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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2020 ZKBER.2020.45

2 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,910 parole·~30 min·2

Riassunto

Eheschutzmassnahmen

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2020            

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Mai 2019 angehoben hatte. Mit Urteil vom 11. März 2020 erkannte der Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 3. August 2019 getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind.

2.      Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] wird der Ehefrau zum Gebrauch zugewiesen unter Überbindung der Pflicht zur Bezahlung der Hypothekarzinsen sowie sämtlicher Betriebs- und Nebenkosten der Liegenschaft.

3.      Der Ehemann hat bis spätestens Samstag, den 25. April 2020 alle seine Gegenstände seines Betriebes abzuholen, die Räume zu räumen und sämtliche Schlüssel abzugeben.

4.      Die Ehefrau hat dem Ehemann bis spätestens Samstag, den 21. März 2020 folgende persönliche bzw. ihm gehörende Gegenstände herauszugeben:

[...]Auf den nach Abschluss des Beweisverfahrens vom Rechtsvertreter der Ehefrau gestellten Antrag, der Ehemann habe der Ehefrau den [...] herauszugeben, wird nicht eingetreten.

5.      Die Ehefrau hat dem Ehemann folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 850.00

- ab 1. Januar 2020: CHF 820.00

6.      Es wird Gütertrennung per 6. Mai 2019 angeordnet.

7.      Der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau habe ihm einen Parteikostenbeitrag von CHF 7'500.00 zu bezahlen, ist abgewiesen.

8.      Der Eventualantrag des Ehemannes, es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist abgewiesen.

9.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10.   Die Kosten dieses Verfahrens von total CHF 2'400.00 sind von den Ehegatten je zur Hälfte zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht erhoben beide Parteien im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil.

2.2 Die Ehefrau stellt im Rahmen ihrer Berufung folgende Anträge

1.    Es sei die Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.2019.429) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin die folgenden Gegenstände innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- Sechstürigen Schrank

- Schuhschrank

- Kabel vom Putzroboter

- Teppich (aus ehemaliger Ferienwohnung […])

- Schneeschuhe

2.    Es sei die Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11.03.2020 (BWZPR.201 9.429) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

Es sei festzustellen, dass je gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Ehemann beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2.3 Die Rechtsbegehren des Ehemannes in seiner Berufung lauten wie folgt:

1.    Es sei die Anordnung der Gütertrennung gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Richteramtes-Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben.

2.    Es sei Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufzuheben und die Berufungsbeklagte und Ehefrau zu verpflichten, dem Berufungskläger und Ehemann einen Parteikostenbeitrag von CHF 7‘500.00 zu bezahlen.

Eventuell: Die Berufungsbeklagte und Ehefrau sei in Aufhebung von Ziffer 10 und 11 des Dispositivs des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung von CHF 7’500.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu übernehmen.

3.    Für den Fall, dass der Parteikostenbeitrag gemäss Ziffer 2 nicht innert drei Monaten erhältlich gemacht werden kann oder die dem Ehemann zugesprochenen Parteientschädigung uneinbringlich ist oder das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 abgewiesen werden sollte, sei dem Ehemann in Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.4 Mit denselben Rechtsbegehren wie in der Berufung erhob der Ehemann auch Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten. Die Ehefrau beantragt, die mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Ehefrau reichte am 12. Juni 2020 weitere Urkunden und am 29. Juni 2020 eine Replik zur Berufungsantwort des Ehemannes ein. Zu dieser Replik ging am 2. Juli 2020 eine Stellungnahme des Ehemannes ein.

4. Die erhobenen Rechtsmittel können gemeinsam behandelt werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident trat auf den Antrag der Ehefrau, der Ehemann habe ihr diverse Gegenstände herauszugeben, nicht ein. Er erwog dazu, die Ehefrau habe sich während der Parteibefragung dahingehend geäussert, dass sie ebenfalls gewisse Gegenstände vom Ehemann haben möchte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens beziehungsweise im Rahmen des Schlussplädoyers habe Rechtsanwalt Thomas Grütter namens und im Auftrag der Ehefrau erstmals den Antrag gestellt, der Ehefrau seien die Gegenstände, die sie in der Parteibefragung erwähnt habe, ebenfalls zuzusprechen. Da sie diesen Antrag erst nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, sei darauf nicht einzutreten.

