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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.10.2020 ZKBER.2020.36

16 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,977 parole·~35 min·3

Riassunto

Anpassung Kinderunterhalt

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Oktober 2020                 

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,    

Berufungsbeklagte

betreffend Anpassung Kinderunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ und A.___ (Beklagter und Berufungskläger) sind die nicht verheirateten Eltern von B.___ (geb. […] 2010, Klägerin und Berufungsbeklagte). Sie schlossen am 2011 eine Vereinbarung ab, in der u.a. die Betreuung und der Unterhalt der Berufungsbeklagten geregelt wurden. Diesen Vertrag hat die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigt.

2015 plante die obhutsberechtigte Mutter einen Wohnsitzwechsel nach [...]. Die vom Vater angerufene KESB [...] und im Rechtsmittelverfahren das Kinder- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern genehmigten die Wohnsitzverlegung (Urteil vom 22. Juni 2015) und regelten den Betreuungsanteil des Vaters infolgedessen neu. Die Mutter zog kurz nach Eröffnung des oberinstanzlichen Urteils zusammen mit der Berufungsbeklagten nach [...]. Eine vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde am 11. August 2016 (Urteil 5 A_581/2016 publiziert in BGE 142 III 502) gutgeheissen und die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 16. August 2018 (Urteil 5A_397/2018) wies das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters über die erneute Bewilligung des Wegzugs ab.

2.1 Am 25. September 2018 stellte die Klägerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch mit dem Antrag um rückwirkende Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ab Oktober 2017. Sie erhielt am 3. Dezember 2018 die Klagebewilligung. Am 4. März 2019 leitete die Klägerin das vorinstanzliche Verfahren ein. Nach durchgeführtem Beweisverfahren stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Beklagte in Anpassung des Unterhaltsvertrags vom 7. März 2011 / 8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb.  2010, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab Oktober 2017 bis und mit Dezember 2019: CHF 1'145.00 (davon CHF 913.00 Barunterhalt) zuzüglich Verzugszins zu 5 %, wobei bisher geleistete Zahlungen angerechnet werden können,

ab Januar 2020 bis April 2020: CHF 1'342.00 (davon 914.00 Barunterhalt),

ab Mai 2020 bis zum Eintritt von B.___ in die Oberstufe, voraussichtlich Juli 2023: CHF 1'503.00 (davon CHF 1'051.00 Barunterhalt),

ab Eintritt von B.___ in die Oberstufe, voraussichtlich August 2023, bis April 2026: CHF 1'214.00 (Barunterhalt),

ab Mai 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus: CHF 850.00 (Barunterhalt).

2.    Der Beklagte sei zu verpflichten, die Differenz der Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich zu bezahlen.

3.    Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten (z.B. Zahnkorrektur, schulische Massnahmen) je hälftig zu beteiligen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind.

4.    Der gemäss Ziffer 1 festgelegte Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. Es sei festzustellen, dass im Fall einer negativen Teuerung der Unterhaltsbeitrag nicht angepasst wird.

5.    Sämtliche Kosten (Gerichts- und Parteikosten) seien durch den Staat zu bezahlen und vom Beklagten zurückzufordern.

2.2 Der Beklagte stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsbeitrags vom 7. März 2011/ 8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb.  2010, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab Klageeinreichung maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen,

ab 1. Mai 2020 CHF 700.00,

ab August 2023 CHF 600.00,

ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.

2.    Die Kosten im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung eines Parteikostenvorschusses sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen seien auszuscheiden und der Kindsmutter zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.    Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Hauptverfahren), unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

3. Am 20. Dezember 2019 fällte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.    Der Beklagte wird in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011 / 8. April 2011 verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B.___, geb.  2010, die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019 (Phase 1):

            CHF 1'040.00 (davon CHF 890.00 Barunterhalt und CHF 150.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Verzugszins zu 5%. Bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden,

ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 (Phase 2):

                 CHF 1'130.00 (davon CHF 835.00 Barunterhalt und CHF 295.00 Betreuungsunterhalt),

ab 1. Mai 2020 bis 30. April 2023 (Phase 3):

     CHF 1'250.00 (davon CHF 940.00 Barunterhalt und CHF 310.00 Betreuungsunterhalt),

ab 1. Mai 2023 (Phase 4): CHF 930.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug der Kindszulagen durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die Differenz der Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

2.    Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). Die Kindsmutter hat die zuständige Ausgleichskasse zu informieren.

3.    Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Massnahmen etc.) haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

4.    Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =  ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index

                              ursprünglicher Index (101.7 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5.    Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

Phase 1 (1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2019):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

- des Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des Kindsvaters

CHF

2'345.00

(Konkubinat)

- der Kindsmutter

CHF

2'368.00

- B.___

CHF

575.00

Phase 2 (1. Januar 2020 bis 30. April 2020):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

- des Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des Kindsvaters

CHF

2'363.00

(Konkubinat)

- der Kindsmutter

CHF

2'511.00

- B.__

CHF

632.00

Phase 3 (1. Mai 2020 bis 30. April 2023):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

- des Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der Kindsmutter

CHF

2'218.00

(44%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des Kindsvaters

CHF

2'339.00

(Konkubinat)

- der Kindsmutter

CHF

2'528.00

- B.___

CHF

832.00

Phase 4 (ab 1. Mai 2023):

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

- des Kindsvaters

CHF

3'926.00

(100%-Pensum)

- der Kindsmutter

CHF

4'032.00

(80%-Pensum)

- B.___

CHF

230.00

(Kinderzulagen)

monatlicher Bedarf:

