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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2020 ZKBER.2020.51

23 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,288 parole·~21 min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020               

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller    

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ gründeten zusammen am 6. März 2013 die C.___ AG, die mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 ausgestattet wurde. Die 100 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00 waren zu 50% liberiert. Gemäss der Gründungsurkunde haben beide Gründer jeweils CHF 25'000.00 an Aktienkapital einbezahlt und jeweils 50 Namenaktien zu einem Nominalwert von total CHF 50'000.00 gezeichnet (Klagebeilage 2). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Ziffer 3.2.1 ist unbestritten, dass A.___ B.___ für die Liberierung der Aktien beider Gründer Bargeld übergeben hat, welches B.___ bei der Depositenstelle […] im Hinblick auf die Gründung der Gesellschaft einbezahlte. Umstritten ist, ob dabei ein Darlehen zugunsten von B.___ für dessen Anteil am Gründungskapital vereinbart wurde.

2. Am 28. Oktober 2015 schrieb A.___ an B.___, er kündige das Darlehen mit der gesetzlichen Frist von 6 Wochen und bitte ihn, die CHF 25'000.00 bis Ende Dezember 2015 auf ein genanntes Konto einzubezahlen (Klagebeilage 6). Aufgrund ausbleibender Bezahlung leitete A.___ am 4. Juli 2016 eine Betreibung gegen B.___ im Umfang von CHF 25'000.00 ein. Als Forderungsgrund wurde die Rückforderung des Darlehens vom 6. März 2013 für den Anteil am Gründungskapital der C.___ AG respektive die Kündigung vom 28. Oktober 2015 genannt (Klagebeilage 7).

3. Am 20. Juli 2016 schrieb B.___ an A.___, es handle sich bei dem ausgehändigten Zahlungsbefehl wohl um einen Irrtum. Er distanziere sich vollumfänglich von dieser Forderung und erwarte den sofortigen Rückzug des Zahlungsbefehls, andernfalls ohne zu zögern der Rechtsweg eingeleitet werde. Ausserdem äusserte er die Empfehlung, zukünftige Schreiben, Forderungen oder sonstiges direkt an die C.___ AG zu adressieren (Klagebeilage 8).

4. Am 8. November 2017 leitete A.___ erneut eine Betreibung gegen B.___ mit demselben Forderungsgrund im Umfang von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2016 ein (Klagebeilage 9). Dagegen erhob B.___ am 14. November 2017 Rechtsvorschlag.

5. Nachdem A.___ (im Folgenden der Kläger) nach einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung erteilt worden war (Klagebeilage 1), reichte er am 3. April 2018 gegen B.___ (im Folgenden der Beklagte) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage ein. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. Der Beklagte beantragte innert erstreckter Frist mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Postaufgabe) die Abweisung der Klage und verzichtete mit seiner korrigierten Stellungnahme vom 4. Juli 2018 (Postaufgabe) auf die Aufrechterhaltung der versehentlich eingereichten Widerklage. Mit Beweisverfügung vom 28. September 2018 bewilligte das Richteramt Olten-Gösgen die Beweisführung mittels der eingereichten Urkunden. Es wies den Kläger darauf hin, dass aus den eingereichten Urkunden weder die Hingabe des Geldes noch die Absprache über die Rückzahlung hervorgehe. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 beantragte der Kläger die Einvernahme zweier Zeugen (D.___ und E.___), welche mit Beweisverfügung vom 8. Februar 2019 bewilligt wurden. Den Parteien wurde eine Frist gesetzt, den angerufenen Zeugen, D.___, von seiner Schweigepflicht als Notar zu entbinden. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass ebendieser Zeuge bei fehlender Entbindung wegverfügt werde. Da nur der Kläger den Zeugen von seiner Schweigepflicht entband, wurde der Zeuge mit Verfügung vom 2. April 2019 wegverfügt. Die Hauptverhandlung mit Einvernahme des Zeugen E.___ fand am 6. September 2019 vor dem Richteramt Olten-Gösgen statt. Dieses wies die Klage mit Urteil desselben Tages vollumfänglich ab und verpflichtete den Kläger, die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'250.00 (inkl. CHF 212.80 für das Schlichtungsverfahren) zu bezahlen. Parteientschädigungen wurden keine gesprochen.

6. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (im Folgenden der Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. Juni 2020 Berufung gegen das begründete Urteil bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er beantragte, das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. September 2019 sei aufzuheben, der Beklagte (im Folgenden der Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 sowie zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. November 2017 sei zu beseitigen, u.K.u.E.F. betreffend das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren. In seiner Berufungsantwort vom 7. Juli 2020 beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Berufung gab das Ergebnis der Beweiswürdigung des Vorderrichters, der Berufungskläger vermöge das Bestehen eines Darlehensvertrags zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten nicht nachzuweisen. Unter Ziffer 3.3.7 des vorinstanzlichen Urteils führte der Vorderrichter aus, es sei letztlich unbewiesen, was die Parteien genau vereinbart hätten. Auch der vom Kläger beantragte und angehörte Zeuge, E.___, habe nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Die Hingabe des Betrages in der Höhe von CHF 25'000.00 bzw. von CHF 49'800.00 sei unbestritten, diese liesse sich jedoch vernünftigerweise auch anders erklären. Das Gericht erachte es als wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrags um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu gegründete C.___ AG handle und der Betrag dem Kläger bei gutem Geschäftsgang von der AG zurückbezahlt worden wäre bzw. werde. Da der Berufungskläger die Beweislast für seine Behauptungen zu tragen habe, trage er auch die Folgen der Beweislosigkeit, weshalb die Klage im Ergebnis abzuweisen sei. Es bleibe dem Berufungskläger unbenommen, die Forderung allenfalls gegenüber der C.___ AG geltend zu machen.

2.1 Der Berufungskläger rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei diesen CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle, sei tatsachenwidrig und geradezu willkürlich. Zur Begründung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Geldfluss und der Verwendungszweck dieser dem Berufungsbeklagten in bar übergebenen CHF 25'000.00 seien aktenmässig erstellt wie auch eindeutig und unbestrittenerweise nachgewiesen. Der Berufungsbeklagte habe diese CHF 25'000.00 (zusammen mit den CHF 25'000.00 für die Zeichnung der 50 Namenaktien des Berufungsklägers) höchstpersönlich am 1. Februar 2013 bei der […] auf ein spezielles auf den Namen der C.___ AG lautendes Aktienkapitaleinzahlungskonto einbezahlt. Der Berufungsbeklagte habe am 6. März 2013 mit diesen CHF 25'000.00 für sich als Privatperson (und für niemand anderen, und auch nicht für die C.___ AG, was rechtlich ohnehin gar nicht zulässig gewesen sei) 50 Namenaktien à nominal CHF 1'000.00 der damals neu gegründeten C.___ AG gezeichnet. Seit dem 6. März 2013 sei der Berufungsbeklagte ununterbrochen alleiniger Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter an diesen 50 Namenaktien. Richtigerweise habe weder die Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal etwas Anderslautendes behauptet.

