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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.05.2020 ZKBER.2020.16

19 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,403 parole·~17 min·3

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2020     

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ S.A., vertreten durch Rechtsanwalt François Bohnet,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und die B.___ S.A. schlossen am 22. September 2014 einen in englischer Sprache verfassten Vertrag mit dem Titel «Framework employment contract for temporary assignments». Am 22. September 2014 und am 2./3. Oktober 2014 vereinbarten sie in der Folge je ein «Assignment schedule». Als «Start of employment» enthielt der erste Vertrag den 6. Oktober 2014 und der zweite Vertrag den 13. Oktober 2014. Als «Period of employment» nannten beide Verträge den 31. März 2015.

Am 3./5. März 2015 unterzeichneten A.___ und die B.___ S.A. ein weiteres «Assignment schedule» mit «Start of employment» am 13. Oktober 2014 und «Period of employment» vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015. Als «Client company» war bei allen Verträgen die «C.___ GmbH» und als «Place of work» «CH-Solothurn» erwähnt. Als «Weekly working time» vereinbarten sie «40 hours» und als «Project budgeted allowance» den Betrag von «CHF 113.50 gross/hour». Mit E-Mail vom 30. März 2015 an A.___ teilte die B.___ S.A. mit, «Please kindly note that unfortunately you are not permitted to continue working on the project after your current contract expires on 31/03/2015».

2.1 Am 30. Mai 2018 reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ S.A. (nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein. Die Klägerin beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ein Arbeitszeugnis auszustellen und ihr aufgrund der bisherigen Weigerung der Beklagten einen Monatslohn von CHF 18'160.00 als Entschädigung zuzusprechen. Zusätzlich verlangte sie einen Betrag von CHF 4'540.00, weil der Arbeitsbeginn von der Beklagten kurzfristig vom 6. auf den 13. Oktober 2014 verschoben worden sei. Weiter forderte sie den Betrag von CHF 54'480.00 (CHF 113.50/h x 160 x 3) für die Laufzeit des dritten Assignments vom 1. April bis 30. Juni 2015.

2.2 Das Amtsgericht fällte am 23. Oktober 2019 folgendes Urteil:

1.      Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 3'632.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 7. April 2015 zu bezahlen.

2.      Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Arbeitszeugnis in Deutsch und Englisch innert 20 Tagen ab Rechtkraft des vorliegenden Urteils auszustellen, wobei die Fassung vom 13. Februar 2018 als Basis dient und dieses insbesondere durch das von der Klägerin geleistete Arbeitspensum sowie durch eine aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und –quantität) der Klägerin und ihres Verhaltens zu ergänzen ist und keine Codierungen enthält.

3.      Im Übrigen ist die Klage abgewiesen.

4.      Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'561.00 (CHF 4'201.45 Honorar, CHF 33.45 Auslagen, CHF 326.10 MwSt.) bzw. 9/10 von CHF 5'067.75 (CHF 4'668.30 Honorar, CHF 37.15 Auslagen, CHF 362.30 MwSt.) zu bezahlen.

5.      Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Linda Dosch, Advokatur Notariat Ineichen Dosch, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, eine Entschädigung von CHF 5'873.80 (CHF 5'202.00 Honorar, CHF 251.90 Auslagen, CHF 419.95 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwältin Linda Dosch, Luzern, die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1'556.25 (CHF 1'445.00 Honorar, CHF 111.25 MwSt.).

6.      Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Dolmetscherkosten) sind von der Klägerin mit CHF 4'500.00 und von der Beklagten mit CHF 500.00 zu bezahlen. Wird keine Begründung verlangt, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'500.00 auf CHF 3'500.00, wobei der Anteil der Klägerin noch CHF 3’150.00 und derjenige der Beklagten noch CHF 350.00 beträgt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerin trägt ihr Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald die Klägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Das Amtsgericht stellte den Parteien am 24. Oktober 2019 das Dispositiv des Entscheids zu, worauf die Klägerin am 4. November 2019 darum ersuchte, eine schriftliche Begründung nachzuliefern. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 22. Januar 2020 zugestellt.

