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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.02.2020 ZKBER.2019.86

13 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,313 parole·~12 min·3

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen Kinderunterhalt

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Vorsorgliche Massnahmen Kinderunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und C.___ sind die unverheirateten Eltern von B.___ (geb. […] 2018).

1.2 Am 12. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt Andreas Ehrsam im Namen von B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen Klage gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) "betreffend Anerkennung Vaterschaft und Unterhalt" ein.

1.3 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals […] vom 16. September 2019 ist die Vaterschaft des Beklagten praktisch erwiesen.

1.4 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, vorsorglich für die Dauer des weiteren Verfahrens mindestens CHF 513.00 Barunterhalt und CHF 2'903.00 Betreuungsunterhalt zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen an die Klägerin zu leisten.

1.5 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (Postaufgabe) beantragte der nun ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte, er sei vorsorglich zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von maximal CHF 412.00 zzgl. allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen auszurichten. Eventualiter sei er zu verpflichten der Klägerin für die Dauer des Verfahrens einen Barunterhalt von maximal CHF 412.00 und einen Betreuungsunterhalt von maximal CHF 894.00 (Gesamtbetrag CHF 1'306.00) zzgl. allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen auszurichten.

1.6 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen den Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 10. Oktober 2019 einen monatlichen Barunterhalt von CHF 412.00 zzgl. Kinderzulagen und einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 1'843.00 zu bezahlen.

2.1 Dagegen liess der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 19. Dezember 2019 (Postaufgabe) fristund formgerecht Berufung erheben. Er stellt folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens monatliche und monatlich im Voraus zu bezahlende Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 412.00 auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.12.2019 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und bis zum Entscheid über den URP-Anspruch von der Erhebung eines Kostenvorschusses seitens des Berufungsklägers abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In der Berufungsantwort vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe) beantragte die Berufungsbeklagte, die Anträge des Berufungsklägers seien allesamt abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und die mit Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2019 verfügten Unterhaltsbeiträge seien zu bestätigen. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags von CHF 4'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand, zu gewähren. Ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger rügt sowohl die unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

1.3 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.1 Der Berufungskläger rügt, aufgrund der gänzlich fehlenden Begründung sei nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zur Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts verpflichtet worden sei. Er habe sich so kein Bild über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten machen können.

2.2 Es trifft zu, dass die Begründung der Vorinstanz sehr knapp ist. Der Betrag für den Barunterhalt war unbestritten, weshalb sich die Vorinstanz diesbezüglich kurzhalten durfte. Betreffend den Betreuungsunterhalt legt die Vorinstanz zwar dar, wie Einkommen und Bedarf der Parteien ermittelt wurden, d.h. sie begründet die Höhe des Betreuungsunterhalts. Hingegen würdigt sie den Einwand des Berufungsklägers, es sei gar kein Betreuungsunterhalt geschuldet, mit keinem Wort. Selbst in Anbetracht dessen, dass es sich um ein Verfahren um vorsorgliche Massnahmen handelt und mit Blick auf die Aktenlage, hätte die Vorinstanz sich wenigstens in ein, zwei Sätzen zu den Vorbringen des Berufungsklägers äussern müssen. Indem sie dies nicht tut, genügt sie der Begründungspflicht nicht. Die Rüge ist begründet.

2.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9).

2.4 Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Das erstinstanzliche Verfahren kann in allen Rechts- und Sachfragen überprüft werden. Das Obergericht hat demnach dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Die Gründe für die angefochtene Verfügung erschliessen sich fast von selber. Dem Beklagten war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.

3.1 Der Berufungskläger bestritt vor der Vorinstanz, einen Betreuungsunterhalt zu schulden. Er führt aus, die Betreuung des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Der Betreuungsunterhalt solle sicherstellen, dass sich die Lebenshaltung der betreuenden Person infolge der Betreuung nicht drastisch verschlechtere. Die Kindsmutter und er seien nie ein Paar gewesen und hätten nie zusammengewohnt. Die Kindsmutter sei seit 2014 von der Sozialhilfe abhängig, verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch eine Arbeitsstelle, sei unbestrittenermassen nie einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und habe auch keine Pläne gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen, die es ihr ermöglichen würde, ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe den Entscheid der Kindsmutter, nicht erwerbstätig zu sein, nie mitgetragen. Aus diesem Grund habe die Geburt der Tochter gerade keinen Einfluss auf die Erwerbslosigkeit der Mutter gehabt. Diese wäre vielmehr auch ohne Betreuung der Tochter keiner Beschäftigung nachgegangen, die es ihr erlaubt hätte, ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken. Entsprechend entstünden ihr durch die Betreuung der Tochter keine finanziellen Einbussen und insbesondere verschlechtere sich ihre Lebenshaltung dadurch nicht. Vielmehr würde die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts in stossender Art und Weise dazu führen, dass der Berufungskläger anstelle des Sozialamtes die Lebenskosten der Kindsmutter zu tragen hätte, dadurch sein bisheriger Lebensstandard massiv herabgesetzt und vor allem die Mutter wesentlich bessergestellt würde als vor der Geburt der Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe ohne sich zu dieser Frage äussern einen Betreuungsunterhalt festgelegt.