2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass, nachdem der Geldfluss betreffend dieser CHF 25'000.00 erstellt sei, nach seinem Wissensstand für eine derartige Bargeldübertragung von der einen natürlichen Person an die andere von Gesetzes wegen nur entweder eine Schenkung oder ein Darlehen in Frage komme. Richtigerweise habe weder die Vorinstanz noch der Berufungsbeklagte je einmal behauptet, es handle sich bei den CHF 25'000.00 um eine Schenkung, weshalb von vornherein für die rechtliche Würdigung dieses unbestrittenen Geldflusses nur noch das Rechtsinstitut des Darlehens gemäss Art. 312 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) in Frage kommen könne. Der Berufungsbeklagte habe nicht nur den Empfang dieser CHF 25'000.00 ausdrücklich bestätigt, sondern auch deren grundsätzliche Rückerstattungspflicht an den Berufungskläger, zwar nicht durch ihn als Privatperson, aber immerhin durch die C.___ AG. Zur Begründung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Berufungsbeklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 (entgegen seinen beiden Stellungnahmen an das Richteramt Olten-Gösgen) dem Grundsatz nach die zwischen den Parteien vereinbarte Rückzahlungspflicht betreffend dieser geborgten CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt und zwar z.B. mit folgenden Aussagen: «Beim ersten Gewinn wäre das Geld an ihn zurückgeflossen» oder auf die Frage, ob diese CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger: «Das wäre möglich, wenn das Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem Privaten zu bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3 f.). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass der Berufungsbeklagte mit dieser neu vorgetragenen Behauptung keinerlei Aussagen darüber machen würde, was unter diesen pauschalen und allgemein formulierten Begriffen gemeint sein soll und dass die Parteien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine derartige Abmachung überhaupt je einmal getroffen hätten. Mit dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeit der sich fortlaufend ändernden und diametral entgegengesetzten Aussagen und Behauptungen des Berufungsbeklagten habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb sie diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe respektive geradezu in Willkür verfallen sei. Der Berufungskläger führt weiter aus, dass unabhängig von der ausdrücklichen Anerkennung der Rückerstattungspflicht durch den Berufungsbeklagten die Rückerstattungspflicht des Borgers allein aufgrund des Wortlauts von Art. 312 OR beim Darlehen begriffsnotwendig und vertragstypisch sei. Aufgrund der bisherigen Ausführungen sei erstellt, dass es sich bei den fraglichen CHF 25'000.00 nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handle, weshalb die fragliche Rückerstattungspflicht ebenfalls inhärent erstellt sei.

2.3 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das Recht nicht richtig angewendet, sondern sei gerade zu willkürlich vorgegangen, wenn sie ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt sei, im vorliegenden Fall sei nicht der Berufungsbeklagte der Borger, sondern auf einmal sei die C.___ AG die Borgerin. Der Berufungskläger bringt vor, es sei unbestritten und aktenmässig erstellt, dass er dem Berufungsbeklagten die fraglichen CHF 25'000.00 persönlich und in bar ausgehändigt habe und dieser seinerseits mit diesem Betrag die 50 Namenaktien à nominal CHF 1'000.00 der C.___ AG gezeichnet und zu Alleineigentum erworben habe. Wenn nun auf einmal die juristische Person, C.___ AG Schuldnerin für die dem Grundsatz nach nicht bestrittene Rückerstattung der fraglichen CHF 25'000.00 sein solle, wäre hierfür ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und der C.___ AG erforderlich gewesen, zu welchem der Berufungskläger seine Zustimmung hätte erteilen müssen. Zudem hätte die Darlehensschuld in den Büchern und Jahresrechnungen der C.___ AG erfasst werden müssen. Eine solche Schuldübernahme sei richtigerweise weder vom Berufungsbeklagten noch von der Vorinstanz jemals behauptet worden.

2.4 Der Berufungskläger bringt weiter vor, das Vorgehen der Vorinstanz sei rechtswidrig und willkürlich, indem sie dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte ganz bewusst und völlig grundlos den vom Berufungskläger angerufenen Zeugen, D.___, verweigert habe, bei der Beweiswürdigung nicht Rechnung getragen habe. Dieser Zeuge sei entscheidend gewesen, denn der Notar sei bei der Firmengründung anwesend gewesen und in seiner Anwesenheit sei über die Darlehensgeschichte gesprochen worden. Wesentlich sei die Tatsache, dass D.___ mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2019 bewilligt worden sei, der Berufungsbeklagte die vom Gericht angesetzte Frist zur Entbindung von D.___ vom Berufsgeheimnis unbenutzt und kommentarlos verstreichen lassen habe und dass D.___ einzig und allein wegen diesem Stillschweigen des Berufungsbeklagten wieder wegverfügt worden sei.