3. Die Klägerin (nachfolgend auch als Berufungsklägerin bezeichnet) erhob am 20. Februar 2020 «teilweise» Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei die folgenden Anträge:

1.      Ziff. 1 des Rechtsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu ändern:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen zu den bereits zugesprochenen CHF 3’632.00 um CHF 50’848,00 erhöhten Betrag von demnach insgesamt CHF 54’480.00 (CHF 113.50/Std. x 160 x 3) zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2015.

2.      Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei im Umfang von Ziff. 1 aufzuheben.

3.      Ziff. 4 des Rechtsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vorn 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu ändern:

Die Beklagte sei zu verpflichten, die eigenen erstinstanzlichen Anwalts- und Parteikosten in festgestellter Höhe von CHF 4’561.00 zu tragen.

4.      Ziff. 6 des Rechtsspruchs des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2019 sei wie folgt zu ändern:

Die Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten (inklusive Dolmetscherkosten) zur Hälfte, nämlich in festgesetzter Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

5.      Ziff. 2 und 5 werden anerkannt und erwachsen in Rechtskraft.

6.      Die Klägerin beantragt vollumfängliche unentgeltliche Rechtshilfe.

7.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Der Präsident der Zivilkammer stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2020 die Berufung der Beklagten zu mit dem Hinweis, sie habe Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Berufungsantwort einzureichen und darin allenfalls eine Anschlussberufung zu erheben. Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass die Beklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat. Innert der den Parteien anschliessend dafür eingeräumten Frist reichte einzig die Vertreterin der Klägerin eine Honorarnote ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Klägerin erhob frist- und formgerecht das gegen den Entscheid des Amtsgerichts zulässige Rechtsmittel der Berufung. Sie erwähnt als Berufungsgründe sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wobei sie sich in der Begründung der Berufung einzig auf «fehlerhafte Rechtsanwendung» (Berufung S. 4) bezieht. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt. Die Beklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr eine stillschweigende Anerkennung der Anträge der Berufung zu unterstellen wäre. Die von ihr in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen sind weiterhin zu beachten (Sterchi, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 13 zu Art. 312 ZPO).

2.1 Strittig ist einzig der von der Klägerin für das dritte Assignment vom 1. April bis 30. Juni 2015 eingeklagte Betrag von CHF 54'480.00. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte, CHF 3'632.00 zu bezahlen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, das in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen.

2.2 Das Amtsgericht erwog, zwischen den Parteien liege ein Arbeitsverhältnis vor, das sich auf einen Rahmenvertrag stütze. Nach Ablauf von jeweiligen Einsatzverträgen bestehe somit die Möglichkeit, jederzeit weitere Einsatzverträge abschliessen zu können, womit dann auch zeitgleich der Rahmenvertrag automatisch Anwendung finde. Der Arbeitsvertrag könne also frühestens dann enden, wenn eine Partei die Kündigung ausspreche, weshalb von einem unbefristeten Vertrag mit Mindestdauer auszugehen sei. Es sei unbestritten, dass die Klägerin am 30. März 2015 von der Beklagten ein E-Mail erhalten habe, mit welchem der Klägerin unter anderem mitgeteilt worden sei, dass sie nach Ablauf ihres aktuellen Vertrages per 31. März 2015 nicht mehr am Projekt weiterarbeiten könne. Es sei ihr somit unmissverständlich mitgeteilt worden, sie habe per 1. April 2015 nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, weshalb diese E-Mail als Kündigung zu qualifizieren sei. Eine Kündigung bedürfe in der Regel keiner besonderen Form. Sie sei aber stets empfangsbedürftig. Die Klägerin habe dieses Kündigungsmail unbestritten entgegengenommen. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 sei als Anschlusseinsatz beziehungsweise Verlängerung des vorangegangenen Einsatzvertrages vom 2./3. Oktober 2014 zu betrachten. Da der Einsatzvertrag vom 2./3. Oktober 2014 von den Parteien für die Zeitspanne vom 13. Oktober 2014 bis 31. März 2015, das heisst für rund 5.5 Monate, vereinbart worden sei, komme die Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gemäss Ziffer 2.4 b) des Rahmenvertrags zur Anwendung, was im Übrigen mit der Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11) übereinstimme. Somit habe die Kündigungsfrist am 31. März 2015 zu laufen begonnen und am 6. April 2015 geendet. Die Ausführungen der Klägerin, die Absage einen Tag vor Arbeitsbeginn sei zur Unzeit und unberechtigt erfolgt, sowie, sie habe so kurzfristig keinen Arbeitsersatz finden können, gingen daher fehl. Sie habe deshalb lediglich Anspruch auf den Lohn für die nicht ausbezahlten Arbeitstage per Ende der Kündigungsfrist. Gemäss Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 hätten die Parteien 40 Arbeitsstunden pro Woche à CHF 113.50 pro Stunde vereinbart. Für die vier Arbeitstage vom 1.-3. sowie 6. April 2015 resultiere folglich ein offener Betrag beziehungsweise Bruttolohn in der Höhe von CHF 3'632.00. Im Übrigen sei festzuhalten, dass kein missbräuchlicher Kettenarbeitsvertrag vorliege, zumal die Einsätze beim gleichen Entleiher, nämlich die C.___ GmbH, stattgefunden hätten.