3.2 Gemäss Art. 285 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die indirekten Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. (vgl. Botschaft zum neuen Kindesunterhaltsrecht, BBl 2014 554 und 576).

3.3 Sozialhilfe wird an Personen ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden (§ 147 Abs. 1 kantonales Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die leistungsbeziehende Person hat gewisse Mitwirkungspflichten (§17 SG). Leistungen können befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn sie diesen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (§ 165 SG). Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und die Geltendmachung von Drittansprüchen.

3.4 Der Berufungskläger macht einen fehlenden Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter geltend. In der Tat ist ein Kausalzusammenhang zwischen Kindsbetreuung und reduzierter bzw. fehlender Leistungsfähigkeit erforderlich. An diesem fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aus Gründen, die nicht mit der Betreuung zusammenhängen, seine Stelle kündigt, oder wenn er entlassen wird (Christina Fountoulakis in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 285 N 39). Auch ein ungerechtfertigtes Unterlassen der Arbeitssuche wäre grundsätzlich geeignet, diesen Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Dass die Kindsmutter keine Absicht habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist indes eine blosse Parteibehauptung des Berufungsklägers. Vom Gegenteil ist auszugehen. So hat die Kindsmutter seit 2014 zwar erwiesenermassen wiederholt Sozialhilfe bezogen und keine längerfristige, feste Anstellung gefunden. Daraus abzuleiten, sie wolle überhaupt nicht arbeiten, geht jedoch fehl. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, dass ihr aufgrund fehlender Mitwirkung jemals Sozialhilfebeiträge gekürzt worden sind. Auch wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war, es aber grundsätzlich sein könnte, führt die Betreuung des Kindes dazu, dass er bzw. sie nicht mehr für den eigenen Unterhalt aufkommen kann. Wenn der Berufungskläger – die Botschaft zitierend – erklärt, die Betreuung des Kindes führe nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolge, während der der betreuende Elternteil ansonsten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, verkennt er, dass damit lediglich verdeutlicht werden soll, dass die Betreuung eines Kindes während normalerweise erwerbsfreier Zeit, wie z.B. an Wochenenden, keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen lässt. Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass die Kindsmutter in der Lage und auch willens wäre, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, wenn sie nicht ihr Kind betreuen würde. Dass sie unmittelbar vor der Geburt nicht arbeitstätig war, ändert daran nichts. Ein Betreuungsunterhalt ist aus diesen Gründen geschuldet.

3.5 Wenn der Berufungskläger bemängelt, dass er anstelle des Sozialamtes die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter zu tragen habe und dadurch in seinem bisherigen Lebensstandard massiv herabgesetzt werde, verkennt er, dass der Betreuungsunterhalt zwar wirtschaftlich der betreuenden Person zufliesst, formell aber als Kategorie des Kindesunterhalts dem Kind zusteht und dessen persönliche Betreuung durch den betreffenden Elternteil sicherstellen soll. Der Betreuungsunterhalt soll dem Kind unabhängig von der Situation des betreuenden Elternteils zukommen (Botschaft, BBl 2014 552). Nachdem der Berufungskläger erwiesenermassen der Vater der Berufungsbeklagten ist, ist es unerheblich, wie sich die Situation der Mutter konkret gestaltet, solange sie theoretisch arbeitsfähig ist und durch die Betreuung der Berufungsbeklagten von der Bestreitung ihres Lebensunterhalts abgehalten wird. Der nichtbetreuende Elternteil hat in diesem Fall einen Betreuungsunterhalt zu leisten und hat eine gewisse Beeinträchtigung seines Lebensstandards in Kauf zu nehmen.

III.

1. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Er hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.1 Beide Parteien haben ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt werden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11).

2.2 Die Vertreterin des Berufungsklägers hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Fotokopien werden gemäss § 160 Abs. 5 Gebührentarif mit CHF 0.50 statt der geltend gemachten CHF 0.80 pro Stück vergütet. Die Auslagen für die 30 Kopien sind entsprechend um CHF 9.00 auf CHF 15.00 zu kürzen und die Entschädigung auf CHF 843.40 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen. Gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Da die Vertreterin des Berufungsklägers keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist der Stundenansatz für das volle Honorar praxisgemäss auf CHF 230.00 festzusetzen. Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF 1'068.40 (4.18 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten CHF 1'213.15.

2.3 Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat ebenfalls eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint noch als angemessen. Die Entschädigung ist demzufolge auf CHF 1'180.45 (inkl. Auslagen und MwST.) festzusetzen. Auch er hat es unterlassen, eine Honorarvereinbarung einzureichen. Folglich ist der Stundenansatz für das volle Honorar auf CHF 230.00 festzusetzen, Entsprechend beträgt das volle Honorar CHF 1'494.40 (5.83 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwST.) statt der veranschlagten CHF 1'557.20.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine Parteientschädigung von CHF 1'494.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'180.45 und Rechtsanwältin Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF 843.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 313.95 und für Rechtsanwältin Claudia Trösch CHF 225.10.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Gertsch

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