3.1 Der Berufungsbeklagte hält in seiner Berufungsantwort fest, die Vorinstanz habe ein gut begründetes Urteil gefällt und es sei insbesondere korrekt, dass vom Berufungsbeklagten das Vorliegen eines persönlichen Darlehens bestritten worden sei. Der Berufungskläger könne auch kein Darlehen mit entsprechender Rückerstattungspflicht durch den Berufungsbeklagten nachweisen.

3.2 Der Berufungsbeklagte führt ferner aus, die weitschweifigen Behauptungen des Berufungsklägers seien nicht nur falsch, sondern auch teilweise neu, weshalb sie von der Berufungsinstanz ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Der Berufungskläger mache Ausführungen, die an der Sache vorbeizielten und am Sachverhalt und an der Rechtslage nichts zu ändern vermöchten. Die geltend gemachte Forderung könne jedenfalls auch dadurch nicht bewiesen werden. Der Berufungskläger würde übersehen, dass es an ihm gewesen wäre, zu beweisen, die Parteien hätten, wie der Berufungskläger behaupte, einen Darlehensvertrag mit entsprechender Rückerstattungspflicht durch den Berufungsbeklagten vereinbart. Der Berufungsbeklagte habe immer betont, nie ein Darlehen vom Berufungskläger erhalten und auch nie eines angenommen zu haben. Es sei zudem nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte, wenn er ein Darlehen aufgenommen hätte, dieses in einem schriftlichen Vertrag festgehalten hätte, was erwiesenermassen nicht der Fall sei. Die Aussagen des Berufungsbeklagten seien allesamt deutlich gewesen und könnten nicht anders interpretiert werden.

3.3 Ferner bringt der Berufungsbeklagte vor, selbst wenn es, wie vom Berufungskläger behauptet, so wäre, dass der Berufungsbeklagte seine Behauptungen nicht beweisen könnte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Berufungskläger seinen Anspruch beweisen müsste. Der Berufungsbeklagte würde sich kaum so verhalten, wenn er tatsächlich ein persönliches Darlehen mit entsprechender Rückerstattungsverpflichtung entgegengenommen hätte. Der Berufungsbeklagte macht geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe respektive in Willkür verfallen sei.

4. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ob sich die rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben oder nicht, namentlich die Beweiswürdigung und das Ziehen von Schlüssen aus Indizien, ist eine Tatfrage und betrifft somit die Feststellung des Sachverhalts.

5. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) beurteilt die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Begründen im Sinne des Art. 311 Abs. 1 ZPO vom Berufungskläger verlangt, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern und in welchen Punkten der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.

6. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes hat grundsätzlich diejenige Partei zu tragen, die daraus Vorteile ableitet. Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).

7.1 Der Berufungskläger behauptet, die Parteien hätten einen Darlehensvertrag vereinbart, indem der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten CHF 25'000.00 in bar für dessen Anteil am Gründungskapital der C.___ AG geborgt habe. Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil betreffend die Beweislast zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger den von ihm behaupteten Darlehensvertrag zu beweisen habe, da der Berufungskläger gestützt darauf ein Recht auf Rückerstattung im entsprechenden Umfang geltend machte. So führte der Vorderrichter auch richtigerweise aus, der Berufungskläger habe die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht, namentlich die Erfüllung der Hingabepflicht und die Kündigung zu beweisen. Vorliegend ist die Erfüllung der Hingabepflicht, mithin die Hingabe des Geldes im Zeitpunkt der Liberierung der Aktien durch den Berufungskläger zur Bezahlung des Anteils des Berufungsbeklagten am Gründungskapital, grundsätzlich unbestritten.