- des Kindsvaters

CHF

2'411.00

(Konkubinat)

- der Kindsmutter

CHF

2'911.00

- B.__

CHF

872.00

6.    Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

7.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 5'372.20 (Honorar 26.13 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'703.40, Auslagen CHF 284.70 und 7.7% MWST CHF 384.10) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Klägerin bzw. deren gesetzliche Vertreterin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten, Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler, wird auf CHF 6'184.15 (Honorar 30.25 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 5'445.00, Auslagen CHF 297.00 und 7.7% MWST CHF 442.15) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'628.95 (Differenz zu ordentlichem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.    Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 600.00, zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. C.___ sowie A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Amtsgerichtspräsident begründete das Urteil damit, dass die Klägerin die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2017 verlange. Diese könne gemäss Rechtsprechung bis ein Jahr vor Klageeinreichung erfolgen, was vorliegend der Fall sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter nach eigenen Angaben seit 1. September 2017 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde. Er hat festgehalten, dass der Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtsmissbräuchlich sei, obwohl die Parteien jahrelang ein Verfahren wegen des Umzugs der Mutter von […] nach [...] geführt hätten. Er berücksichtigte, dass der Vater B.___ inskünftig am Wochenende betreue und dadurch weniger verdienen werde. Er hat deshalb nicht auf die bei selbstständig Erwerbenden übliche Periode von drei Jahren abgestellt, sondern auf den Gewinn des Jahres 2018. Er wies weiter darauf hin, dass dieses Einkommen die Untergrenze sei und sich der Vater bemühen müsse, auch in Zukunft mindestens so viel Einkommen zu erzielen. Im Entscheid berücksichtigte er weiter, die Kindseltern seien bei der Planung ihres gemeinsamen Lebens davon ausgegangen, dass der Kindsvater auch in Zukunft als […] erwerbstätig sein werde. Dazu hätten sie sich gezielt im [...] niedergelassen. Seit nunmehr 15 Jahren sei der Vater auf diesem Beruf tätig. Es sei nie beabsichtigt gewesen, dass er wieder auf seinem erlernten Beruf als [...] arbeite. Seine Erwerbsmöglichkeiten schöpfe er deshalb mit dem Betrieb seines Einzelunternehmens und der GmbH voll aus.

Bezüglich der Erwerbstätigkeit Kindsmutter hielt der Vorderrichter fest, sie erziele mit einem 44 % Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 2'218.00. Es treffe zu, dass sie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet wäre 50 % zu arbeiten. Ihr Einkommen mache aber auch so bereits 56,5 % des väterlichen Einkommens aus. Unter diesen Umständen könne der alleinerziehenden Mutter die Erhöhung ihres Pensums auf 50 % nicht zugemutet werden, zumal sie ihr Einkommen beim jetzigen Arbeitgeber mutmasslich nicht steigern könne.

In der Folge berechnete der Vorderrichter den Unterhaltsbeitrag für die Tochter abgestuft in insgesamt vier Phasen, wobei jeweils Einkommen und Bedarf der beteiligten Parteien (Eltern und Tochter) berücksichtigt wurden.

4. Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte und Vater form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei aufzuheben.

2.    Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten, ev. der Kindsmutter aufzuerlegen, jedoch unter gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für den Berufungsführer.

Eventualbegehren zu Ziff. 1 bis 3

4.    Die Ziffern 1 und 5 des Urteils vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019234-ASLDER sei aufzuheben.

5.    Der Beklagte sei in Anpassung des Unterhaltsvertrages vom 7. März 2011 / 8. April 2011 zu verpflichten, für das Kind B.___, geb.  2010, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen;

ab Klageeinreichung: maximal CHF 500.00, unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen,

ab 1. Mai 2020: CHF 700.00,

ab August 2023: CHF 600.00,

ab Mai 2026 bis zur Volljährigkeit CHF 500.00.

Subeventualiter zu Ziff. 1 bis 5

6.    Das Urteil vom 20. Dezember 2019 im Verfahren SLZPR.2019.234-ASLDER sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.    Dem Berufungsführer sei für das Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozesspflege zu gewähren unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten ev. der Kindsmutter, jedoch unter gleichzeitiger Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für den Berufungsführer.

Der Berufungskläger macht geltend, dass er die Tochter bis zum Wegzug der Kindsmutter nach [...] jeweils von Sonntagnachmittag bis Montagabend und am Mittwochnachmittag betreut habe. Weitere Besuche seien jederzeit möglich gewesen und auch vorgekommen. Gegen die Wegzugspläne der Kindsmutter habe er sich bei der KESB [...] (im Folgenden KESB) zur Wehr gesetzt. Das Bundesgericht habe seine Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass eine umfassende Abklärung vorzunehmen und alle relevanten Aspekte in den Entscheid einfliessen müssten. Es habe weiter festgehalten, dass über sämtliche Fragen der Nebenfolgen im gleichen Entscheid zu befinden sei, zumal eine Interpendenz zwischen Wegzug und Nebenfolgen bestehe, so dass die einzelnen Fragen nicht losgelöst von einander beurteilt werden dürften. Das Bundesgericht habe das Obergericht aufgefordert, eine allfällige Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Er habe bereits in jenem Verfahren wiederholt beantragt, dass die finanziellen Konsequenzen des Wegzugs zu prüfen seien, was sowohl von den Behörden als auch von der Mutter als unnötig abgelehnt worden sei.