Die Ehefrau bringt in der Berufung dagegen vor, es sei nicht korrekt, dass der Antrag erstmals nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt worden sei. Die Ehefrau selber habe dies bereits in ihrer Befragung vorgebracht. Die Befragung der Parteien sei ein Beweismittel und werde von Gesetzes wegen protokolliert. Damit sei auch bereits vor Abschluss des Beweisverfahrens geltend gemacht worden, dass sie die entsprechenden Gegenstände fordere und ihr diese herauszugeben seien. Des Weiteren sei auch der Ehemann, dessen Befragung nach ihrer Befragung stattgefunden habe, zu diesen Gegenständen befragt worden. Die Vorinstanz führe daher fälschlicherweise aus, dass dies erstmals im Schlussvortrag erwähnt worden sei. Darüber hinaus wäre der Antrag jedoch auch dann zulässig, wenn er tatsächlich erst im Schlussvortrag gestellt worden wäre. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO könnten neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung gestellt werden, sofern das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, was in einem Eheschutzverfahren der Fall sei. Zudem habe der Ehemann bei einzelnen Gegenständen einer Herausgabe sogar zugestimmt. Der Antrag auf Herausgabe der Gegenstände sei deshalb rechtmässig gestellt worden.

1.2 Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsfällung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen. Auch wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, müssen die in Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten Noven ihrerseits zulässig sein im Sinne von Art. 229 ZPO (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu Art. 230 ZPO). Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass eine Klageänderung zulässig ist, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. All diese Bestimmungen gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

1.3 Mit dem im Schlussplädoyer erstmals gestellten Begehren um Herausgabe diverser Gegenstände erweiterte die Ehefrau ihr Eheschutzbegehren. Es handelt sich deshalb um eine Klageänderung, die mit den bisherigen Begehren ohne Weiteres in einem sachlichen Zusammenhang steht. Sie stützte das Begehren insbesondere auf ihre Aussagen im Rahmen der Parteibefragung. Zwar formulierte sie es erst nach Schluss des Beweisverfahrens im Schlussvortrag, aber doch noch vor der Urteilsfällung. Der Antrag erfolgte deshalb nicht verspätet und der Amtsgerichtspräsident hätte darauf eintreten müssen.

1.4 Der Ehemann erklärte bei der Vorinstanz sein Einverständnis zur Herausgabe des Schranks und des Teppichs (vorinstanzliches Protokoll der Parteibefragung des Ehemannes vom 3. März 2020, S. 8 f.), weshalb das Gesuch bezüglich dieser beiden Gegenstände ohne Weiteres gutzuheissen ist. Da es sich bei den Schneeschuhen um einen persönlichen Gegenstand handelt, ist das Gesuch auch in dieser Hinsicht begründet. Im Übrigen ist es abzuweisen. Einerseits bestritt der Ehemann, im Besitz des Kabels zu sein und anderseits geht es beim Schuhschrank um ein Möbelstück, dessen Schicksal durchaus auch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann. Im vorliegenden summarischen Verfahren ist es der Ehefrau nicht gelungen, ein besseres Recht daran nachzuweisen. Die Berufung gegen Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

2.1 Beim umstrittenen Unterhaltsbeitrag, den die Ehefrau dem Ehemann gestützt auf das angefochtene Urteil leisten muss, unterschied der Amtsgerichtspräsident zwei Phasen. Die erste Phase umfasst die Zeit ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts anfangs August 2019 bis 31. Dezember 2019. Die zweite Phase beginnt am 1. Januar 2020, ab welchem Zeitpunkt sich insbesondere das Einkommen der Ehefrau ein wenig verringert habe. Konkret erwog der Amtsgerichtspräsident, die Ehefrau verdiene mit ihrer Haupterwerbstätigkeit durchschnittlich CHF 2'540.00 pro Monat. Hinzu komme ein Nebenerwerbseinkommen von total CHF 6'643.65 netto bei der C.___ AG, was einem monatlichen Einkommen von CHF 554.00 entspreche. Ausserdem erzielte sie aus der Vermietung ihrer Liegenschaften an der [...] und an der [...] einen beachtlichen Vermögensertrag. Aus den vermieteten Wohnungen an der [...] resultierten Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 71'093.00. Abzüglich der Liegenschaftskosten von CHF 16'588.60 und abzüglich der Hypothekarzinsen von total CHF 18'965.40 verbleibe ein Nettoertrag für das Mehrfamilienhaus von CHF 35'539.00. Aus der vermieteten Einliegerwohnung an der [...] erziele sie Mietzinseinnahmen von insgesamt CHF 11'880.00. Abzüglich der Liegenschaftskosten von CHF 1'188.00 und abzüglich der Hypothekarzinsen von total CHF 15'217.65 ergebe dies einen Nettoertrag von minus CHF 4'525.65. Ziehe man diesen Betrag vom Nettoertrag des Mehrfamilienhauses ab, so ergebe sich ein Nettoertrag für die beiden Liegenschaften von CHF 31'013.35 beziehungsweise abzüglich der Vermögensverwaltungskosten (CHF 450.00) von CHF 30'563.35 pro Jahr bzw. CHF 2'546.95 pro Monat. Dieser monatliche Vermögensertrag sei beim Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Somit habe die Ehefrau im Jahr 2019 über ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 5'641.00 verfügt.

