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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.08.2020 ZKBER.2019.83

19 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Zivilkammer·HTML·7,697 parole·~38 min·3

Riassunto

Unterhalt

Testo integrale

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Viktor Müller,

Berufungskläger

gegen

1.    B.___

2.    C.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Klägerin 1 (im Folgenden auch Mutter oder Berufungsbeklagte 2) und der Beklagte (im Folgenden auch Vater oder Berufungskläger) sind die unverheirateten Eltern des Klägers 2 (im Folgenden auch Berufungsbeklagter 1 oder Sohn). Sie lebten bis zum Auszug der Kläger am 15. Oktober 2018 in einer gemeinsamen Wohnung in [...]. Die Berufungsbeklagte 2 und der Berufungskläger haben die gemeinsame elterliche Sorge über den Berufungsbeklagten 1. Dieser wurde bis zur Trennung der Eltern hauptsächlich und wird seither ausschliesslich durch die Mutter betreut. Streitig sind das Obhutsrecht und die Unterhaltsbeiträge an den Sohn. Mit Klage vom 29. März 2019 riefen C.___ und B.___ deshalb den a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen an.

2. Am 23. September 2019 fällte der a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.      B.___, geb. 2018, wird unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt, mit Wohnsitz bei der Mutter.

2.      Die AHV-Erziehungsgutschriften werden mit Wirkung für die Zukunft vollumfänglich der Kindsmutter zugewiesen.

3.      Das Besuchs- und Ferienrecht von B.___ mit seinem Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, wobei die Bedürfnisse von B.___ zu berücksichtigen sind. Im Konfliktfall gilt: Bis zum Erreichen des 5. Altersjahres von B.___ findet ein wöchentliches Besuchsrecht, jeweils sonntags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im Jahr mit B.___ zu verbringen.

Ab Erreichen des 5. Altersjahres von B.___ findet ein wöchentliches Besuchsrecht, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, statt. Der Vater hat zudem das Recht, zwei Wochen Ferien im Jahr mit B.___ zu verbringen.

4.      Den Eltern wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, B.___ ohne Einwilligung der jeweils anderen Partei ins Ausland zu verbringen. Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

5.      Der Vater hat an den Unterhalt von B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-     Ab 15. Oktober 2018 bis Ende Februar 2019: CHF 1'535.00 (davon CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00 Betreuungsunterhalt);

-     Ab 1. März 2019 bis Ende Juli 2023: CHF 2'390.00 (davon CHF 444.00 Barunterhalt und CHF 1'946.00 Betreuungsunterhalt);

-     Ab 1. August 2023 bis Ende Februar 2028: CHF 1'672.00 (davon CHF 703.00 Barunterhalt und CHF 969.00 Betreuungsunterhalt);

-     Ab 1. März 2028 bis Ende Juli 2031: CHF 1'831.00 (davon CHF 839.00 Barunterhalt und CHF 992.00 Betreuungsunterhalt);

-     Ab 1. August 2031 bis Ende März 2034: CHF 1'296.00 (davon CHF 1'168.00 Barunterhalt und CHF 128.00 Betreuungsunterhalt);

-     Ab 1. April 2034: CHF 859.00 Barunterhalt.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Aktuell werden die Kinderzulagen durch die Mutter bezogen. Sofern der Vater die Kinderzulagen bezieht, sind diese zusätzlich zu bezahlen.

6.      Es wird festgestellt, dass eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts (Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:

-     In der Zeit vom 15. Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 CHF 240.00;

-     Im Januar 2019 CHF 620.00;

-     Im Februar 2019 CHF 1'310.00;

-     In der Zeit vom 1. März 2019 bis Ende Juli 2023 CHF 443.00.

7.      Der Unterhaltsbeitrag (UB) gemäss Ziffer 5 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von August 2019 von 102.1 Punkten auf der Basis

Dezember 2015 = 100 Punkte. Er wird jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2021. Es ist dabei auf ganze Franken aufoder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =     Ursprünglicher UB x neuer Index

                               Ursprünglicher Index (102.1)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für die geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

8.      Diese Berechnung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-     hypothetisches monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) von C.___ bei einer Tätigkeit von 100% von CHF 3'400.00;

-     monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen) von A.___ von CHF 4'600.00.

9.    Für das Kind B.___ wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die KESB [...] wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beistandsperson wird beauftragt, den Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und zwischen ihnen bei Bedarf zu vermitteln sowie als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

10.  Allen Parteien wird ab Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. RA Andreas Miescher, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für C.___ und B.___ eingesetzt und RA Viktor Müller, Olten, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A.___ eingesetzt.

11.  Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden den Eltern je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege werden sie durch den Staat Solothurn getragen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, sobald C.___ und/oder A.___ zur Rückzahlung in der Lage sind.

12.  Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

13.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ und B.___, RA Andreas Miescher, Olten, wird festgesetzt auf CHF 2'918.15 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 767.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald C.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

14.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, RA Viktor Müller, Olten, wird festgesetzt auf CHF 3'188.25 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 988.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.1 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:

1.    Die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 [des vorinstanzlichen Urteils] seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 8 aufzuheben. Ferner sei-/en:

2.1  Sohn B.___, geb. 2018, unter die Obhut des Berufungsklägers und Beklagten zu stellen.

2.2  die Betreuungsgutschriften der AHV dem Berufungskläger und Beklagten gutzuschreiben.

2.3  der Berufungsbeklagten [zu 1] und Klägerin [zu] 1 ein gerichtsübliches Besuchsrecht für Sohn B.___ einzuräumen.