2.3 Die Berufungsklägerin rügt, das Amtsgericht stelle fehlerhaft fest, dass das Salär nur für die ersten sieben Tage geschuldet sei. Sie wende sich gegen die Auffassung, in der Mitteilung vom 30. März 2015 könne eine Kündigung herausgelesen werden, die das Arbeitsverhältnis mit sieben Tagen Kündigungsfrist beendet habe. Sie bleibe bei ihrer Argumentation, dass Art. 334 Obligationenrecht (OR, SR 220) anwendbar sei und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ende, denn gemäss Art. 335b Abs. 2 OR könne während der Probezeit eine Kündigung vollständig ausgeschlossen werden. Vorliegend sei sie denn auch ausgeschlossen worden. Somit sei die Zahlung des vollen Lohnes für die drei Monate geschuldet. Der Rahmenvertrag (Framework employment contract for temporary assignments) in Verbindung mit dem Einzelarbeitsvertrag (Assignment schedule) sei verwirrend. Der Ausschluss einer Probezeit bei dem Einzelvertrag sei zum Schutz des Arbeitnehmers, das heisst zu ihrem Schutz vereinbart worden. Diese Vereinbarung vom 3./5. März 2015 habe sie unterzeichnet und sich damit sicher sein können, dass ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden sei, der durch Zeitablauf ende und weder in der Probezeit noch durch eine Kündigung beendet werden könne. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr mitgeteilt worden, dass sie keine gute Arbeit leiste. Im Rahmenvertrag sei unter 2.4 «End of employment» Folgendes vereinbart worden: «If the assignment schedule has been concluded for a specified duration, the employment ends as a matter of course and automatically at the end of the agreed duration without the need for termination». Hierauf habe sie sich verlassen können. Warum vorliegend nun trotzdem eine Kündigung möglich sein soll, sei nicht einsichtig und werde vom Amtsgericht auch nicht begründend ausgeführt. Zwar finde sich der Satz im Rahmenvertrag «The contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject to the notice periods set out below» und die Kündigungsfristen für den unbefristeten Vertrag würden dann auch aufgeführt. Dieser Satz sei aber missbräuchlich, verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Der Ausschluss der Probezeit sei als Schutz des Arbeitnehmers ausgestaltet und solle vorliegend über die Hintertür wieder ausgehobelt werden. Der Arbeitnehmer, der sich auf diese kurzfristigen Verträge einlassen müsse und sowieso keine Lebensplanung aufnehmen könne, werde so als schwache Partei völlig schutzlos der Willkür der Unternehmen ausgeliefert, weshalb Kettenarbeitsverträge der gleichen Person, bei dem gleichen Entleiher mit der gleichen Aufgabe, die sich ununterbrechend anschliessen, auch verboten seien. Nicht richtig sei weiter der Verweis der Vorinstanz auf Art. 19 Abs. 4 AVG. Das AVG beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Personalverleiher und dem Arbeitnehmer und nicht auf das Verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer. Art. 19 Abs. 4 AVG beziehe sich auf unbefristete Verträge und nicht, wie hier vorliegend, auf befristete Verträge. Nähme man den Rahmenvertrag als unbefristeten Vertrag, so hätte er gekündigt werden können mit einer Frist von sieben Tagen. Der Rahmenvertrag sollte aber gerade nicht gekündigt werden, dies sei lediglich ein durch den Einsatzvertrag bedingter Arbeitsvertrag. Gekündigt werden sollte nur der Einsatzvertrag, der ohne Probezeit auf drei Monate abgeschlossen worden und somit gerade kein unbefristeter Einzelarbeitsvertrag gewesen sei. Art. 19 Abs. 4 AVG könne hier nicht gegen Art. 334 OR angeführt werden als lex specialis, da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte regelten. Der Vertrag sei für eine bestimmte Zeit, nämlich für drei Monate, geschlossen worden und habe gemäss Art 334 OR zuvor nicht gekündigt werden können.