Der Ehemann sei selbstständig erwerbend und Inhaber der D.___ GmbH sowie des Einzelunternehmens E.___. Von seiner GmbH lasse er sich monatlich CHF 2'000.00 als Lohn überweisen und aus seinem Einzelunternehmen verdiene er zusätzlich rund CHF 300.00 pro Monat. Im Zusammenhang mit den umstrittenen unregelmässigen Überweisungen von CHF 1'000.00 sei davon auszugehen, dass diese für geschäftliche Zwecke bestimmt gewesen und daher nicht als Lohn zu betrachten seien. Insgesamt könne der Ehemann somit über ein monatliches Einkommen von CHF 2'300.00 verfügen.

Der Amtsgerichtspräsident ermittelte für die erste Phase einen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'748.00 und für den Ehemann von CHF 2'171.00. Bei Gesamteinkünften der Ehegatten von CHF 7'941.00 und einem Gesamtgrundbedarf von CHF 5'920.00 ergebe sich ein Überschuss von CHF 2'021.00. Davon sei vorab der [...] der Ehefrau von CHF 66.00 abzuziehen, sodass noch ein Überschuss von CHF 1’955.00 verbleibe, der hälftig aufzuteilen sei. Dies führe zu einem Unterhaltsanspruch des Ehemannes für die Zeit ab 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 von monatlich CHF 850.00. In der 2. Phase, d.h. ab 1. Januar 2020, änderten sich die Krankenkassenprämien beider Ehegatten ein wenig. Sie beliefen sich dann für beide auf je CHF 388.00. Zudem verdiene die Ehefrau bei der C.___ AG dann nur noch CHF 259.00 pro Monat. Weiter sei die Position «laufende Steuern» anzupassen. Durch diese Änderungen ergebe sich dann für den Ehemann ein Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 820.00.

2.2.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, aufgrund der Coronakrise und unfallbedingten Ausfällen sei ihr Nebeneinkommen seit dem 16. März 2020 vollumfänglich weggefallen. Sie sei Hochrisikopatientin für das Covid-19 und habe darüber hinaus vor Kurzem eine […]verletzung erlitten. Da sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und auch bereits 57 Jahre alt sei, könne ihr ein Ersatzeinkommen nicht zugemutet werden. Bei diesem Umstand handle es sich um ein echtes und damit im Berufungsverfahren zulässiges Novum. Ihr Einkommen betrage lediglich CHF 2’540.00 aus ihrer Hauptanstellung bei der [...].

Weiter bringt sie im Zusammenhang mit den ihr aufgrund der Wohnungsvermietung angerechneten Vermögenserträgen von CHF 2'546.95 vor, der Vorderrichter habe ihr zu Unrecht nicht sämtliche Amortisationen angerechnet. Zur belegten Pflichtamortisation von CHF 30'000.00, das heisst CHF 3‘073.35 pro Monat, welche sie genauso bezahlen müsse und mit dem Mehrfamilienhaus zusammenhänge, habe er sich gar nicht geäussert. Sie verfüge über ein altes Mehrfamilienhaus sowie ein selbstbewohntes Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung. Das Mehrfamilienhaus sei alt und es falle erheblicher Unterhalt an. Die Belastung sei bereits an der obersten Grenze, weshalb auch die Bank auf einer sehr hohen Amortisation bestehe. Werde diese Amortisation nicht angerechnet, so verfälsche dies das Bild ihrer finanziellen Mittel massiv. Das Mehrfamilienhaus sei gesondert für sich als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten, analog einer Gesellschaft, aus der einzig der Gewinn zum Einkommen gezählt werden könne, während nachvollziehbare Abschreibungen als legitimer Aufwand in der Buchhaltung zu berücksichtigen wären. Ein Gewinn bestehe nicht. Es sei ihr nicht möglich, Geld aus den Mietzinseinnahmen für einen anderen Zweck als die Liegenschaftskosten, die Hypothekarzinsen und die Amortisationen zu gebrauchen, erst recht nicht für Unterhaltszahlungen. Mit Blick auf ihre Einkommenssituation sei es ihr vollkommen unmöglich, die Pflichtamortisationen von monatlich CHF 2‘500.00 sonst irgendwie zu bezahlen. Über diese CHF 2‘500.00 könne sie nicht verfügen, weshalb ihr diese nicht als Einkommen angerechnet werden könnten. Weiter müssten bei ihrem Bedarf ein Betrag von CHF 1'560.00 für im Jahr 2019 bezahlte Steuerschulden und Auslagen für ein Autoleasing von CHF 338.00 pro Monat berücksichtigt werden.