7.2

Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den in Frage stehenden CHF 25'000.00 nicht um ein Darlehen vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten, sondern um eine Art Investition respektive um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die neu gegründete C.___ AG handle. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass die Auszahlung einer Summe Geld nicht mehr als ein blosses Indiz für die Rückerstattungspflicht darstelle. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, in der blossen Tatsache des Empfanges einer erheblichen Summe Geld könne unter Umständen ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen, zutreffend. Dass vorliegend eine Auszahlung einer Summe Geld vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten stattgefunden hat, ist unbestritten. Diese Tatsache stellt somit ein Indiz für die Rückerstattungspflicht dar.

7.3 Für ihre Beweiswürdigung stützte sich die Vorinstanz vor allem auf die Aussagen des Berufungsbeklagten, wonach es sich bei dem zur Diskussion stehenden Geldfluss um eine Investition in die neue AG handle, die eine Schuld gegenüber dem Berufungskläger begründet haben soll. So gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungsbeklagte vermöge das Vorliegen eines Darlehens zugunsten des Berufungsbeklagten nicht zu beweisen, da sich der Geldfluss auch anders erklären liesse. So erachtete es die Vorinstanz als wahrscheinlicher, dass es sich bei der Bezahlung des Betrages um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu gegründete C.___ AG handelte und bei gutem Geschäftsgang der Betrag an den Berufungskläger zurückfliessen werde.

7.4 In Übereinstimmung mit Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung aber sachlich vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2007 vom 8. November 2007, E. 2). Das Gericht darf nicht einseitig Beweismittel berücksichtigen und andere einfach übergehen.

7.5 Bei ihrem Vorgehen verkennt die Vorinstanz das Vorliegen weiterer gewichtiger Indizien, die entsprechend unberücksichtigt blieben. Als erstes ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte die Rückerstattungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00 ausdrücklich anerkannt hat und zwar mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019, wie es der Berufungskläger zu Recht vorbringt. Aus eben diesen Aussagen des Berufungsbeklagten, nämlich «Beim ersten Gewinn wäre das Geld an ihn zurückgeflossen» sowie seine Antwort auf die Frage, ob diese CHF 25'000.00 einmal zurückgehen an den Kläger «Das wäre möglich, wenn das Geschäft soweit ist. Aber ich bin nicht bereit, von meinem Privaten zu bezahlen» (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3 f.), geht eindeutig die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht, mithin das Vorliegen eines Darlehensvertrags hervor. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Vorliegen einer Schenkung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, vorliegend auch nicht in Frage kommt und mithin ausgeschlossen ist. Ausserdem besteht noch ein weiterer Umstand, welcher als Indiz für das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien zu würdigen ist: Nämlich den vom Berufungskläger vorgebrachten und unbestrittenen Umstand, dass der Berufungsbeklagte seit der Gründung der C.___ AG alleiniger Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter von 50 der insgesamt 100 Namenaktien ist (von den anderen 50 Namenaktien ist A.___ alleiniger Eigentümer). Ihm alleine stehend bezüglich dieser 50 Namenaktien sämtliche Dividendenansprüche zu. Des Weiteren ist auch das Verhalten des Berufungsbeklagten näher zu beleuchten. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsbeklagte in seinen zwei schriftlichen Stellungnahmen an das Richteramt Olten-Gösgen vom 21. Juni bzw. 4. Juli 2018 ausführte, nie ein Darlehen seitens des Berufungsklägers erhalten zu haben. Anschliessend hat der Berufungsbeklagte mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019, wie bereits erwähnt, die Rückerstattungspflicht der zur Diskussion stehenden CHF 25'000.00 anerkannt. Dieses widersprüchliche Verhalten erweckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsbeklagten. Demgegenüber hat der Berufungskläger stets vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten ein Darlehen im Umfang von CHF 25'000.00 erteilt mit dem Verwendungszweck der Liberierung der Aktien des Berufungsbeklagten. Entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten bringt der Berufungskläger denn auch nicht neue Tatsachen und Beweismittel vor, vielmehr hat er diese bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, welche diese ohne Begründung nicht genügend gewürdigt hat. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rückzahlungspflicht der in Frage stehenden CHF 25'000.00 durch den Berufungsbeklagten bestätigt wurde und ohnehin genügend Indizien vorliegen würden, die auf das Bestehen einer solchen hinweisen würden.