2.4  die Berufungsbeklagte [zu 1] und Klägerin [zu] 1 zu folgenden monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen für Sohn B.___, geb. 2018 zu verpflichten:

-     Mit Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Berufungsverfahren bis zum Erreichen des 10. Altersjahres: Barunterhalt von CHF 456.00 sowie Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 350.00.

-     Ab dem 10. Altersjahr bis zum Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 656.00 sowie Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 150.00.

Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus seien vorzubehalten.

Ferner sei die Berufungsbeklagte [zu 1] und Klägerin [zu] 1 zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug sie berechtigt sei, zu bezahlen.

Ferner sei eine Unterdeckung im Sinn des Art. 286a ZGB gerichtlich festzuhalten.

3.    Subeventualiter seien die Ziffern 5 bis 8 aufzuheben und der Berufungskläger und Beklagte zu verpflichten, für Sohn B.___, geb. 2018, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-     mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2018 bis 30. April 2019 (Phase 1): CHF 456.00 Barunterhalt und CHF 1'079.00 [Betreuungsunterhalt]

-     mit Wirkung ab 30. April 2019 [recte 1. Mai 2019] bis 30. Juni 2020 (Phase 2): Barunterhalt von CHF 313.00

-     mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 bis 30, Juni 2025 (Phase 3): [Barunterhalt] CHF 165.00.

-     mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2030 (Phase 4): Barunterhalt CHF 644.00 und Betreuungsunterhalt maximal CHF 141.00;

-     mit Wirkung ab dem 30. Juni [recte 1. Juli] 2030 bis 1. April [recte 31. März] 2034 (Phase 5): Barunterhalt CHF 644.00 und Betreuungsunterhalt von maximal CHF 548.00;

-     mit Wirkung ab dem 1. April 2034 bis 16. März 2036 (Phase 6): Barunterhalt CHF 600.00.

Ferner sei der Berufungskläger und Beklagte zu verpflichten, Kinderzulagen, zu deren Bezug er berechtigt ist, zu bezahlen.

Anträge:

4.    Das Berufungsverfahren sei bis Ende Juli 2020 zu sistieren.

5.    Es sei ein Fachgutachten einzuholen, welches sich darüber ausspricht, welchem Elternteil die Obhut mit Wohnsitz betreffend B.___ zugeteilt werden soll.

6.    Die Parteien seien zu einer Verhandlung vor das Obergericht des Kantons Solothurn vorzuladen.

7.    Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.

8.    Dem Berufungskläger und Beklagten A.___ sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

9.    U.K.&E.F.

3.2 Die Berufungsantwort und Anschlussberufung datiert vom 13. Januar 2020. Die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger stellen folgende Anträge:

Anschlussberufung

1.    Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Eventualiter:

2.1      Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei der Kindsvater zu verpflichten, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für B.___ wie folgt zu bezahlen:

-    Barunterhalt CHF 950.00;

-    Betreuungsunterhalt CHF 2'600.00.

2.2      Ziffer 6 sei ersatzlos zu streichen.

3.    Es sei B.___ und der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Berufung

5.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

6.    Es sei B.___ und der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Verfahrensanträge

8.    Die Anträge 4., 5., 6., des Kindsvaters seien abzuweisen.

9.    Es sei den Parteien Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die Rechtsbegehren anzupassen und zu präzisieren.

3.3 Der Berufungskläger liess sich mit Eingabe vom 12. Februar 2020 zur Anschlussberufung vernehmen und folgende Anträge stellen:

1.    Die Anschlussberufung sei – soweit diese den Rechtsbegehren gemäss Berufungsschrift vom 12.12.2019 widerspricht – vollumfänglich abzuweisen.

2.    Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei dem Berufungskläger und Beklagten Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren und Anträge allenfalls anzupassen und zu präzisieren.

3.    Dem Berufungskläger und Beklagten A.___ sei auch für das Berufungs-, respektive Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Der Berufungskläger stellt verschiedene Verfahrensanträge, die vorab zu behandeln sind:

4.1 Der Berufungskläger beantragt ein Gutachten über die Zuteilung der Obhut über den Sohn B.___. Er macht geltend, die Berufungsbeklagte sei nicht in der Lage, das Kind adäquat zu betreuen. Er unterstellt ihr finanzielle Motive beim Antrag auf Obhut über den Sohn. Sodann befürchtet er, dass sie das Kind der in [...] lebenden Grossmutter zur Erziehung übergeben wird.

Die Parteien haben während der Dauer ihrer Beziehung die klassische Rollenteilung gelebt. Der Berufungskläger war der Ernährer der Familie und die Berufungsbeklagte betreute den Sohn. Die Parteien beschuldigen einander nun gegenseitig, nicht über das für die Kinderbetreuung und -erziehung nötige Wissen zu verfügen. Dass der Sohn unbestrittenermassen stark übergewichtig ist, kann ein Indiz dafür sein, dass die Ernährungsgewohnheiten nicht optimal sind. Indessen hat der Kinderarzt bestätigt, dass B.___ gepflegt und wohlauf sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit ihm pflege.

Ausserdem macht der Berufungskläger geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Mutter den Sohn nach [...] zu ihrer Mutter verbringe, um hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dieser Gefahr ist der Vorderrichter mit einem Verbot, den Sohn ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu bringen begegnet. Es wird nicht verkannt, dass ein solches Verbot keine absolute Sicherheit garantiert. Indessen dürfte der Mutter aufgrund dessen klar sein, dass eine solche Aktion letztendlich nicht zielführend sein wird. Es ist unklar, welchen Mehrwert ein Gutachten bezüglich dieses Themas bringen könnte, zumal die Abklärung der Motivation der Eltern Sache des Gerichts und nicht des Gutachters ist.