3.1 Gegenstand der Vertragsbeziehung der Parteien ist Temporärarbeit. Temporärarbeit ist die Hauptform des Personalverleihs. Für den Fall des Personalverleihs wird der obligationenrechtliche Arbeitsvertrag durch das AVG genauer geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV, SR 823.111) liegt Temporärarbeit dann vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. Die Arbeitgeberin (Temporärfirma, Verleiherin) stellt die Arbeitnehmerin mit deren Einverständnis für eine bestimmte Zeit einem Dritten (Einsatzbetrieb) zur Leistung von Arbeit zur Verfügung. In der Praxis wird bei der Temporärarbeit zunächst ein Rahmenvertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen abgeschlossen, worauf ein vollständiger Arbeitsvertrag erst mit dem Einsatzvertrag, der die konkrete Arbeits- und Lohnzahlungspflicht festlegt, zustande kommt. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen der Temporärfirma und dem Arbeitnehmer (vgl. dazu Geiser/ Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, Rz 171 ff.; Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 20 zu Art. 319 OR).

3.2. Beim «Framework employment contract for temporary assignments» (Urk. 5) handelt es sich um einen solchen Rahmenvertrag, bei den drei «Assignment schedule» (Urk. 2 – 4 der Klägerin) um Einsatzverträge. Der Einsatzvertrag vom 3./5. März 2015 (Urk. 4) wurde auf die Dauer von drei Monaten befristet («Period of employment: From 01.04.2015 to 30.06.2015»). Die «Special conditions» sehen vor, dass keine Probezeit besteht («No trial period»). Die Schlussbestimmung des Einsatzvertrages lautet wie folgt: «The framework contract of 22.09.2014 comes into effect on signature of this assignment schedule, of which it forms an integral part». Der demnach integrierender Bestandteil des Einsatzvertrages bildende Rahmenvertrag (Urk. 5) bestimmt in Ziffer 2.4 b) für die der Probezeit nachfolgende Periode: «If the assignment schedule has been concluded for a specified duration, the employment ends as a matter of course and automatically at the end of the agreed duration without the need for termination». Gleich anschliessend folgt der Satz: «The contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject to the notice periods set out below». Auch der befristete Vertrag soll somit gekündigt werden können, und zwar – wie im Vertrag weiter festgehalten wird – während den ersten drei Monaten der Vertragsdauer mit einer Frist von 2 Arbeitstagen, vom vierten bis zum sechsten Monat mit einer Frist von sieben Kalendertagen und anschliessend mit einer Frist von einem Monat. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Arbeitstage.

3.3 Die vereinbarten Kündigungsfristen entsprechen der in Art. 19 Abs. 4 AVG für unbefristete Verträge vorgesehenen Regelung. Aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 AVG kann indessen «nicht konstruiert werden, dass Art. 19 Abs. 4 AVG eine Kündigungsfrist nur für die unbefristeten Verträge ausdrücklich vorsieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben kann nicht gefolgert werden, dass Maximaldauerverträge mit vorgängiger Kündigungsmöglichkeit unzulässig wären» (Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass der bis 30. Juni 2015 befristete Einsatzvertrag gestützt auf die ergänzende Regelung der Parteien im Rahmenvertrag auch vor diesem Datum kündbar war.