7.6 Die Vorinstanz geht schliesslich davon aus, dass es wahrscheinlicher sei, es habe sich bei der Bezahlung des Betrags um eine Art Vorschuss (oder allenfalls ein Darlehen) an die von den Parteien neu gegründete C.___ AG gehandelt. Diese Annahme der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Ausführung der Vorinstanz, wonach es dem Berufungskläger unbenommen bleibe, die Forderung allenfalls gegenüber der C.___ AG geltend zu machen. Wie soeben erwähnt, hat der Berufungsbeklagte mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 die Rückerstattungspflicht anerkannt. Eine juristische Person wie eine AG kann zwar unbestrittenermassen Partei eines Darlehensvertrags sein. Vorliegend ist es allerdings ausgeschlossen, dass die C.___ AG Darlehensnehmerin der zur Diskussion stehenden CHF 25'000.00 ist, da diese zum Zeitpunkt des Geldflusses noch nicht im Handelsregister eingetragen war und somit das Recht der Persönlichkeit noch nicht erlangt hatte (vgl. Art. 643 Abs. 1 OR). Mithin fehlte es der C.___ AG zum Zeitpunkt des Geldflusses an Rechtspersönlichkeit (somit auch an Handlungsfähigkeit), weshalb sie gar keinen Darlehensvertrag hätte abschliessen können. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagte das Geld für die noch zu gründende AG entgegengenommen hätte (vgl. Art. 645 OR). Wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, ist auch kein Schuldübernahmevertrag ersichtlich, in welchem sich die C.___ AG verpflichtet hätte, die Rückzahlung der CHF 25'000.00 zu übernehmen. Als Darlehensnehmer kommt somit einzig und allein der Berufungsbeklagte in Betracht.

7.7 Was den genauen Umfang der Auszahlung betrifft, so äusserte sich die Vorinstanz diesbezüglich nur vage, indem sie unter Ziffer 3.3.5 des erstinstanzlichen Urteils Folgendes festhielt: «Unbestritten ist demnach, dass der Kläger dem Beklagten den Betrag von CHF 50'000.00 bzw. wohl CHF 49'800.00 übergeben hatte». Der Berufungsbeklagte hat lediglich im Rahmen der Parteivorträge während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019 behauptet, im Couvert, welches der Berufungskläger ihm zur Einzahlung übergeben habe, seien lediglich CHF 49'800.00 gewesen, weshalb er CHF 200.00 selbst habe bezahlen müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 2 f.). Im weiteren Verlauf eben dieser Parteivorträge sprach der Berufungsbeklagte wiederum von einem Betrag von CHF 25'000.00, indem er etwa vorbrachte, die Parteien hätten schriftlich nichts zu den CHF 25'000.00 vereinbart (Verhandlungsprotokoll vom 6. September 2019, S. 3). Auch in seiner Berufungsantwort bringt der Berufungsbeklagte nicht vor, der vom Berufungskläger geltend gemachte Betrag von CHF 25'000.00 sei nicht korrekt. Demgegenüber hat der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der Berufungsinstanz stets vorgebracht, er habe dem Berufungsbeklagten für die Liberierung von dessen Anteil der Aktien eine Summe von CHF 25'000.00 in bar übergeben. Aufgrund dieser Umstände, namentlich dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte auch vor der Vorinstanz von einem Geldfluss von CHF 25'000.00 gesprochen hat sowie dem Fehlen konkreter Einwände seitens des Berufungsbeklagten bezüglich der Summe des erhaltenen Geldes im Berufungsverfahren, ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte den Betrag von CHF 25'000.00 anerkannt hat, mithin dieser unbestritten ist.