Mehr Gründe weshalb ein Gutachten eingeholt werden müsste, bringt der Berufungskläger nicht vor und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.

4.2 Aus denselben Gründen erübrigt sich eine Verhandlung vor Obergericht, zumal diese v.a. mit der persönlichen Stellungnahme zum Gutachten begründet wird. Ohne dieses bleibt es bei den bekannten Akten. Hiezu konnten sich die Parteien schon ausführlich äussern. Darauf ist abzustellen. Eine Verhandlung durchzuführen ist deshalb obsolet.

4.3 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, dass das Verfahren bis zur Geburt des Anfang Juli erwarteten Kindes aus seiner neuen Beziehung sistiert werde. Dazu gibt es keinen Grund. Die Geburt des Kindes steht unmittelbar bevor oder ist vor kurzem erfolgt und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es lebend geboren wird. Sodann stand es dem Berufungskläger frei, dem Gericht die Geburt unmittelbar zu melden, was bisher nicht geschehen ist.

5. Es gibt auch keinen Grund zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen der seit dem Urteil eingetretenen Veränderungen. In der Rechtsmittelfrist eintretende echte Noven sind praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren zu behandeln. Diese sind überdies in Kenntnis des laufenden Verfahrens vom Berufungskläger grösstenteils willentlich herbeigeführt worden. Die damit zusammenhängenden prozessualen Folgen sind hinzunehmen. Bezüglich der unfallbedingten Rekonvaleszenz des Berufungsklägers und der folgenden Arbeitslosigkeit geht auch der Berufungskläger davon aus, dass beides vorübergehend ist. Die Streitsache ist liquid und kann aufgrund der Akten materiell entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass B.___ für ihn ein absolutes Wunschkind gewesen sei, während die Berufungsbeklagte eigentlich kein Kind gewollt habe. Solange sie zusammengelebt hätten, hätten sie das Kind in seiner Freizeit gemeinsam betreut. Das habe die Kindsmutter gegenüber der AHV in Bezug auf die Erziehungsgutschriften bestätigt. Sie habe bei der Vorinstanz ausgeführt, dass sie B.___ zu ihrer Mutter nach [...] bringen möchte. Von ihr lasse sie auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung betreuen. Dass sich auch die Vorinstanz diesbezüglich Gedanken gemacht habe, zeige, dass ihnen verboten worden sei, den Sohn ohne schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verbringen. Die Berufungsbeklagte 2 habe ausserdem ausgesagt, er sei nicht Teil ihrer Familie. Das seien ihre Kinder und ihre Mutter. Zudem sei sie nicht in der Lage, B.___ zu betreuen.

Unbestritten ist die getroffene Besuchsregelung, sofern die Obhutsregelung bestätigt werden sollte.

Eventualiter ficht der Berufungskläger auch die Unterhaltsregelung für den Sohn B.___ an. Er beantragt die Berücksichtigung des Existenzminimums für seine Familie (Ehefrau und das nachgeborene Kind). Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau in etwa gleichviel verdienen könnte wie die Berufungsbeklagte. Beim Berufungskläger sei von der zu erwartenden Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Bei der Ehefrau sei aufgrund der zu erwartenden Betreuungspflichten vorerst kein Einkommen aufzurechnen, weshalb auch keine Halbierung der Bedarfspositionen Grundbetrag und Miete vorzunehmen sei. Er macht weiter geltend, der vor der Arbeitslosigkeit realisierte Mehrverdienst sei ihm als Reserve für Anschaffungen für das erwartete Kind zu belassen.

1.2 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich seine Situation nach Einreichung des UP-Gesuchs vor erster Instanz verändert habe. Inzwischen sei er verheiratet. Seine Ehefrau sei schwanger. Die Geburt des Kindes werde für Anfang Juli 2020 erwartet. Seine Frau sei derzeit nicht erwerbstätig, da sie keine Deutschkenntnisse habe. Derzeit besuche sie deshalb Deutschkurse.

Ausserdem habe er im Oktober 2019 einen Arbeitsunfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Inzwischen sei auch seine Anstellung gekündigt worden. Seit dem 1.11.2019 sei er arbeitslos. Derzeit erhalte er ein (Unfall-)Taggeld von CHF 156.60. Nach der Genesung werde er sich beim RAV anmelden. Von März bis November 2019 habe er einen durchschnittlichen Monatsverdienst von CHF 4'730.00 erzielt. Die Arbeitslosenentschädigung dürfte bei CHF 3'784.00 liegen.

1.3 Die Berufungsbeklagten machen geltend, der Kindsvater verfalle mehrheitlich in appellatorische Kritik, wenn er anerkenne, dass die aktuelle Betreuung den Gegebenheiten vor der Trennung entspreche. Er habe zu 100 % gearbeitet, was er auch künftig zu tun gedenke. Seine Ehefrau werde künftig ihr Kind betreuen. Damit lebten sie die gleiche klassische Rollenteilung wie in der Beziehung mit der Berufungsbeklagten 2. Eine Begutachtung von B.___ sei nicht notwendig, denn er gedenke auch in Zukunft sein Kind nicht selber zu betreuen. Die persönliche Betreuung durch die Kindsmutter sei vorzuziehen und auch zweckmässig. Die aktuell gelebte Kinderbetreuung sei deshalb weiterzuführen. 

