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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.07.2020 ZKBER.2020.26

7 luglio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,723 parole·~9 min·3

Riassunto

Forderung aus Sachmängelgewährleistung

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 7. Juli 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller    

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Fürsprecher und Notar Martin Bürgi,

Berufungsklägerin

gegen

1.    B.___,

2.    C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung aus Sachmängelgewährleistung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG schloss am 22. Dezember 2010 mit B.___ und C.___ je einen Kaufvertrag über die Aktien der D.___ AG. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 6'200'000.00. Am 13. Februar 2017 reichte die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) gegen B.___ und C.___ (nachfolgend: die Beklagten) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend Forderung aus Sachmängelgewährleistung ein. Sie beantragte, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr CHF 861'844.90 beziehungsweise CHF 118'602.50, jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit Urteil vom 21. November 2019 wies das Amtsgericht die Klage ab.

2. Die Klägerin erhob im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung fristgerecht Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei das folgende Rechtsbegehren:

Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21.11.2019 (SLZAG.2017.5-ASLMAN) sei aufzuheben und es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen;

-unter Kostenfolge

Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Die Parteivertreter reichten am 4. und 11. Juni 2020 ihre Honorarnoten ein. Die Streitsache ist somit spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Das Amtsgericht führte im Wesentlichen aus, die Klägerin begründe den geltend gemachten Anspruch damit, dass die Beklagten als Verkäufer ihr anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrages über das Unternehmen D.___ AG diverse Zusicherungen zur Gesellschaft abgegeben hätten. Unter anderem sei ihr ausdrücklich zugesichert worden, dass die D.___ AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen habe. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass die D.___ AG in besagtem Zeitpunkt in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen E.___ GmbH gestanden sei und gegenüber der E.___ GmbH fixe und exklusive Lieferverpflichtungen gehabt habe. Der Kaufsache habe es folglich an einer zugesicherten Eigenschaft gefehlt, weshalb ein Sachmangel vorgelegen sei. Die Klägerin führe weiter aus, den Beklagten diesen Mangel nach Entdeckung schriftlich angezeigt zu haben. Sie habe dies zwar erst nach Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Mängelrügefrist getan, doch sei dies unbeachtlich, weil das Gesetz im Falle einer absichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer gemäss Art. 203 Obligationenrecht (OR, SR 220) keine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige vorsehe. Vorliegend handle es sich um einen Fall einer absichtlichen Täuschung. Die Täuschung bestehe darin, dass die Beklagten als Verkäufer der Klägerin als Käuferin den besagten Eigenhändler- und Vertriebsvertrag mit der E.___ GmbH im Rahmen einer sogenannten Due Diligence-Prüfung, welche die Prüfung der D.___ AG als Kaufgegenstand zum Zweck gehabt habe, nicht vorgelegt hätten. Die Klägerin sei durch die bewusste Nichtvorlage des Vertrages absichtlich über die Zusicherung getäuscht worden, dass die D.___ AG an keine festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen gebunden sei. Aufgrund dieser Täuschung sei unbeachtlich, dass sie den Beklagten diesen Mangel erst nach Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Frist angezeigt habe. Die Beklagten hätten ihr Ersatz für den aus der mangelhaften Kaufsache resultierten Schaden zu leisten.

Weiter erwog das Amtsgericht, nach Würdigung der eingereichten Urkunden sowie der Zeugen- und Parteibefragung sei festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Beweis zu erbringen, dass die Beklagten ihr den Vertrag der D.___ AG mit der E.___ GmbH an der Due Diligence-Prüfung nicht vorgelegt hätten. Im Gegenteil liessen die klaren Aussagen der Beklagten und von F.___ stark darauf schliessen, dass dem eben gerade nicht so gewesen und der Vertrag in einer «Drucke» mit sämtlichen weiteren Verträgen der Klägerin zur Prüfung bereitgestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vertrag zwischen der D.___ AG und der E.___ GmbH der Klägerin an der Due Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur Prüfung vorgelegt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die Mängelrüge den Beklagten erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Rügefrist zugestellt habe und folglich verspätet erfolgt sei. Da der Vertrag mit der E.___ GmbH der Klägerin an der Due Diligence-Prüfung mit sämtlichen weiteren Verträgen zur Prüfung vorgelegt worden sei, liege auch kein Fall einer absichtlichen Täuschung vor. Die Ansprüche der Klägerin aus Sachmängelgewährleistung seien deshalb verwirkt, weshalb die Klage abgewiesen werde.

2. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung zusammenfassend geltend, sie habe in ihrer Klageschrift vor der Vorinstanz dargetan, dass die Parteien am 22. Dezember 2010 einen Kaufvertrag um die Aktien der D.___ AG abgeschlossen hätten. In diesem Vertrag hätten die Beklagten ausdrücklich zugesichert, dass die D.___ AG am 31. Dezember 2010 keine Verpflichtungen irgendwelcher Art aufweise, die aus der Bilanz per 31. Dezember 2010 nicht hervorgingen und dass in den Anmerkungen zu der Bilanz per 31. Dezember 2010 alle Eventualverpflichtungen der Gesellschaft per 31. Dezember 2010 aufgeführt seien. Weiter sei bestätigt und gewährleistet worden, dass allen erkennbaren und / oder bilanzierungspflichtigen Risiken und Wert-einbussen bei der Bewertung und Festsetzung der Wertberichtigungen und Rückstellungen genügend Rechnung getragen worden sei. Schliesslich hätten die Beklagten in Ziffer 7 des Kaufvertrages bestätigt, dass keine festen Abnahme- oder Lieferverpflichtungen bestünden. Diese Tatsachen habe sie durch Vorlage der zwei Kaufverträge belegt. In der Folge habe sie dargetan, dass sie nach Übernahme der Aktien habe feststellen müssen, dass die vorgenannten Zusicherungen nicht stimmten. Die D.___ AG habe der E.___ GmbH exklusive Lieferrechte zugestanden gehabt, die im Zeitpunkt des Aktienkaufvertragsschlusses bestanden hätten. Gestützt darauf habe sie Ansprüche aus Sachmängel geltend gemacht und dargelegt, dass die Beklagten im Kauf bewusst falsche Aussagen gemacht und sie damit getäuscht hätten. Die Vorinstanz sei darauf in ihrem Entscheid nicht eingegangen. Sie habe nicht geprüft, ob die Beklagten mit Vertragsschluss falsche Tatsachen behauptet hätten. Als mögliche Täuschungshandlung habe sie einzig die behauptete Nichtvorlage des E.___ GmbH-Vertrages anlässlich der Due Diligence Prüfung geprüft. Mit dem Sachverhaltsaspekt «Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses» habe sich das Amtsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit habe es einen wesentlichen Teil des rechtserheblichen Sachverhalts nicht festgestellt und sich in der Folge mit dessen rechtlichen Wirkungen nicht auseinandergesetzt. Hätte es dies getan, wäre es zu einem anderen Schluss gekommen. Wenn die Vorinstanz nicht prüfe, ob die Beklagten im Kaufvertrag Eigenschaften zugesichert hätten, die sich als falsch erwiesen, und damit Gewährleistungsansprüche begründeten, verletze sie Art. 197 OR. Damit sei die Berufung begründet. Weil das Amtsgericht wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt habe und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständigt werden müsse, sei die Sache an sie zurückzuweisen.

3. Die Beklagten entgegnen in ihrer Berufungsantwort vorab, auf die Berufung könne mangels eines rechtsgenüglichen Antrages nicht eingetreten werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung an das erstinstanzliche Gericht genüge nicht. Ein solches Rechtsbegehren widerspreche der grundsätzlich reformatorischen Wirkung der Berufung. Die Berufungsklägerin stelle kein reformatorisches Rechtsbegehren. Auch behaupte sie mit keinem Wort und lege dies auch nicht substantiiert dar, weshalb das angerufene Gericht im Falle der Begründetheit einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte.

4.1 Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Berufung einzig erreichen will, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese dann den Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständige.

4.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittel-instanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (Urteile des Bundegerichts 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020, E. 2.1 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Berufung ist ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel. Geltend gemacht werden können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ein blosser Rückweisungsantrag vermag daher insbesondere auch dann nicht zu genügen, wenn ein fehlendes oder unzureichendes Beweisverfahren gerügt beziehungsweise wie vorliegend eine Vervollständigung des Sachverhalts verlangt wird, denn es hängt vom Ermessen der Berufungsinstanz ab, ob ein solcher Verfahrensmangel zur Rückweisung führt oder nicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Entscheid in der Sache von vornherein nicht möglich ist, vermag ein blosser Rückweisungsantrag zu genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsklägerin behauptet denn auch nicht und legt nicht dar, dass das Obergericht im Falle der Begründetheit einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte. Auch aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass sie die Rückweisung an die Vorinstanz will. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Klägerin und Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Differenz von CHF 17'000.00 zum einbezahlten Kostenvorschuss (CHF 25'000.00) ist ihr zurückzuerstatten. Weiter hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für deren Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Das in der Kostennote vom 4. Juni 2020 geltend gemachte Honorar ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 hat die A.___ AG zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ AG ist der zuviel bevorschusste Betrag von CHF 17'000.00 zurückzuerstatten.

3.    Die A.___ AG hat B.___ und C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'096.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 980'447.40.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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