Der Berufungskläger hält weiter dafür, dass das Vorgehen der Berufungsbeklagten (gemeint ist wohl das ihrer Mutter) rechtsmissbräuchlich sei. Sie habe bereits rund einen Monat nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, mit dem der Wegzug an ihren neuen Wohnort bewilligt worden sei, die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangt. Bei der Vorinstanz habe sie dieses Vorgehen damit begründet, dass die Frage des Umzugs derart strittig gewesen sei, dass es absolut unsinnig gewesen wäre, auch noch eine Anpassung des Unterhalts zu verlangen.

Im Rahmen der Begründung des Eventualantrags moniert der Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert habe, weshalb sie eine Rückwirkung angenommen habe, obwohl die Kindsmutter während des Verfahrens über den Wegzug nicht über finanzielle Belange habe diskutieren wollen. Noch an der Schlichtungsverhandlung habe die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nie Gegenstand des Verfahren betreffend Wegzugs gewesen sei. Der vorinstanzliche Entscheid greife nun in die Abklärungsperiode ein, was nicht zulässig sei.

5. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich ebenfalls fristgerecht vernehmen lassen und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

3.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, die Parteikosten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren zu tragen.

4.    Infolge der vom Berufungsbeklagten beantragten und – vermutungsweise zu gewährenden – unentgeltlichen Rechtspflege sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger zur Zahlung aufzuerlegen.

Die Berufungsbeklagte führt aus, der Berufungskläger wiederhole gebetsmühlenartig, dass er als Folge des Wegzugs von B.___ nach […] nicht mehr so viel verdienen könne wie vorher. Fakt sei, dass er auch an jenen Wochenenden arbeite, an denen B.___ bei ihm sei. Sodann habe er schon früher am Sonntagnachmittag nicht arbeiten können, falls er B.___ dann tatsächlich betreut habe, wie er behaupte. Auch die Ferien, die B.___ mit dem Vater verbringen sollte, verbringe sie in Tat und Wahrheit oft mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kinder, zum Teil auch im Ausland bei deren Familie. Die Behauptung des Berufungsklägers, er sei wegen der Betreuung von B.___ an den Wochenenden und in den Ferien stark in seiner Arbeit eingeschränkt, entspreche somit nicht den Tatsachen. Es sei auch nicht belegt, dass der Berufungskläger seinen Umsatz vorwiegend am Wochenende generiere.

Zutreffend sei, dass die Frage des Unterhalts davon abhänge, wie die Obhut geregelt sei. Diese Feststellung führe aber nicht dazu, dass beides zwingend im selben Verfahren geregelt werden müsste oder könnte. Die KESB habe gar keine Kompetenz zur Regelung der Unterhaltsfrage. Eine gütliche Einigung zu erzielen wäre ausgeschlossen gewesen, wie auch die misslungene Schlichtung zeige. Gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB bestehe ein Anspruch der Berufungsbeklagten auf Neuberechnung des Unterhalts.

6. Der Berufungskläger hat in dem mit «Zusammenfassung» betitelten Beweissatz 11 die «im erstinstanzlichen Verfahren beantragten» Beweismittel beantragt. Diese Beweisofferte ist ungenügend spezifiziert (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 5A_487/2015, E. 5.2). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beizug der Akten der «Verfahren bis vor Bundesgericht» der KESB-Verfahren (BS 9, 11) ist berechtigt und diesem wurde auch entsprochen (vgl. Verfügung der Referentin vom 21. September 2020), zumal das Bundesgericht in seinen Entscheiden ausgeführt hat, dass «sämtliche Aspekte» des Wegzugs, u.a. der Einfluss auf den Unterhaltsbeitrag berücksichtigt und in einem Verfahren geregelt werden müssten. Diesem Erfordernis kann nicht mehr nachgekommen werden. Hingegen können und müssen jene Akten für die Entscheidfindung hinzugezogen werden. Diese sind somit bei der KESB zu edieren. Die Einvernahme des Treuhänders [des Berufungsklägers] als Zeuge (BS 7, 11) ist dagegen nicht notwendig. Es geht vorliegend nicht um das Verständnis einer hochkomplexen Buchhaltung. Dem Gericht sind die grundlegenden Buchhaltungsgrundsätze bekannt. Ohnehin ist es Sache des Berufungsklägers in der Berufungsschrift darzulegen, wo in seiner Buchhaltung die von ihm behaupteten Informationen zu finden sind. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend die Offizialmaxime gilt.

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Berufungskläger (auch Beklagter oder Vater) und die gesetzliche Vertreterin der Berufungsbeklagten (Kindsmutter) sind die unverheirateten Eltern der Berufungsbeklagten (auch Klägerin oder Tochter). Dadurch bleiben sie unabhängig vom Ausgang sämtlicher Verfahren auch in Zukunft verbunden und werden gezwungen sein, in den Kinderbelangen weiterhin miteinander Umgang zu pflegen. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte stehen nach wir vor in regelmässigem Kontakt. Sie haben gemäss dem von der KESB [...] in Auftrag gegebenen rechtspsychologischen Bericht der [...] vom 6. September 2017 eine gute Beziehung zueinander. Eine solche ist für die gesunde Entwicklung der Tochter wichtig und dient dem Kindeswohl. Diese verbringt regelmässig jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien beim Vater. Beide Eltern sind ernsthaft um das Wohl der Tochter besorgt, auch wenn sie sich nicht immer einig darüber sind, was das Beste für sie ist. Vor diesem Hintergrund mutet die konfrontative und teilweise polemische Prozessführung seltsam an und dient keinesfalls dem Kindeswohl der Berufungsbeklagten, das für die im Prozess handelnden Eltern im Vordergrund stehen sollte.