Die Ehe des Kindsvaters sei beidseitig in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht geschlossen worden. Der Kinderunterhalt gehe den nachträglich entstandenen ehelichen Beistandspflichten vor. Die Ehefrau habe selber für ihren Unterhalt aufzukommen.

Bei der Unterhaltsberechnung sei die Ehefrau auszuklammern. Dem Berufungskläger seien nur die Hälfte des Grundbetrags und der Wohnungskosten sowie der Krankenkasse des ungeborenen Kindes anzurechnen. Der Kindsvater sei darauf zu behaften, dass er spätestens ab Mitte 2020 wieder den vollen Lohn erzielen werde und seiner Ehefrau bei einem Vollpensum ein Lohn von CHF 3'400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat anzurechnen sei.

1.4 In der Anschlussberufung monieren die Berufungsbeklagten zudem, dass dem Kindsvater vom Vorderrichter ab seiner Eheschliessung ein Grundbetrag von CHF 1'100.00 angerechnet worden sei. Es sei vom hälftigen Grundbetrag für Ehepaare auszugehen. Die Arbeitswegkosten seien unbelegt und deshalb zu streichen soweit der Berufungskläger nicht erwerbstätig gewesen sei. Angefochten werde ausserdem der Posten auswärtige Verpflegung. Der Berufungskläger habe dafür Spesen erhalten. Zudem entstünden die Ausgaben nur während der Dauer der Anstellung.

Das Einkommen des Kindsvaters in Phase 2 (ab 1. März 2019) habe bis und mit Oktober 2019 total CHF 47'642.45, monatlich im Durchschnitt netto CHF 5'956.00 betragen, inkl. CHF 200.00 Kinderzulagen. Bereits in der Phase vor dieser Anstellung sei vom RAV ein Verdienst von CHF 5'391.00 angenommen und das Taggeld auf CHF 198.75 angesetzt worden. Für eine aktuelle temporäre Arbeitslosigkeit wäre mindestens vom gleichen Taggeldbetrag auszugehen. Daher werde das angenommene Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat angefochten.

1.5 In der Anschlussberufungsantwort macht der Berufungskläger geltend, bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge habe eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. Die Mietkosten der Berufungsbeklagten seien z.B. viel höher als seine eigenen. Es verstehe sich von selbst, dass er in dieser Wohnung nicht mit einer Familie leben könne. Inzwischen habe er eine grössere und teurere Wohnung bezogen, was zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei ihm aufgrund der konkreten Situation der gesamte Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen. Sodann seien mit Geburt des erwarteten Kindes dessen Interessen gleichhoch zu werten wie diejenigen von B.___. In der Bedarfsberechnung seien die ausgewiesenen Zahlen sowie die notorischen Auslagen zu berücksichtigen. Dabei sei die Prämienverbilligung der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, nicht jedoch Steuerbetreffnisse.

2.1 In Kinderbelangen gelten Untersuchungs- und Offizialgrundatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat in diesem Bereich den Sachverhalt selbstständig zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes bei der Obhutszuteilung Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 E. 2.1). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (Urteil 5A_375/2008 vom 11. August 2008 E. 2).

2.2 Der Sohn B.___ ist etwas mehr als 2 Jahre alt. Die Parteien sind sich einig, dass bis zur Trennung der Parteien im Oktober 2018 hauptsächlich die nicht erwerbstätige Mutter den gemeinsamen Sohn betreut hat, während der Vater zu 100 % erwerbstätig war. Seit der Trennung der Eltern lebt der Sohn bei der Mutter. Diese ist somit zweifelsohne seine Hauptbezugsperson. Den Vater kennt er zwar aufgrund der wöchentlichen Besuche bei ihm. Ob sich der Vater vor der Trennung an der Erziehung beteiligt hat oder nicht, spielt aufgrund der seit der Trennung vergangenen Zeit dagegen eine untergeordnete Rolle. Kinder in diesem Alter sind noch stark personengebunden, was vorliegend ein starkes Argument für die Belassung der Obhut bei der Mutter ist. Hinzu kommt, dass die Mutter B.___ persönlich betreut, der Vater die Betreuung des Sohnes aber zur Hauptsache seiner Ehefrau, der Stiefmutter von B.___, überlassen will. Gerade bei einem Kleinkind ist der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil der Vorzug vor der Fremdbetreuung zu geben, auch wenn diese durch einen Stiefelternteil geleistet wird. Vorliegend kommt hinzu, dass nichts über die Beziehung der Stiefmutter zu B.___ bekannt ist. Es ist unklar, ob sie in den Entscheid des Vaters, die Obhut über B.___ zu beantragen, involviert war und diesen mitträgt. Hinzu kommt, dass sie neben B.___ auch ein neugeborenes eigenes Kind zu betreuen haben wird.

Der Berufungskläger wirft der Berufungsbeklagten vor, keine Kenntnis von Kindererziehung zu haben, da sie ihre ältere Tochter von der Grossmutter erziehen lasse. Das trifft zu, aber alle Eltern müssen irgendwann bei null anfangen, es sei denn, sie hätten eine entsprechende Berufsausbildung. Sodann bestätigte der Kinderarzt, dass B.___ gesund sei und die Mutter einen liebevollen Umgang mit ihm pflege (vgl. Eingabe an die KESB). Indessen wird nicht einmal behauptet, dass der Vater und die Stiefmutter diesbezüglich grössere Kenntnisse hätten. Dass der Vater Unterstützung von seiner Familie bekommen könnte, trifft ebenso auf die Mutter zu, zumal diese nicht unbedingt persönlich geleistet werden muss, da in erster Linie ja die Eltern das Kind betreuen sollen und wollen. Hinzukommt, dass der Vorderrichter diesen Bedenken mit der Einsetzung eines Beistands begegnet ist (Urteil Ziff. 9). Dieser hat die Aufgabe, die Eltern bei der Erziehung von B.___ mit Rat und Tat zu unterstützen und ihnen bei Fragen als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen. Der Beistand kann also auch vom Vater angerufen werden, wenn er der Meinung ist, der Sohn werde von der Mutter nicht ausreichend betreut. Vor diesem Hintergrund ist dieses Argument wertneutral.