3.4 Weiter ist Folgendes zu beachten: Aus der von der Berufungsklägerin angerufenen Bestimmung von Art. 334 Abs. 1 OR ergibt sich bloss, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet. Die Kombination einer festen Vertragsdauer mit Kündigungsmöglichkeit ist jedoch ohne Weiteres zulässig (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5 zu Art. 334 OR). Dass die Parteien ausdrücklich keine Probezeit vereinbarten, steht dem nicht entgegen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt dem Rahmenvertrag zufolge sogar bloss zwei Tage, was kürzer ist als die vorliegend für eine ordentliche Kündigung anwendbare Frist von sieben Tagen. Die Klägerin kann daraus nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass der Vertrag unkündbar gewesen wäre.

Unbegründet ist auch die Behauptung, der Satz im Rahmenvertrag «The contract may nonetheless be terminated by either party at any time subject to the notice periods set out below» sei missbräuchlich, verstosse gegen die guten Sitten und sei unbillig. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erläutert, weshalb dem so sein sollte. Ebensowenig kann gesagt werden, der Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Einsatzvertrag sei verwirrend. Eine solche Verbindung entspricht beim Personalverleih der verbreiteten Praxis (Geiser/ Müller/Pärli, a.a.O., Rz 190 f. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 20 zu Art. 319 OR).

3.5 Die von der Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Das Amtsgericht hiess die Klage zu Recht bloss im Umfang von CHF 3'632.00 brutto gut. Die Berufung gegen die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils ist abzuweisen.

4.1 Das Amtsgericht auferlegte die Prozesskosten den Parteien gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, es sei unbillig, ihr mehr als die Hälfte der Gerichtskosten sowie der Partei- und Anwaltskosten der Gegenseite aufzuerlegen. Sie habe sich immer wieder bemüht, mit der Gegenseite eine gütliche Vereinbarung zu finden. Alleine die Umstände, um ein Zeugnis zu erhalten, seien beträchtlich und mit grossem Zeitaufwand verbunden gewesen. Auch bezüglich der Lohnzahlung habe sie sehr lange zugewartet, bis sie vor Gericht gegangen sei, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Beklage habe den Kontakt und das Gespräch verweigert. Sie verlange deshalb die beantragte Korrektur des Kostenentscheides.

4.2.1 Art. 106 Abs. ZPO bestimmt für den Fall, dass keine Partei vollständig obsiegt, die Prozesskosten nach dem Ausgang zu verteilen. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann aus verschiedenen Gründen, die in Art. 107 Abs. 1 lit. a. – f. aufgeführt sind, abgewichen werden. Auf welchen dieser Ausnahmegründe sich die Klägerin beruft, sagt sie nicht. Sinngemäss ist aus ihren Ausführungen zu schliessen, dass sie die Generalklausel von Art. 107 Abs. lit. f. als anwendbar erachtet. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

Die sachliche Unbestimmtheit dieser Generalklausel legt eine zurückhaltende Anwendung nahe (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 9 zu Art. 107 ZPO). Die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO soll mit dieser Bestimmung nicht ausgehebelt werden (Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3 Aufl. 2016, N 17 zu Art. 107 ZPO).

4.2.2 Die Kritik der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Kostenentscheid ist nicht geeignet, die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 lit. f. ZPO zu begründen. Die rudimentären Ausführungen in der Berufungsschrift lassen die vorgenommene Kostenaufteilung nach dem Ausgang des Verfahrens nicht als unbillig erscheinen. Mit dem allgemeinen Hinweis, sie habe sich immer wieder bemüht, zeigt sie nicht auf, welche konkreten Bemühungen nach einer gütlichen Lösung weshalb erfolglos gewesen sein sollen. Angesichts der Vorbringen der Berufungsklägerin ist es nicht möglich, sich ein verlässliches Bild zu verschaffen. Ob einseitige, erfolglose Bestrebungen, eine gütliche Lösung zu finden, überhaupt geeignet sind, die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO zu rechtfertigen, braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden. Die Berufung ist auch, soweit sie sich gegen die Ziffern 4 und 6 des Urteils des Amtsgerichts richtet, unbegründet.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Klägerin und Berufungsklägerin zu auferlegen. Die Parteikosten werden, nachdem seitens der Berufungsbeklagten kein Antrag vorliegt, wettgeschlagen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist der Berufungsklägerin auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Linda Dosch, wird auf CHF 2'630.90 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 716.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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