Die Eltern der Berufungsbeklagten hatten sich 2011 in einem von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde [...] genehmigten Unterhaltsvertrag auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 460.00 pro Monat zuzüglich die von ihm bezogenen Kinderzulagen geeinigt. Die dem Vertrag zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen wurden nicht festgehalten und gehen auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Mutter der Berufungsbeklagten habe im Verfahren vor der KESB geltend gemacht, die Unterhaltsfrage sei kein Thema. Obwohl das Bundesgericht in BGE 142 III 502 entschieden habe, dass «sämtliche Aspekte» in den Entscheid betreffend Wegzug einfliessen müssten, sei der Unterhalt dort nicht thematisiert worden. Dass die Berufungsbeklagte nur rund einen Monat nach Erlass des Bundesgerichtsurteils in jener Sache rückwirkend eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlange, sei rechtsmissbräuchlich.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass der Unterhaltsbeitrag tatsächlich von der Obhutsregelung abhänge. Das bedeute aber nicht, dass beide Ansprüche zwingend im selben Verfahren geregelt werden könnten oder müssten. Die für Kontaktregelung zuständige KESB sei nicht kompetent, um einen strittigen Unterhaltsbeitrag zu regeln. Wenn man sich vor Augen halte, wie aufwändig das Verfahren betreffend Obhutsregelung gewesen sei, dürfe nicht erstaunen, dass in jenem Verfahren kein Versuch unternommen worden sei, sich gütlich über den Unterhalt zu einigen.

2.2 Nach dem zivilprozessualen Dispositionsgrundsatz bestimmt die klagende Partei den Inhalt des Rechtsbegehrens (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei dem für Kinderbelange inkl. Unterhalt geltenden Offizialgrundsatz ist zwar die Bindung an die Rechtsbegehren der Parteien gelockert oder aufgehoben. Jedoch ist es auch unter der Geltung des Offizialgrundsatzes Sache der klagenden Partei, tätig zu werden, um einen Anspruch geltend zu machen oder ein Verfahren einzuleiten (Christoph Hurni, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 58, N. 84 ff.; Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 58, N. 26). Zu beachten ist dabei stets das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht (Sophie Dorschner in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.] Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basler Kommentar ZPO, Art. 86, N. 6).

Die klagende Partei muss unabhängig von der Prozessmaxime nicht alle Ansprüche, die ihr aufgrund eines Lebenssachverhalts zustehen in einer einzigen Klage geltend machen. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Teilklage ist allerdings, dass der Anspruch teilbar ist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen echten und unechten Teilklagen. Eine echte Teilklage liegt vor, wenn ein Teilbetrag (quantitativ) einer Gesamtforderung eingeklagt wird. Bei einer unechten Teilklage geht es um einen individualisierten Anspruch, der sich entweder zeitlich oder aufgrund des Rechtsgrundes von anderen aus demselben Lebenssachverhalt abgeleiteten Forderungen abgrenzen lässt (Dorschner, a.a.O., Art. 86 ZPO, N. 1 ff., mit Verweisen).

2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Vorgehen der Berufungsbeklagten rechtlich zulässig ist. Daran ändern auch die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 142 III 502 E. 2.6 nichts. Es handelt sich um einen von mehreren Rechtsansprüchen, die im selben Lebenssachverhalt gründen und einander beeinflussen. Da der Unterhaltsanspruch sachlich gut von den übrigen Ansprüchen abgetrennt werden kann, spricht grundsätzlich nichts dagegen, diesen separat geltend zu machen. Den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der neuen Lebenssituation der Berufungsbeklagten festzusetzen, wie es das Bundesgericht verlangt, ist in Kenntnis der übrigen Umstände auch in einem separaten Verfahren möglich. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht der Umzug der Berufungsbeklagten massgeblichen Einfluss auf die aktuelle Unterhaltsforderung der Klägerin hat, sondern die veränderte rechtliche Situation in Bezug auf die Bemessung des Kinderunterhalts.

Ungewöhnlich ist vorliegend, dass aufgrund der rückwirkenden Forderung der Berufungsbeklagten in jenen Zeitraum eingegriffen wird, in dem das Verfahren vor der KESB [...] wegen des Umzugs nach [...] hängig war. Das ist hinzunehmen. Es wäre zweifellos prozessökonomischer gewesen, wenn über sämtliche Anträge in einem einzigen Verfahren hätte entschieden werden können. Daran ändert weder etwas, dass die Umzugsfrage stark umstritten war, noch dass die KESB für den Entscheid über den Unterhalt nicht zuständig war. Für letzteres besteht die Kompetenzattraktion beim Gericht, worauf auch das Bundesgericht explizit hingewiesen hat (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.6). Das Bundesgericht hat zudem ausdrücklich auf den Grundsatz der Einheit des Entscheids hingewiesen, der nur in begründeten Einzelfällen durchbrochen werden solle. Indessen gibt es keine Möglichkeit, die Anspruchsberechtigte zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu zwingen. Es bleibt ihr überlassen, ob und wann sie diesen geltend machen will.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich das Vorgehen der Berufungsbeklagten in unhaltbarer Weise zum Nachteil des Berufungsklägers auswirkt. Das ist nicht der Fall. Die psychische Belastung durch die längere Verfahrensdauer als Folge der Trennung der Verfahren trifft beide Parteien gleichermassen. Die dadurch bedingten Mehrkosten belasten die unterliegende Partei. Welche Partei das ist, zeigt sich erst bei Abschluss des Verfahrens. Der Berufungskläger profitiert sodann durch dieses Vorgehen, indem die rückwirkend geltend gemachte Unterhaltserhöhung auf 12 Monate vor Klageeinreichung begrenzt ist.

3. Zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsforderung der Klägerin und Berufungsbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Obwohl sich die Gerichtspraxis grossmehrheitlich auf Kinderunterhaltsbeiträge in eherechtlichen Verfahren bezieht, kann darauf abgestellt werden, da der Gesetzgeber mit der im Januar 2017 in Kraft getretenen Unterhaltsnovelle die Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern angestrebt hat.

4. Die Berufungsbeklagte verlangt gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Sie begründet den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des Kinderunterhaltsrechts (Art. 276 f. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), mithin mit der Möglichkeit neben dem Bar- auch Betreuungsunterhalt geltend machen zu können und nicht mit dem Umzug nach [...]. Dennoch kann diese Tatsache Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben, was im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Art. 13 lit. c SchlT ZGB gibt dem Kind die Möglichkeit, früher vereinbarte Unterhaltsbeiträge neu festlegen zu lassen, ohne dass wesentliche Änderungen eingetreten sein müssen.

Die Klägerin ist mittlerweile 10 Jahre alt. Sie lebt mit ihrer Mutter in [...] und besucht da die Primarschule. Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und die Hälfte der Schulferien verbringt sie bei ihrem Vater in [...].

5.1 Umstritten sind in erster Linie die Einkommen von Vater und Mutter. Der Vater ist gelernter [...], arbeitet aber seit rund 15 Jahren, vorerst im Ausland und seit rund 10 Jahren in der Schweiz, als selbstständiger [...]. Seit 2011 baut er sein Geschäft in der Schweiz kontinuierlich auf. Seit 2014 betreibt er neben seiner Einzelfirma die [...] GmbH, die hauptsächlich [...] anbietet und vermittelt. Ausserdem arbeitet er als selbstständiger [...]. Dieses Einkommen rechnet er über seine Einzelfirma ab.

Die Vorinstanz hat für das anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers trotz seiner Selbstständigkeit allein auf das Jahr 2018 abgestellt, was von keiner Seite beanstandet wird. Angesichts dessen, dass die Rechnungen der Vorjahre aufgrund eines Unfalls des Berufungsklägers stark beeinflusst wurden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Sodann zeigt die Rechnung des Jahres 2018 die aktuellen Verhältnisse, zumal die Berufungsbeklagte bereits seit 2015 in [...] wohnt und den Berufungskläger jedes zweite Wochenende und in den Schulferien besucht.

Der Berufungskläger macht geltend, dass er im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen von CHF 3'715.00 pro Monat erzielt habe. Darin sei die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs von CHF 233.00 enthalten, welche nicht zum Einkommen hinzugezählt werden dürfe. Die Vorinstanz habe das nicht berücksichtigt, was nicht korrekt sei. Auch seien ihm keine Einnahmen aus der GmbH anzurechnen.

Bezüglich der Aufrechnung des Privatanteils am Firmenfahrzeug hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass diese mit einer Abschreibung in gleicher Höhe auf Firmenvermögen «verrechnet» wurde. Für den Berufungskläger resultiere somit steuerlich kein höheres Einkommen. Tatsache ist, dass der Berufungskläger bei den Abschreibungen, auch wenn sie nötig sind, steuerlich einen gewissen Spielraum hat. Auch ohne von «kreativer» Buchhaltung sprechen zu wollen, ist es möglich, die Abschreibungen so festsetzen, dass es für ihn betrieblich günstig ist. Wesentlicher scheint jedoch, dass der Berufungskläger das Auto tatsächlich privat nutzt und somit die aufgerechnete Leistung effektiv bezieht, wie er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz deponiert hat (Aktenseite, AS 95). Die Kosten für den Betrieb des Autos müsste er auch von seinem Einkommen bezahlen, wenn er dieses ausschliesslich privat nutzen würde. Es bleibt folglich bei einem monatlichen Einkommen von CHF 3'715.00 aus der selbstständigen Tätigkeit (Einzelfirma). 

Der Berufungskläger betreibt die [...] GmbH seit Oktober 2014. Der erste Abschluss datiert vom 31.12.2015. Die Abschlüsse 2015 und 2016 wurden durch den schweren Unfall des Berufungsklägers, respektive die deswegen ausgerichteten Versicherungsleistungen, erheblich verfälscht. Danach musste die Firma neu lanciert werden. Diese können deshalb nicht für das erzielbare Einkommen herangezogen werden, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Es verbleiben folglich die Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018. Im Jahr 2017 resultierte ein Jahresverlust von CHF 1'812.00, 2018 ein Gewinn von CHF 2'530.00. Allerdings betrug der EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen) 2017 CHF 3'721.00 und 2018 sogar CHF 26'425.00. Das deutet darauf hin, dass die Firma, die sich nach wie vor im Aufbau befindet, durchaus Gewinn erzielt, der durch die Abschreibung von Neuinvestitionen im steuerlich zulässigen Rahmen «reguliert» wird. Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung eines bescheidenen monatlichen Einkommens von CHF 211.00 aus der GmbH durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Beim Berufungsbeklagten ist daher, wie dies die Vorinstanz getan hat, von einem monatlichen Verdienst von CHF 3'926.00 auszugehen.