2.3 Der Berufungskläger befürchtet weiter, die Berufungsbeklagte 2 könnte den Sohn zu ihrer Mutter nach [...] verbringen und ihn ihm so entziehen. Vorab ist gemäss Art. 301 Abs. 2 lit. a ZGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland immer die Zustimmung des andern Elternteils erforderlich. Es trifft zu, dass die Berufungsbeklagte anlässlich der Parteibefragung vor der Vorinstanz ausgesagt hat, sie möchte mit ihren beiden Kindern zusammenleben, egal wo das sei. Ihre Eltern hätten in [...] ein grosses Haus, da könnten auch sie und ihre beiden Kinder leben. Sie könnte da auch arbeiten (EV Z 50 ff.). Der Gefahr, dass die Berufungsbeklagte den Sohn ohne Zustimmung des Vaters nach [...] verbringen könnte, ist der Vorderrichter zudem dadurch begegnet, dass er beiden Eltern unter Strafandrohung verboten hat, das Kind ohne die schriftliche Zustimmung des anderen ins Ausland zu verbringen (Urteil Ziff. 4). Dass eine Verbringung des Kindes ins Ausland auf diese Weise nicht vollständig verhindert werden kann, trifft zu. Aber diese Gefahr besteht theoretisch bei Eltern mit unterschiedlichen Nationalitäten oder Wohnsitz im Ausland immer. Sollte sich in Zukunft eine konkrete Gefährdung zeigen, was zur Zeit nicht der Fall ist, müssten allenfalls weitere Schutzmassnahmen getroffen werden.

2.4 Zur Übertragung der Obhut auf den anderen Elternteil genügt nicht, dass die Obhut bei diesem auch denkbar ist. Vielmehr muss erstellt sein, dass das Kindeswohl durch den Verbleib beim bisher betreuenden Elternteil gefährdet ist und diesem mit der Übertragung der Obhut auf den anderen Elternteil am besten gedient ist. Das ist hier derzeit offensichtlich nicht der Fall. B.___ ist ein Kleinkind, das seit der Geburt zur Hauptsache von der Mutter betreut wurde. Sodann hat der Berufungskläger auch bei der Übertragung der Obhut auf sich nicht die Absicht, den Sohn persönlich zu betreuen, sondern er will diese Aufgabe an seine Ehefrau delegieren. Der Antrag des Berufungsklägers auf Übertragung der Obhut über den Sohn B.___ ist deshalb abzuweisen.

3.1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass sich seine berufliche Situation seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils verändert habe, indem er per 1. November 2019 arbeitslos geworden sei. Zudem habe er am 11. Oktober 2019 einen Unfall erlitten und sei bis voraussichtlich Mitte Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Arbeitslosigkeit als auch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich temporär sind. Das anerkennt auch der Berufungskläger, indem er davon ausgeht, dass er spätestens ab Mitte 2020 wieder zu 100 % wird erwerbstätig sein können. Veränderungen sind nach ständiger Praxis für die Abänderung einer Unterhaltsregelung nur dann relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft sind.

3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Einkommen des Pflichtigen auf das von diesem tatsächlich erzielte jährliche Durchschnittseinkommen abzustellen ist. Ein hypothetisches Einkommen ist nur dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der Pflichtige nütze seine Arbeitskraft nicht aus, wozu er im Hinblick auf den Kinderunterhalt verpflichtet ist. Ein hypothetisches Einkommen ist anzunehmen, sofern es dem Pflichtigen auch möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der Berufungskläger macht geltend, dass er das vom Vorderrichter angenommene Einkommen nicht erreichen könne. Als Gründe führt er den im Herbst 2019 erlittenen Unfall und die darauffolgende Entlassung an, wobei er anerkennt, dass beides voraussichtlich nur temporären Einfluss auf seine Erwerbstätigkeit hat.