Die vorinstanzliche Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes beanstandet sie insofern, als sie verlangt, bei diesem von Einkünften von CHF 5'400.00, das heisst einem erheblich höheren Betrag als der Vorderrichter, und einem Bedarf von bloss CHF 1’871.00 auszugehen.

2.2.2 Der Ehemann entgegnet in seiner Berufungsantwort, für die mit der […]verletzung einhergehende Erwerbseinbusse erhalte die Ehefrau ein Unfalltaggeld. Dieser Einwand rechtfertige damit keine Änderung des beanstandeten Einkommens. Zudem sei ein dauerhafter Verlust des Arbeitseinkommens bei der C.___ AG nicht belegt. Da die Ehefrau die Lohnabrechnungen seit März 2020 nicht eingereicht habe, sei nicht einmal eine temporäre Einkommenseinbusse belegt. Selbst wenn die Ehefrau die Stelle bei der C.___ AG vorübergehend verloren haben sollte, sei es ihr ohne weiteres möglich, wieder ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Dies sei ihr auch zumutbar, arbeite sie doch lediglich im Umfang eines 50 %-Pensums und habe sie doch stets noch Nebenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Aufgrund des durchschnittlichen Nebeneinkommens der letzten Jahre sei ihr richtigerweise sogar ein Betrag von CHF 415.00 anzurechnen.

Der Rüge, es sei auch die Pflichtamortisation von jährlich CHF 30’000.00 zu berücksichtigen, sei in tatsächlicher Hinsicht entgegen zu halten, dass die Ehefrau im Jahr 2018 effektiv lediglich CHF 24’000.00 amortisiert habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass eine zeitweise Reduktion der Amortisationszahlungen möglich sei und entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu einer Kündigung der Hypothek führe. Die Ehefrau lasse unerwähnt, dass die Vorinstanz zwar darauf hingewiesen habe, dass nach der Gerichtspraxis Amortisationen für Hypothekardarlehen grundsätzlich nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, sie jedoch gleichwohl einen Betrag von CHF 583.00 berücksichtigt habe und ihr damit bereits entgegengekommen sei. Die Vorinstanz habe damit ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Eine weitere Berücksichtigung sei nicht angemessen. Zu beachten sei auch, dass die Berufungsklägerin die Gütertrennung beantragt und die Vorinstanz diesem Antrag entsprochen habe. Es gehe jedoch nicht an, bei der Unterhaltsberechnung einen Sparbetrag von mehr als CHF 3’200.00 monatlich einzufordern und gleichzeitig dem anderen Ehegatten die Beteiligung an diesem Vermögenszuwachs zu verwehren. Die Steuerschulden belegten vorab, dass die Ehegatten die Steuerbetreffnisse wie auch den Vorbezug nicht bezahlt hätten. Von daher habe die Vorinstanz zu Recht nur die aktuellen Steuern im Bedarf, jedoch keine Tilgung der Steuerschulden berücksichtigt. Im Gegensatz zu ihm selber habe die Ehefrau nie geltend gemacht, dass sie für den Arbeitsweg ein Fahrzeug benötige und es sich dabei um ein Kompetenzgut handle. Der Amtsgerichtspräsident habe ihr deshalb zu Recht keine Leasingkosten zugestanden. Bei korrekter Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung sei auf Seiten der Berufungsklägerin sowohl von einem höheren Einkommen als auch von einem höheren Vermögensertrag auszugehen. Umgekehrt enthalte die Bedarfsberechnung verschiedene ungerechtfertigte Ausgabenpositionen.

Die Forderung der Berufungsklägerin, dem Ehemann ein Einkommen von CHF 5'400.00 aufzurechnen, bezeichnet dieser als völlig haltlos. Während des Zusammenlebens habe er der Ehefrau von seinem Lohn monatlich CHF 600.00 auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen. Damit seien ihm für die weiteren Aufwendungen noch CHF 1’400.00 geblieben. Seit der Trennung stehe ihm nicht mehr, sondern weniger Geld zur Verfügung, da bis dahin die Wohnkosten mit der Zahlung der CHF 1’200.00 gedeckt gewesen seien. Seit dem Auszug müsse er jedoch zusätzlich noch CHF 300.00 Mietzins bezahlen, weil die Zahlung über die GmbH nicht den ganzen Mietzins von CHF 1‘500.00 decke. Die Vorinstanz habe seinen Bedarf für 2019 auf CHF 2’171.00 und ab dem Jahr 2020 auf CHF 2’266.00 berechnet. Im Bedarf sei die Differenz zwischen den von der GmbH bezahlten Mietkosten und den effektiven Mietkosten von CHF 1‘500.00 nicht berücksichtigt. Um diesen Betrag von CHF 300.00 sei sein Bedarf deshalb zu erhöhen und nicht zu reduzieren. Die Mietkosten seien keineswegs unangemessen. Immerhin habe er zuvor auch der Ehefrau für das Wohnen bei ihr bereits CHF 1‘200.00 bezahlt. Sei aber von einem Mietwert des Einfamilienhauses von CHF 2’500.00 auszugehen, dann sei eine neue Wohnlösung im Betrag von CHF 1’500.00 sicher nicht unangemessen. Zusätzlich sei sein Bedarf auch zu erhöhen, weil die Vorinstanz in ihrer Berechnung in keiner Weise berücksichtigt habe, dass er seine Wohnung komplett neu habe einrichten müssen. Korrekterweise hätte die Vorinstanz für Anschaffungen für den neuen Haushalt Auslagen im Betrag von mindestens CHF 300.00 monatlich in die Bedarfsrechnung aufnehmen müssen.