5.3 Der Berufungskläger beruft sich weiter darauf, dass sich sein Einkommen aufgrund des Wegzugs der Berufungsbeklagten aus [...] vermindert habe, weil sich seine Betreuungszeit nun auf das Wochenende und die Schulferien konzentriere. Das sei die Zeit, in der er seinen Hauptumsatz erziele. Diese Argumentation ist nachvollziehbar. Hingegen ist es am Berufungskläger nachzuweisen, wie viel Umsatz er am Wochenende und wie viel er an den Wochentagen erzielt. Er ist auch im Rahmen der Offizialmaxime gehalten, seinen Standpunkt zu substantiieren und Beweise für seine Behauptungen zu offerieren.

Immerhin ist festzuhalten, dass die Parteien das neue Kontaktmodell seit Sommer 2015 leben, mithin bis zum erstinstanzlichen Urteil rund 4 Jahre gelebt hatten. Die Vorinstanz hat diesen Einwänden Rechnung getragen, indem sie zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers ausschliesslich auf den Abschluss 2018 abgestellt hat. Mit diesem Vorgehen hat sie eben gerade auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt und diejenigen vor dem Wegzug weggelassen. Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er macht auch nicht geltend, dass er seine Tätigkeit inskünftig noch mehr einschränken müsse. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal die Tochter älter und selbstständiger wird. Dass er zuweilen auch an Besuchswochenenden und in den Ferien von B.___ arbeiten muss, dürfte angesichts der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers nicht vollständig zu vermeiden sein. Hingegen obliegt es den Eltern, Besuche und Ferien so zu vereinbaren, dass Vater und Tochter möglichst viel Zeit miteinander verbringen können, ohne dass die Geschäftstätigkeit erheblich leidet.

Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Einkommen von total CHF 3'926.00 pro Monat. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, wie es bereits die Vorinstanz getan hat, dass es sich hier bereits um ein tiefes Einkommen handelt. Sollte der junge und gesunde Berufungskläger dieses mit seiner aktuellen Tätigkeit inskünftig über längere Frist nicht mehr realisieren können, muss er nötigenfalls einen Berufswechsel ins Auge fassen, um seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter weiterhin erfüllen zu können.

5.5 Die Mutter der Berufungsbeklagten ist gelernte [...]. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat sie ausgesagt, dass sie nur nebenbei auf diesem Beruf gearbeitet und nie davon habe leben können (AS 80). 2016 hat sie den [...] absolviert. Seit 2017 arbeitet sie mit einem 44 % Pensum als Mitarbeiterin in der [...] in […] und verdient monatlich CHF 2'217.00

Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz der Mutter der Berufungsbeklagten kein 50 % Pensum aufgerechnet habe, das auszufüllen sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei. Der Einwand ist berechtigt. Dass die Mutter gemessen an einem 100 % Pensum mehr verdient als der Vater, hat keinen Einfluss darauf, welches Erwerbspensum ihr zugemutet werden kann. Der Gesetzgeber geht ja gerade davon aus, dass sich jeder Elternteil «nach seinen Kräften» am Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu beteiligen habe (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz im Unterhaltsrecht so präzisiert, dass der kinderbetreuende Elternteil gehalten ist, im Umfang eines 50 % Pensums erwerbstätig zu werden, sobald das jüngste Kind eingeschult wird (BGE 144 III 481). Die Kindsmutter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sehr bescheiden lebe. Das trifft zu. Das sollte sie indessen nicht daran hindern, im Jahresdurchschnitt ein 50 % Pensum zu versehen. Das gilt umso mehr, als die Berufungsbeklagte mittlerweile 10 Jahre alt ist. Auch nach früherer Praxis wurde der Kindsmutter ab diesem Alter des Kindes ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet.

Es gibt keinen Grund, der Mutter vorliegend ein kleineres Pensum zuzubilligen, weil sie, hochgerechnet auf ein Vollpensum, ein höheres Einkommen erzielt als der Vater. Der Gesetzgeber geht explizit davon aus, dass jeder Elternteil nach seinen Möglichkeiten an den Kindesunterhalt beiträgt. Das höhere Einkommen der Kindsmutter wirkt sich ohnehin allein im Rahmen des Betreuungsunterhalts aus. Dieser entfällt, wenn sie ihren Bedarf mit dem eigenen Einkommen decken kann. Die Kindsmutter erbringt ihren Anteil am Kinderunterhalt in erster Linie im Umfang des Naturalunterhalts. Am Barunterhalt hat sich die obhutsberechtigte Kindsmutter nur zu beteiligen, wenn sie finanziell erheblich stärker als der unterhaltspflichtige Kindsvater ist. Das ist hier nicht der Fall.

5.6 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Ent-scheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).  

Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Kindsmutter ihr Pensum beim jetzigen Arbeitgeber aufstocken könne. Das hat nur dann einen Einfluss auf den Entscheid, wenn es in der Region keine vergleichbaren Stellen geben sollte. Das ist nicht der Fall. Falls die Kindsmutter ihr Pensum beim jetzigen Arbeitgeber nicht erhöhen könnte, müsste sie sich nach einer anderen Arbeitsstelle umsehen. Im Bereich [...] sind Arbeitskräfte gesucht, so dass es ihr ohne weiteres gelingen sollte, an ihrem Wohnort oder in der näheren Umgebung eine höherprozentige Anstellung zu finden. Eine lange Übergangsfrist ist hiezu nicht nötig. Die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Erwerbstätigkeit von Müttern schulpflichtiger Kinder ist bekannt und gefestigt. Sie musste daher damit rechnen, dass ihr ein höheres Pensum angerechnet wird.