3.3.2 Der Berufungskläger hat, soweit belegt, seit 2017 temporär als Bauarbeiter gearbeitet. Aus den Akten geht hervor, dass sein Vertrag jeweils gegen Ende jedes Jahres ausläuft oder gekündigt wird und er im Februar oder März des folgenden Jahres eine neue Anstellung antritt (Vorinstanz Urk. 1, 2, 6 - 8, Berufung Urk. 5, 9). In den Akten befindet sich die Steuerveranlagung 2017 des Berufungsklägers (Vorinstanz Urk. 14). Daraus ist zu entnehmen, dass er in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen von CHF 41'060.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder im Betrag von CHF 13’548.00 bezogen hat, was ein Jahreseinkommen von total CHF 54'608.00 (netto), oder monatlich CHF 4'550.00 ausmachte. Die Lohnblätter 2018 und 2019 liegen nur für jeweils rund 8 Monate vor (Vorinstanz Urk. 8 und Berufung Urk. 9). Sie zeigen jedoch ebenfalls, dass der Berufungskläger in den Monaten Januar und Februar dieser Jahre nicht gearbeitet hat und auch in den folgenden Monaten nicht immer auf die volle Stundenzahl gekommen ist. Es ist anzunehmen, dass er in den Monaten in denen er nicht gearbeitet hat, jeweils Arbeitslosentaggelder bezogen hat oder mindestens zu deren Bezug berechtigt gewesen ist. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Annahme der Vorinstanz, der Berufungskläger sei in der Lage ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 zu erzielen, nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger bringt nichts vor, weshalb er dieses Einkommen in Zukunft nicht mehr erzielen könnte. Die Berufungsbeklagten bringen zutreffend vor, dass sein versicherter Verdienst (brutto) sogar um einiges höher liegt. Indessen übersehen sie, dass der Berufungskläger diesen Verdienst schon vor der Trennung von der Berufungsbeklagten 2 nie über das ganze Jahr erzielt hat, sondern immer wieder einige Monate ohne Arbeit war, was sich auf den Jahresverdienst ausgewirkt hat. Es ist folglich mit der Vorinstanz von einem erzielbaren Einkommen des Pflichtigen von CHF 4'600.00 netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu kommen allfällige Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind.

3.4.1 Beide Parteien monieren die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Der Berufungskläger will ab der Heirat den ganzen Grundbetrag für ein Ehepaar angerechnet haben. Die Berufungsbeklagten verlangen, dass ihm ab Heirat nur der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares anzurechnen sei. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die Praxis CHF 1'100.00 angerechnet ohne dies näher zu begründen. Tatsächlich wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner i.d.R. der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. CHF 850.00 angerechnet. Wird davon abgewichen, ist das individuell zu begründen. Das hat die Vorinstanz nicht getan und ein Grund für die Abweichung ist auch nicht ersichtlich. Zudem ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar am 30. April 2019 geheiratet hat (Vorinstanz Urk. 5), die Ehefrau aber erst am 24. August 2019 in die Schweiz eingereist ist (Massnahmeverfahren Urk. 14). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist nicht auf die Eheschliessung, sondern auf die Aufnahme des gemeinsamen Haushalts und somit auf den Zeitpunkt der Realisierung der Kostenersparnis abzustellen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2; 144 III 502, 507). Somit ist dem Berufungskläger bis und mit August 2019 der Grundbetrag für eine Einzelperson anzurechnen, ebenso wie der ganze Mietzins und die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung. Ab September sind dann nur noch die hälftigen Beiträge anzurechnen.

3.4.2 Die Berufungsbeklagten monieren, der Vorderrichter habe dem Berufungskläger zu Unrecht Essensspesen von CHF 210.00 pro Monat aufgerechnet. Tatsächlich geht aus den eingereichten Einsatzverträgen hervor, dass der Berufungskläger Verpflegungsspesen von CHF 2.00 pro Stunde erhält. Für einen vollen Arbeitstag von 9 Stunden ergibt das CHF 18.00. Damit sind sowohl die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 10.00 pro Tag) als auch der Zuschlag für Schwerarbeit (CHF 5.00 pro Tag) gemäss den SchKG-Richtlinien abgedeckt. Während seiner Arbeitslosigkeit fallen diese Auslagen nicht an, zumal er sich zuhause verpflegen kann. Der Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten ist folglich zu streichen.

Weiter monieren die Berufungsbeklagten die Auslagen für den Arbeitsweg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger temporär als Bauarbeiter arbeitet. Er hat folglich immer wieder andere Arbeitgeber und einen anderen Arbeitsweg. Dass der Vorderrichter deshalb einen Pauschalbetrag von CHF 100.00 für den Arbeitsweg eingerechnet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich um einen Minimalbetrag handelt. In Zeiten der Arbeitslosigkeit fallen Auslagen für die Stellensuche an, so dass dieser Betrag ganzjährig eingerechnet werden kann.

Ebenfalls bemängeln die Berufungsbeklagten die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Die Vorinstanz begründet hiezu nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, wofür die Auslagen entstehen sollen. B.___ verbringt nur einige Stunden pro Woche beim Vater. Beide Parteien leben in derselben Gemeinde. Es fallen daher keine Wegkosten an. Die einzigen regelmässig anfallenden Kosten angesichts der aktuellen Kontaktregelung sind die Kosten für die Verpflegung, was für ein Kleinkind kaum ins Gewicht fallen dürfte. Dieser Betrag ist daher zu streichen.

3.5 Der Bedarf 2018/2019 der Parteien bis zur Aufnahme des Ehelebens des Berufungsklägers sieht folgendermassen aus:

Vater

Mutter

B.___

Grundbetrag

1200

1350

  400

Miete

  640

  780

  160

KK obl.

  385

  159

    84

Telekom/Mobiliar

  100

  100

Arbeitsweg

  100

total

2425

2389

  644

Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 4'600.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Berufungskläger hat somit an seinen Sohn B.___ für die Zeit von 15. Oktober 2018 bis und mit August 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen die von ihm bezogenen Kinderzulagen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Auf Seiten des Berufungsbeklagten 1 besteht in dieser Zeit eine Unterdeckung von CHF 658.00 pro Monat. Die Steuern sind aufgrund der Mankosituation nicht einzurechnen.

3.6 Ab September 2019 lebt die Ehefrau in der Schweiz im Haushalt des Berufungsklägers. Ab diesem Zeitpunkt sind dem Berufungskläger die reduzierten Auslagen anzurechnen, zumal nicht auf den Zivilstand, sondern auf die tatsächlichen Lebensumstände abzustellen ist (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Sein Existenzminimum beläuft sich folglich auf den hälftigen Ehepaargrundbetrag, die hälftigen Wohnkosten, die hälftigen Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie die auf ihn persönlich entfallenden Auslagen für Krankenkasse, Berufsunkosten etc.