2.3 Ist die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet (Art. 163 Abs. 2 1. Teilsatz ZGB), und berücksichtigen die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der Ehegatten ist daher von deren bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über Aufgabenteilungen und Geldleistungen auszugehen. Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist jeder Ehepartner verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Dadurch kann eine Anpassung der von den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen an die neuen Lebensverhältnisse notwendig werden. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht hierbei die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019. E. 7.1).

2.4 Die Ehefrau liess in ihrem Eheschutzgesuch vom 6. Mai 2019 ausführen, die Parteien hätten bis dato die Reglung gehabt, wonach beide Partner je CHF 500.00 für das Essen und je CHF 1’300.00 für die Wohnkosten (inkl. Hypothekarzinsen, Versicherungen, Nebenkosten, Strom, Wasser, Billag, kleine Unterhaltskosten, Hausrat, GAW etc.) bezahlt hätten (Eheschutzgesuch, S. 3, AS 4). Anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2020 bemerkte der Anwalt der Ehefrau, der Ehemann habe CHF 1'800.00 bezahlt, wovon CHF 600.00 ab dem Privatkonto auf das Hypothekenkonto und CHF 1'200.00 auf das Haushaltkonto. Die Ehefrau habe ebenfalls CHF 1'800.00 bezahlt. Insgesamt seien CHF 2'600.00, je CHF 1'300.00 für die Wohnkosten überwiesen worden. Fürs Essen seien je CHF 500.00 bestimmt gewesen. Für alle anderen Kosten sei jede Partei selber aufgekommen (Verhandlungsprotokoll S. 3, AS 153). Die Vertreterin des Ehemannes betonte, bis zur Trennung habe der Ehemann der Ehefrau CHF 1'200.00 und CHF 600.00 bezahlt (Verhandlungsprotokoll., S. 5, AS 155). Auch in der Berufungsantwort hält der Ehemann fest, er habe während des Zusammenlebens von seinem Lohn CHF 600.00 auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen sowie für die Wohnkosten CHF 1'200.00 bezahlt (Berufungsantwort, S. 17). Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien während des Zusammenlebens in der Tat je einen Betrag von CHF 1'800.00 für die Haushaltskosten inklusive Essen und die Wohnkosten bezahlten. Darüber hinaus kamen sie für ihre Kosten jeweils selber auf und führten in diesem Sinne getrennte Kassen. Dass die Ehegatten zum Teil getrennte Kassen führten, ist ein Hinweis auf eine hohe Unabhängigkeit voneinander, was grundsätzlich eher gegen die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages spricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019. E. 7.1 f.).

Die in der Frage der Amortisationen und der Einkünfte des selbständig erwerbenden Ehemannes weit auseinandergehenden Auffassungen der Parteien zeigen, dass die finanziellen Verhältnisse nicht einfach aufzuschlüsseln sind. Letztlich ist das für den Entscheid über den umstrittenen Ehegattenunterhaltsbeitrag aber auch nicht nötig. Für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der Ehegatten ist wie erwähnt von deren bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen über Aufgabenteilungen und Geldleistungen auszugehen. Angesichts der bisherigen Regelung während des Zusammenlebens mit gleich hohen Beiträgen an die gemeinsamen Kosten und darüber hinaus getrennten Kassen besteht lediglich in Bezug auf allfällige Mehrkosten, die durch das Getrenntleben entstehen, Anpassungsbedarf. Solche Mehrkosten hat der Ehemann im Umfang von CHF 300.00 glaubhaft gemacht. Der gemäss dem von ihm eingereichten Mietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 10) neu zu bezahlende Mietzins von CHF 1'500.00 übersteigt den bisherigen Beitrag an die Wohnkosten, der von seiner GmbH gedeckt wird, um CHF 300.00. Wie er zutreffend ausführt, ist der Mietzins von CHF 1'500.00 angesichts der Wohnkosten während des Zusammenlebens nicht unangemessen. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die von ihm behaupteten Ausgaben für Anschaffungen für den neuen Haushalt, ganz abgesehen davon, dass er diese auch mit keinen Belegen untermauert.