Die Kindsmutter hat geltend gemacht, dass sie ihren Beruf habe wechseln müssen, um dieses Einkommen zu erzielen. Wenn sie darauf bestanden hätte, im erlernten Beruf zu arbeiten, wäre ihr Einkommen tiefer. Ob das zutrifft, kann nicht beurteilt werden. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat sie angegeben, dass sie in ihrem erlernten Beruf kein existenzsicherndes Einkommen erzielt und deshalb nur nebenbei auf diesem Beruf gearbeitet habe (AS 60). Die Kindsmutter konnte somit schon vor der Geburt der Berufungsbeklagten nicht von ihrem erlernten Beruf leben. Der Berufswechsel erfolgte demnach unabhängig vom Unterhalt der Berufungsbeklagten. Es gibt folglich keinen Grund, weshalb die Kindsmutter in ihrem aktuellen Beruf kein 50 % Pensum versehen könnte und kein entsprechendes Einkommen generieren könnte. Der Berufungskläger forderte bereits bei der Vorinstanz eine entsprechende Pensenerhöhung. Diese ist der Kindsmutter folglich ab Vollendung des 10. Altersjahrs der Berufungsbeklagten anzurechnen. Mit diesem Pensum kann sie folglich CHF 2'520.00 pro Monat erzielen.

6. Der Berufungskläger moniert weiter die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Er macht geltend, diese habe zwar festgestellt, dass in seinem Grundbetrag von CHF 850.00 keine Kosten für die Betreuung von B.___ während ihres Aufenthalts bei ihm enthalten seien. Dennoch habe sie es versäumt, dafür einen entsprechenden Betrag anzurechnen. Der vom Berufungskläger für die Ausübung des Besuchsrechts geltend gemachte Betrag von CHF 150.00 pro Monat scheint angesichts des geleisteten Betreuungsumfangs und des zurückzulegenden Wegs, um die Tochter abzuholen oder zurückzubringen, als angemessen. Dieser Betrag ist folglich in seinem Bedarf für besondere Auslagen für die Tochter zu berücksichtigen. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich sein Grundbetrag um CHF 150.00 pro Monat erhöht werden sollte. Allein der Verweis auf die angebliche Praxis im Kanton Bern ändert daran nichts. Es bleibt daher bei einem Grundbetrag von CHF 850.00 für den in einer Wohngemeinschaft lebenden Vater.

Bezüglich der geltend gemachten Krankheitskosten des Berufungsklägers ist zu bemerken, dass in der Steuererklärung 2016 des Berufungsklägers solche ausgewiesen sind, in den Steuererklärungen 2017 und 2018 dagegen nicht mehr. Der Berufungskläger macht auch nicht geltend und weist nach, dass er derzeit in ärztlicher Behandlung ist. Die Aufrechnung von fiktiven Kosten kommt nicht in Frage. Was die übrigen Auslagen angelangt, bleibt es bei appellatorischer Kritik. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kosten für auswärtige Mahlzeiten, so wie sie der Berufungskläger begründet, klar geschäftliche Auslagen sind und somit dort als Spesen geltend gemacht werden könnten und müssten.

Der Berufungskläger halbiert in willkürlicher Art und Weise die Krankenkassenkosten der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter. Weder ist nachgewiesen, dass diese tatsächlich tiefer ausfallen werden als von der Vorinstanz angenommen, noch hat er sich mit den Überlegungen des Vorderrichters auseinandergesetzt. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen.

7. Die Vorinstanz hat den resultierenden Überschuss je hälftig auf Vater und Tochter aufgeteilt. Sie hat das einerseits damit begründet, dass die Kindseltern nicht verheiratet seien, weshalb die Kindsmutter nicht am Überschuss des Vaters partizipiere und andererseits der Bedarf der Tochter «äusserst straff» berechnet worden sei. Das ist nicht angängig. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, alle Kinder, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, unterhaltsrechtlich gleichzustellen. Die Kindsmutter partizipiert im Rahmen des Betreuungsunterhalts am Einkommen des Vaters, soweit sie nicht in der Lage ist, ihren familienrechtlichen Bedarf selber zu decken. Darüber hinaus hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater, weder direkt noch indirekt. Das aussereheliche Kind soll analog den ehelichen Kindern am Lebensstandard des Vaters partizipieren. In eherechtlichen Verfahren hat sich die Praxis dahingehend entwickelt, dass der Überschuss i.d.R. auf «grosse» (Eltern) und «kleine» Köpfe (Kinder) aufgeteilt wird. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Verteilung von 2:1 entspricht in der vorliegenden Familienkonstellation dieser Praxis und ist daher zu übernehmen.

8.1 Aufgrund des Gesagten ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:

Vater

Mutter

B.___

Grundbetrag

   850

1350

  400

Miete inkl. NK

 2150

  835

Anteil Dritte/Kind

-1358

-142

  142

Krankenkasse obl.

   293

 200

    80

Telekom/Mobilar

    50

 100

Ausw. Verpfl.