7.8 Aufgrund dieser Ausführungen und den damit verbundenen zahlreichen Indizien, die auf das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien hinweisen, ist dem Berufungskläger zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, der Berufungskläger habe das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien nicht zu beweisen vermögen. Vielmehr liegen genügend Indizien vor, die auf das Bestehen eines Darlehensvertrags im Umfang von CHF 25'000.00 zwischen dem Berufungsbeklagten als Darlehensnehmer und dem Berufungskläger als Darlehensgeber hindeuten: Die unbestrittene Hingabe des Betrages von CHF 25'000.00 vom Berufungskläger an den Berufungsbeklagten, die wirtschaftliche Berechtigung des Berufungsbeklagten an 50 Namenaktien der C.___ AG, das Fehlen eines Schuldübernahmevertrags, die fehlende Rechtspersönlichkeit der C.___ AG zum Zeitpunkt des Geldflusses, das widersprüchliche Verhalten seitens des Berufungsbeklagten sowie dessen anschliessende Anerkennung der Rückerstattungspflicht anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Ganz abgesehen davon wirkt sich auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte den Zeugen, D.___, nicht von dessen Schweigepflicht entband, nicht zu seinen Gunsten aus. Dem Berufungskläger ist demnach der Beweis für das Bestehen eines Darlehensvertrags gelungen.

7.9 Die Kündigung des Darlehens mittels Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 ist unbestritten. Somit ist es dem Berufungsbeklagten gelungen, die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht, namentlich die Erfüllung der Hingabepflicht sowie die Kündigung zu beweisen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festgestellt. Entsprechend ist der Antrag des Berufungsklägers, den Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 25'000.00 zur Rückerstattung zu verpflichten, gutzuheissen.

7.10 Der Berufungskläger verlangte in seinem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015 die Rückzahlung des Darlehens auf ein genanntes Konto durch den Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht innert gesetzter Frist, weshalb der Berufungskläger nebst der Rückzahlung des Darlehens zusätzlich Verzugszinsen verlangt. Da der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten bis Ende Dezember 2015 (und somit mehr als die gesetzliche Frist von 6 Wochen gemäss Art. 318 OR) Zeit einräumte, das Darlehen zurückzuerstatten, dieser seiner Rückerstattungspflicht jedoch nicht nachgekommen ist, sind grundsätzlich Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2016 geschuldet. Hingegen verlangt der Berufungskläger in seiner Berufung Verzugszinsen erst ab dem 1. Dezember 2016. Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime werden dem Berufungskläger deshalb Verzugszinsen seit dem 1. Dezember 2016 zugesprochen.

8. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Person auferlegt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungsbeklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.00 (inklusive CHF 212.80 für das Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschüssen hat der Berufungsbeklagte die total CHF 3'000.00 direkt an den Berufungskläger zu leisten.

9. Der Berufungskläger ersucht um Bezahlung einer Parteientschädigung sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren. Die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 95 ZPO N 40). Zur Begründung führt der Berufungskläger, der nicht anwaltlich vertreten ist, in seiner Berufungsschrift aus, dass er aufgrund des unkorrekten Vorgehens der Vorinstanz gehalten war, sich gegen Entgelt fachkundig beraten und unterstützen zu lassen. Eine Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren kommt dementsprechend nicht in Betracht. Hingegen kann für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 250.00 zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. September 2019 wird aufgehoben.

2.    B.___ hat A.___ einen Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 zu bezahlen.

3.    In der Betreibung Nr. 501207 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2016 und den Betreibungskosten von CHF 103.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.    B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'250.00 sowie diejenigen des Berufungsverfahrens von CHF 1'750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen hat B.___ die total CHF 3'000.00 direkt an A.___ zu leisten.

5.    B.___ hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 25'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Bur

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