2.5 Der vom Vorderrichter auf CHF 850.00 beziehungsweise CHF 820.00 pro Monat festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist aus diesen Gründen zu hoch. Aufgrund der während des Zusammenlebens praktizierten Finanzpolitik der Parteien kann der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens bloss einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 fordern. Angesichts ihrer Vermögenssituation und der damit verbundenen Flexibilität dürfte die Ehefrau in der Lage sein, diesen Betrag zu leisten, ohne dass sie sich aufgrund der bei ihr ebenfalls anfallenden Mehrkosten der Trennung wesentlich einschränken muss. Die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.1 Der Ehemann verlangt mit seiner Berufung, die in Ziffer 7 des Urteils angeordnete Gütertrennung aufzuheben. Der Amtsgerichtspräsident erwog in diesem Zusammenhang, es sei unter den Parteien umstritten, ob der Ehemann der Ehefrau die Einsicht in seine Geschäftsunterlagen verweigert habe. Unbestritten und erwiesen sei jedoch, dass der Ehemann die Geschäftsunterlagen jeweils unvollständig und mit Verzögerung dem [...] Treuhandbüro habe zukommen lassen und die Treuhänderin dieses Mandat deswegen auch beendet habe. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Ehemann keinen Umsatz von über CHF 100'000.00 habe erzielen wollen, um nicht mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles sei zudem davon auszugehen, dass das gegenseitige Vertrauen der Ehegatten vollständig verlorengegangen sei, dass sie nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften geschweige denn miteinander reden könnten. Letzteres ergebe sich unter anderem aus dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 2. März 2020, aus dem hervorgehe, dass sich die psychische Verfassung der Ehefrau massiv verschlechtern könnte, wenn sie direkt mit dem Ehemann zusammentreffen würde. Deshalb sei denn auch anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2020 eine direkte Konfrontation der Ehegatten vermieden worden. Es sei davon auszugehen, dass keine oder höchstens eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidungsklage eingereicht werde. Es sei im vorliegenden Fall daher angezeigt, Gütertrennung per 6. Mai 2019 anzuordnen.

3.2 Der Ehemann wendet in seiner Berufung zusammengefasst und im Wesentlichen dagegen ein, er habe im Rahmen des Eheschutzverfahrens zahlreiche Unterlagen zu seiner GmbH und zur Einzelfirma eingereicht. Damit sei belegt, dass die Buchhaltungsabschlüsse gemacht worden seien. Für die Zeit des Zusammenlebens lägen sämtliche Abschlüsse vor. Die Vorinstanz habe zwar auf die Mandatsniederlegung der [...]Treuhand verwiesen, das Schreiben der Treuhandfirma an die Ehegatten vom 15. Mai 2017 jedoch ignoriert. Dieses Schreiben belege, dass die Ehefrau entgegen ihrer Behauptung sehr wohl Einsicht in die Abschlüsse der Firmen des Ehemannes wie auch in sämtliche Buchhaltungsunterlagen der GmbH und der Einzelfirma gehabt habe. Der Vorwurf der fehlenden Transparenz sei offenkundig unbegründet. Darauf könne sich die Anordnung der Gütertrennung deshalb nicht abstützen. Ergänzend sei anzumerken, dass die Ehegatten nach der Trennung keine gemeinsame Steuererklärung mehr ausfüllen müssten. Selbst wenn Unterlagen der Buchhalterin erst mit Verspätung übergeben worden seien, vermöge dies die Anordnung der Gütertrennung nicht zu rechtfertigen, weil die Ehegatten im Bereich der Steuern ohnehin nicht mehr kooperieren müssten.