Der Berufungskläger macht geltend, seine Ehefrau habe mangels Deutschkenntnissen nicht sofort eine Arbeitsstelle annehmen können. Inzwischen sei sie schwanger und könne deshalb keine Stelle antreten. Er müsse für sie sorgen, weshalb die entsprechenden Auslagen in sein Existenzminimum eingerechnet werden müssten. Der Berufungskläger übersieht, dass nach Art. 276a Abs. 1 ZGB der Unterhalt für minderjährige Kinder anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht. Da kein Überschuss resultiert, kann der Unterhaltsanspruch der Ehefrau durch den Berufungskläger nicht gedeckt werden. Diese ist unabhängig von den konkreten Lebensumständen gehalten, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten (BGE 144 III 502, 508; 138 III 97 E. 2.3.2 f.), da sonst der Vorrang der Kinderunterhaltsbeträge nicht umgesetzt werden könnte.

Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner Frau und der Berufungsbeklagten berechnet sich folglich ab September 2019 wie folgt:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

Grundbetrag

  850

  850

1350

  400

Miete

  320

  320

  780

  160

KK obl.

  385

  416

  159

    84

Telek.Mob.

    50

    50

  100

Arbeitsweg

  100

total

1705

1636

2389

  644

Der Berufungskläger hat folglich von September 2019 bis März 2020 für B.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00) zu bezahlen. Hinzu kommen die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Ein Überschuss resultiert nicht, zumal der Berufungskläger gegenüber seiner Ehefrau weitere Unterhaltspflichten hat, die nicht vollständig gedeckt werden können.

3.7 Am 1. April 2020 haben der Berufungskläger und seine Frau eine neue Wohnung bezogen, die nun CHF 1'400.00 pro Monat kostet (Berufung Urk. 13). Angesichts der erwarteten Geburt ihres Kindes im Juli 2020 ist diese Mehrausgabe nicht zu beanstanden. Die Mehrauslagen von CHF 380.00 auf Seiten des Berufungsklägers sind angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auch wesentlich und dauernd. Sie sind daher bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers und seiner Frau sind nicht angestiegen (Berufung Urk. 10 f.).

Der Bedarf des Berufungsklägers, seiner Frau und der Berufungsbeklagten ergibt sich ab April 2020 wie folgt:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

Grundbetrag

  850

  850

1350

  400

Miete

  700

  700

  780

  160

KK obl.

  385

  416

  159

    84

Telek.Mob.

    50

    50

  100

Arbeitsweg

  100

total

2085

2016

2389

  644

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten 1 ab April 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen, sofern er diese bezieht. Die Unterdeckung beträgt CHF 318.00.

3.8 Im Juli 2020 sollte ein weiteres Kind des Berufungsklägers (NN) auf die Welt kommen. Bis dato hat er sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen. Aufgrund der Lebendgeburt des neugeborenen Kindes des Berufungsklägers ergibt sich ab August 2020 eine weitere wesentliche Veränderung. Der Anteil des Neugeborenen am Mietzins der Eltern ist praxisgemäss mit 17 % zu berücksichtigen. Nicht bekannt ist dessen Krankenkassenprämie. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass diese ungefähr gleich hoch sein wird wie diejenige von B.___, zumal aufgrund der finanziellen Verhältnisse ebenfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehen dürfte. Aufgrund der Aufteilung auf drei Personen sinkt der Anteil des Berufungsklägers am Mietzins, was bei diesem zu berücksichtigen ist. Das neugeborene Kind hat wie der Berufungsbeklagte 1 Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nicht aus, um den gesamten Unterhalt beider Kinder zu decken, ist der Unterhaltsbeitrag von beiden Kindern anteilsmässig zu kürzen.

Der Bedarf aller Beteiligten sieht folgendermassen aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

  850

  850

1350

  400

  400

Miete inkl.

  581

  581

  780

  160

  238

KK obl.

  385

  416

  159

    84

   84

Telek.Mob.

    50

    50

  100

Arbeitsweg

  100

total

1966

1897

2389

  644

  722

Das Existenzminimum des Berufungsklägers ist zu wahren, womit noch CHF 2’634.00 für die Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder zur Verfügung stehen. Beide Kinder haben Anspruch auf eine Kinderzulage von CHF 200.00, die sie sich an den Unterhalt anrechnen lassen müssen. Vorab sind sodann der Barunterhalt von B.___ von CHF 444.00 und von NN von CHF 522.00 zu decken. Für den Betreuungsunterhalt verbleiben folglich noch CHF 1'668.00. Davon entfallen 55 % oder rund CHF 917.00 auf B.___ und 45 % oder rund CHF 751.00 auf NN. Der Berufungskläger hat folglich ab Geburt seines nachgeborenen Kindes an B.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'361.00 (CHF 444.00 Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen. Die Unterdeckung im Bedarf von B.___ beträgt nun CHF 1'472.00 pro Monat.

