 nie angefallen seien. In den anschliessend von ihm als korrekt bezeichneten angepassten Unterhaltsberechnungen, weist er ausdrücklich darauf hin, die gegenüber dem angefochtenen Urteil korrigierten Positionen seien farblich markiert. Die Position «laufende Steuern» ist bei der Kindsmutter indessen nicht markiert. Selbst wenn in dieser Hinsicht jedoch eine rechtsgenügliche Rüge vorläge, würde dies am Endergebnis nichts ändern. Einerseits führte die Nachzahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge nämlich zu höheren Steuern bei der Kindsmutter als im Bedarf eingesetzt, was einen früheren zu geringen Steuerbetrag wieder kompensieren würde. Anderseits weichen die Anträge des Berufungsklägers (beziehungsweise für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 die Eventualausführungen) vom angefochtenen Urteil nicht in einem solchen Ausmass ab, als dass sich deswegen eine Änderung aufdrängte. Die Festsetzung von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine Ermessensaufgabe, weshalb sich wegen relativ geringfügigen Differenzen in der Regel keine Korrektur rechtfertigt. Auch der von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin für die umstrittenen Phasen ermittelte Betreuungsunterhalt ist angemessen.

4. Die Berufung des Beklagten ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen. Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 2'416.05 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'834.45 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 581.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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