Soweit die Vorinstanz auf seine Erklärung verweise, wonach er keinen Umsatz von CHF 100’000.00 erzielen wolle, sei nicht ersichtlich, was damit gesagt werden solle. Auch die Ehefrau arbeite ihrerseits nur zu einem Teilzeitpensum von 50 %. Es sei also keineswegs so, dass sie ihre Arbeitskraft voll ausschöpfe und er bei einer Weiterführung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung davon ungerechtfertigt profitieren würde. Hinzu komme, dass er im April 64 Jahre alt geworden sei. Nur seinem Einsatz und seiner Leistung sei es zu verdanken, dass er in diesem Alter noch Aufträge erhalte und ein Erwerbseinkommen erziele. Dabei spiele der Kostenfaktor für die Erlangung eines Auftrages eine wesentliche Rolle und in diesem Zusammenhang sei es gerade für private Auftraggeber ein ausschlaggebender Vorteil, wenn die Mehrwertsteuern wegfielen. Entgegen der Vorinstanz gebe es deshalb gute Gründe dafür, die Schwelle für die Mehrwertsteuerpflicht nicht zu überschreiten. Der Vorwurf, dass die Ehegatten nicht miteinander kommunizieren könnten, sei klar widerlegt. Soweit die Ehefrau etwas von ihm wolle oder brauche, seien ein Kontakt und eine Begegnung ohne Weiteres möglich. Hinzu komme, dass die Ehegatten gar nicht miteinander wirtschaften und kommunizieren müssten. Die Ehefrau sei Alleineigentümerin sowohl des Einfamilienhauses mit der Einliegerwohnung wie auch des Mehrfamilienhauses und damit für die Verwaltung ihrer Liegenschaften in keiner Weise auf seine Mitwirkung angewiesen.

Die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung sei kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung. Er verfüge über kein Vermögen, das er verschleudern könnte, um den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau zu schmälern. Vielmehr sei es so, dass einzig die Ehefrau über Vermögen verfüge. Einziger Grund für die von ihr verlangte Gütertrennung sei denn auch die Angst, eine Sparquote mit ihm teilen zu müssen. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt auch widersprüchlich. So werde der Ehefrau bei der Berechnung des Unterhalts eine Sparquote im Umfang von insgesamt CHF 583.00 monatlich zur Amortisation der Hypothek zugestanden und dabei ausgeführt, dass die Würdigung dieser Anrechnung der Amortisation bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten bleibe. Genau diese spätere Berücksichtigung der Amortisation entfalle jedoch, wenn noch vor dem Beginn der Unterhaltspflicht der Ehefrau per 6. Mai 2019 die Gütertrennung angeordnet werde. Noch weniger angebracht sei die Anordnung der Gütertrennung, wenn entsprechend deren Berufung eine noch höhere Sparquote berücksichtigt werden sollte. Allein das Interesse des trennungs- bzw. scheidungswilligen Ehegatten, die zukünftigen Vermögenserträge nicht mehr mit dem anderen Ehegatten teilen zu müssen, rechtfertige keine Gütertrennung. Erst recht keinen Schutz verdiene dieses Ziel, wenn berücksichtigt werde, dass das Vermögen der Ehefrau zu einem Grossteil auf seiner Arbeitsleistung beruhe. Zwar habe die Ehefrau die ihr gehörende Liegenschaft geerbt. Der Umbau in ein Mehrfamilienhaus und die Erstellung des Einfamilienhauses mit der Einliegerwohnung seien jedoch nur dank seinen erheblichen Eigenleistungen möglich gewesen. Ohne diese Leistungen hätten die finanziellen Mittel nicht ausgereicht und die Ehefrau hätte die nötigen Fremdmittel nicht erhalten.

3.3 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2).

3.4 Der Ehemann und Berufungskläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung allein kein Grund für die Anordnung der Gütertrennung ist. Die Vorinstanz benennt indessen weitere Umstände, welche die Anordnung rechtfertigen. Dass die Parteien nicht miteinander wirtschaften können, wird durch das erwähnte Schreiben der Treuhänderin untermauert (Urkunde 10 der Ehefrau). Ob die Ehefrau in alle Unterlagen des Betriebes des Ehemannes Einsicht hatte und wie sich die Vermögensverhältnisse der Parteien präsentieren, ist dabei nicht von massgebender Bedeutung. Entscheidend ist, dass kein Vertrauen (mehr) vorhanden ist. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Amtsgerichtspräsident veranlasst sah, anlässlich der Eheschutzverhandlung ein Zusammentreffen der Parteien zu unterbinden. Die Ehegatten sind aufs heftigste miteinander zerstritten. Diese Umstände sind Anlass genug, um die Gütertrennung anzuordnen. Der vom Ehemann behauptete Widerspruch zur Unterhaltsberechnung vermag daran nichts zu ändern. Die Bemessung des Ehegattenunterhalts und die Beurteilung der Frage nach der Anordnung der Gütertrennung haben nichts miteinander zu tun und richten sich nach vollkommen unterschiedlichen Kriterien. Die Berufung gegen Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ist deshalb unbegründet und abzuweisen.

4.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag des Ehemannes, die Ehefrau habe ihm einen Parteikostenbeitrag zu bezahlen, ebenso ab, wie dessen Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils). Die Rechtsmittel des Ehemannes richten sich auch gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Kostenpunkt (Ziffern 10 und 11). Weiter beantragt er für die drei obergerichtlichen Verfahren ebenfalls, es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Eingabe vom 15. Juni 2020).