    50

Laufende Steuern

  280

 105

Krankheitskosten

   40

   10

Besuchskosten

  150

total

2465

2488

  632

8.2 Der Vater hat von seinem Einkommen von CHF 3’926.00 vorab den eigenen Bedarf von CHF 2'465.00, den ungedeckten Bedarf der Tochter (nach Abzug der Kinderzulage von CHF 230.00) von CHF 402.00 und denjenigen ihrer Mutter von CHF 270.00 zu decken. Vom Überschuss von 788.00 kann die Tochter einen Drittel oder CHF 262.00 beanspruchen. Der Berufungskläger hat somit an die Berufungsbeklagte mit Wirkung ab Oktober 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00, bestehend aus CHF 665.00 Bar- und CHF 270.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

8.3 Ab Mai 2020 hat die Tochter einen Grundbetrag von CHF 600.00. Entsprechend steigt ihr Bedarf auf CHF 832.00 an. Ihr Einkommen bleibt bei CHF 230.00 (Kinderzulage). Ab demselben Zeitpunkt ist der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen in der Höhe eines 50 % Pensums von CHF 2'520.00 anzurechnen. Dieses deckt ihren Bedarf von CHF 2'488.00 auch unter Berücksichtigung einer allfällig leicht höheren Steuerbelastung ab. Dadurch entfällt der Betreuungsunterhalt. Aufgrund dessen beträgt der Überschuss des Vaters nun CHF 859.00. Davon kann die Tochter weiterhin 1/3 oder CHF 286.00 beanspruchen. Der monatliche (Bar-)Unterhaltsbeitrag beträgt somit ab 1. Mai 2020 gerundet CHF 890.00.

8.4 Eine weitere Abstufung ist vorzunehmen auf den Zeitpunkt hin in dem die Tochter 16 Jahre alt wird. Die Kindsmutter ist dann gehalten ein 100 % Pensum zu arbeiten. Dadurch erzielt sie einen um fast CHF 1'000.00 höheren Überschuss pro Monat als der Kindsvater. Sie hat sich deshalb am Barunterhalt der Tochter zu beteiligten. Indessen erbringt sie nach wie vor den Naturalunterhalt allein. Am Barbedarf der Tochter (CHF 602.00) hat sie sich somit zu 1/4 oder CHF 150.00 zu beteiligen. Dadurch steigt der Überschuss des Vaters auf CHF 1'009.00, an dem die Tochter zu 1/3 beteiligt ist. Der Unterhaltsbeitrag beträgt daher ab 1. Mai 2026 gerundet CHF 790.00 pro Monat.

9. Die Vorinstanz hat auf den verfallenen Unterhaltsbeiträgen 5 % Zins zugesprochen. Das ist nicht angängig. Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 345 festgehalten, dass der Zweck von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen die Sicherung des laufenden Unterhalts sei. Diese seien nicht als Kapitalanlage gedacht (E. 4.2 und 4.4.4). Es kam deshalb zum Schluss, dass verfallene Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 1 OR ab Anhebung der Betreibung zu verzinsen seien, d.h. ab Postaufgabe des Betreibungsbegehrens (E. 4.5). Die Zusprechung eines Zinses ab Verfall der einzelnen Unterhaltsrate kommt daher nicht in Frage.

III.

1. Die Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die Gesuche sind begründet. Sie sind nach wie vor prozessarm. Die Gesuche sind deshalb gutzuheissen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 sind daher den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Bei der Kostennote der Vertreterin des Berufungsklägers sind Nachbearbeitungsarbeiten zum erstinstanzlichen Urteil enthalten (Urteil lesen, Weiterleitung an Mandant, Tel. mit Mandant). Diese sind nicht zusätzlich zu entschädigen, da sie bereits durch die Vorinstanz entschädigt wurden. Unnötig ist sodann der Posten «Abklärung Frist». Die Kenntnis der Berufungsfrist ist juristisches Allgemeinwissen. Die Ermittlung des konkreten Fristablaufs ist dagegen reine Administration, die nicht zusätzlich entschädigt wird. Eine Honorarvereinbarung hat sie nicht eingereicht, weshalb es für den Nachzahlungsanspruch beim Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde bleibt. Die Kostennoten geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern werden aufgehoben.

2.    Ziffer 1 lautet neu wie folgt:

Der Unterhaltsvertrag vom 7. März 2011/8. April 2011 wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 abgeändert.

A.___ wird verpflichtet, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an seine Tochter B.___ zu bezahlen:

ab 1. Oktober 2017 bis 30. April 2020: CHF 935.00 (CHF 665.00 Bar- und CHF 270.00 Betreuungsunterhalt);

ab 1. Mai 2020: CHF 890.00 Barunterhalt

ab 1. Mai 2026: CHF 790.00 Barunterhalt.

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen der Tochter jedoch zusätzlich zukommen (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Kindsmutter). Der Beklagte ist verpflichtet, die Differenz der Kinder- und Ausbildungszulagen des Kantons Bern zusätzlich an die Tochter weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

3.    Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

des Kindsvaters CHF 3'926.00

der Kindsmutter bis April 2020 CHF 2'217.00, ab Mai 2020 bis April 2026 CHF 2'520.00, ab Mai 201 2026 CHF 5’040.00

-        B.___ CHF 230.00 (Kinderzulagen);

monatlicher Bedarf

des Kindsvaters CHF 2'465.00

der Kindsmutter CHF 2'488.00

-        B.___ CHF 632.00, ab Mai 2020 CHF 832.00.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.    Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden sie vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des jeweiligen Anteils innert 10 Jahren (Art. 123 ZPO), wenn A.___ und/oder B.___ resp. ihre Mutter C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

6.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote der Vertreterin von A.___, Rechtsanwältin Jasmin Brechbühler,  wird festgesetzt auf CHF 2’994.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und diejenige der Vertreterin von B.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,  wird auf CHF 1'886.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Die Kostennoten werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien direkt vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ resp. C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsvertretern die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Dieser beträgt für Rechtsanwältin Brechbühler CHF 821.20 und für Rechtsanwältin Dr. Lupi Thomann von CHF 927.60 (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2020.36 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.10.2020 ZKBER.2020.36 — Swissrulings