Der Vorderrichter erwog zur Begründung seines Entscheides, da dem Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 beziehungsweise CHF 820.00 zustünden, verfüge er über einen ausreichenden monatlichen Überschuss, um damit seine Anwaltskosten sowie die Prozesskosten zu bezahlen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf CHF 300.00 zu reduzieren. Die Begründung der Vorinstanz erweist sich daher nicht mehr als zutreffend. Zu prüfen ist indessen, ob nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Ehemann über Vermögenswerte verfügt, die ihm zur Bestreitung der Prozesskosten dienen könnten.

4.2 Ein Prozesskostenvorschuss beziehungsweise -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). 

Die gesuchstellende Partei hat das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative Tatsache ist naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter Regelbeweis verlangt wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation darzulegen (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).

4.3 Die Ehefrau weist in ihrer Berufung vom 1. Juni 2020 (S. 12) darauf hin, dass der Ehemann über einen […] und über diverse […] verfüge. Diese Vermögenswerte waren auch bei der Vorinstanz – direkt und indirekt - ein Thema. Der Ehemann selber hatte zu Beginn des Eheschutzverfahrens im Zusammenhang mit dem superprovisorischen Ausweisungsgesuch der Ehefrau eingeräumt, entsprechende […] zu besitzen (Eingabe vom 25. Juni 2019, S. 4, AS 46). Im angefochtenen Urteil wurde die Ehefrau unter anderem verpflichtet, dem Ehemann […] und […] herauszugeben (Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der Parteibefragung vom 3. März 2020 hatte die Ehefrau bemerkt, der Ehemann habe «sich Sachen für die […] gekauft, all seine teuren […]. Mein Vater war schon […]. Ich weiss deshalb sehr viel. … Ich verstand nicht, dass man (B.___) einen […] ein spezielles […], das […] hat, in der Schweiz haben muss, das CHF 30'000.00 kostet, und einen zweiten […] in […] haben muss, dort draussen natürlich auch in einem […], nebst all diesen anderen […]. Und jeder von diesen kostete nach seinen Aussagen CHF 30'000.00. Seine […] zahlte er alle selber» (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau, S. 13, AS 184, RZ 551 – 559).

Das vom Ehemann mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 15. Juni 2020 eingereichte und ausgefüllte Formular (Beleg 1) enthält weder einen Hinweis auf den […] noch auf die […]. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist jedoch anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang (eventuell sogar namhafte) Vermögenswerte vorhanden sind. Die Angaben des Ehemannes sind deshalb unvollständig. Obwohl er mit seiner Unterschrift erklärte, «dass die voranstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind» (Ziffer 12 des am 9. Juni 2020 unterzeichneten Gesuchs, Beilage 1), ist deshalb davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgten Angaben unvollständig sind. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, der Ehemann habe das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel für die Prozessführung schlüssig dargelegt beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich dargestellt. Wer seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit in dieser Weise nicht nachkommt, kann weder die unentgeltliche Rechtspflege noch einen Parteikostenbeitrag oder Parteikostenvorschuss beanspruchen. Die Berufung und die Beschwerde des Ehemannes gegen die Ziffern 8 bis 11 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten sind daher abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Ehemann für die obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Die Ehefrau dringt unter dem Strich mit ihren Begehren zwar in einem grösseren Ausmass durch als der Ehemann. Obwohl die finanzielle Situation der Parteien nicht leicht festzumachen ist, scheint die Ehefrau aber zumindest prima vista aufgrund ihrer Liegenschaften über ein grösseres und flexibleres Polster zu verfügen. Aus diesem Grund und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters der Streitigkeit (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aller obergerichtlichen Verfahren den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.___ werden die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 11. März 2020 aufgehoben.

2.    Der Ehemann hat der Ehefrau innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteils folgende Gegenstände herauszugeben:

-      Sechstüriger Schrank

-      Teppich (aus ehemaliger Ferienwohnung […])

-      Schneeschuhe

Im Übrigen wird das Gesuch der Ehefrau um Herausgabe von Gegenständen abgewiesen.

3.    Die Ehefrau hat dem Ehemann mit Wirkung ab 1. August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 pro Monat zu bezahlen.

4.    Die Berufung und die Beschwerde von B.___ werden abgewiesen.

5.    Das von B.___ für die Verfahren vor Obergericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

6.    Die Kosten der obergerichtlichen Verfahren von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil von A.___ von CHF 1'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.    Die Parteikosten der obergerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2020.45 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2020 ZKBER.2020.45 — Swissrulings