3.9 Im August 2023 wird B.___ im Kindergarten eingeschult. Ab diesem Zeitpunkt ist seiner Mutter ein 50 % Pensum anzurechnen. Es ist unbestritten, dass dieses mit rund CHF 1'700.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu berücksichtigen ist. Der Mutter sind ausserdem ermessensweise Erwerbsauslagen von rund CHF 150.00 (Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung) anzurechnen, wodurch ihr Bedarf auf CHF 2'539.00 pro Monat ansteigt. Der Anspruch von B.___ auf Betreuungsunterhalt fällt dann auf CHF 839.00 (CHF 2’539.00 ./. CHF 1'700.00) pro Monat, womit noch ein monatlicher Unterhaltsbedarf von B.___ von CHF 1'283.00 resultiert.

Der Bedarf aller Beteiligten sieht dann folgendermassen aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

  850

  850

1350

  400

  400

Miete inkl.

  581

  581

  780

  160

  238

KK obl.

  385

  416

  159

    84

   84

Telek.Mob.

    50

    50

  100

Arbeitsweg

  100

    50

ausw. Mahlzeiten

  100

total

1966

1897

2539

  644

  722

Dem für die Kinderunterhaltsbeiträge verfügbaren Einkommen von A.___ von CHF 2'634.00 stehen folglich ab August 2023 Unterhaltsansprüche von CHF 3'702.00 (CHF 1'283.00 B.___, CHF 2'419.00 NN) gegenüber. Vom Betreuungsunterhalt von total CHF 2'736.00 entfallen 839.00 oder 31 % auf B.___. Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich daher ab August 2023 auf CHF 961.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00 Betreuungsunterhalt). Die monatliche Unterdeckung beträgt nun CHF 322.00.

3.10.1 Im August 2025 wird das im Juli 2020 nachgeborene Kind in den Kindergarten eingeschult. Ab diesem Zeitpunkt ist auch seiner Mutter eine Erwerbstätigkeit mit einem 50 % Pensum anzurechnen. Der Berufungskläger hat beantragt, dass das anrechenbare Einkommen wie bei der Berufungsbeklagten 2 auf CHF 1'700.00 pro Monat festzusetzen sei. Da die beiden Frauen vergleichbare Erwerbsbiographien haben, spricht nichts dagegen. Wie der Berufungsbeklagten 2 sind auch der Ehefrau des Berufungsklägers Erwerbsauslagen von total rund CHF 150.00 anzurechnen. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt des ehelichen Kindes sinkt somit auf diesen Zeitpunkt auf CHF 347.00. Der Bedarf der Kinder beträgt noch total CHF 2’152.00 (CHF 1'283.00 B.___, CHF 869.00 NN).

Der Bedarf aller Beteiligten sieht nun folgendermassen aus:

Vater

Ehefrau

Mutter

B.___

NN

Grundbetr.

  850

  850

1350

  400

  400

Miete inkl.

  581

  581

  780

  160

  238

KK obl.

  385

  416

  159

    84

   84

Telek.Mob.

    50

    50

  100

Arbeitsweg

  100

    50

    50

ausw. Mahlzeiten

  100

  100

total

1966

2047

2539

  644

  722

3.10.2 In dieser Phase resultiert erstmals ein Überschuss von CHF 482.00. Dieser ist auf den Berufungskläger, seine Ehefrau und die beiden Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. B.___ hat somit Anspruch auf 1/6 des Überschusses. Der Überschussanteil ist beim Barunterhalt aufzurechnen. Der Unterhaltsanspruch von B.___ beträgt daher ab August 2025 CHF 1'363.00 pro Monat (CHF 524.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).

3.11 Im März 2028 wird B.___ 10 Jahre alt. Sein Barbedarf steigt aufgrund des höheren Grundbetrags auf CHF 644.00. Der Überschuss sinkt dadurch auf CHF 282.00. Der Unterhaltsbedarf der beiden Kinder steigt damit auf CHF 2’352.00, wovon auf B.___ nun CHF 1'483.00 entfallen. Hinzu kommt ein Überschussanteil von CHF 47.00. Der Unterhaltsbetrag für B.___ beträgt ab April 2028 daher CHF 1’530.00 (CHF 691.00 Bar- und 839.00 Betreuungsunterhalt) pro Monat.

3.12 Im Sommer 2030 wird NN 10 Jahre alt und hat nun ebenfalls einen um CHF 200.00 höheren Grundbetrag. Sein Barbedarf beträgt nun CHF 722.00 und der Betreuungsunterhalt bleibt bei CHF 347.00, womit bei ihm ein Unterhaltsbedarf von total CHF 1'069.00 resultiert. Der Bedarf von B.___ bleibt bei CHF 1'483.00. Am Überschuss partizipiert er nach wie vor mit 1/6. Der Unterhaltsbeitrag an B.___ beträgt somit ab diesem Zeitpunkt CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt).

3.13 Im August 2031 wird B.___ in die Oberstufe übertreten. Die Mutter ist nun gehalten 80 % zu arbeiten. Sie kann dadurch einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00 netto erzielen. Damit kann sie ihren Bedarf inkl. den entsprechend höheren Berufsauslagen decken, weshalb der Betreuungsunterhalt für B.___ entfällt. Der Bedarf beider Kinder beläuft sich nun auf total CHF 1'713.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 1’069.00). Es resultiert folglich ein Überschuss von CHF 921.00, an dem B.___ mit 1/6 partizipiert. Der Unterhaltsbeitrag für B.___ beläuft sich folglich auf CHF 798.00 (Barunterhalt).

3.14 Im August 2033 wird NN in die Oberstufe übertreten. Nun ist auch seine Mutter gehalten, 80 % zu arbeiten. Sie kann ebenfalls einen monatlichen Verdienst von CHF 2'720.00 erzielen. Damit kann sie ihren Bedarf mit den höheren Berufsauslagen decken, weshalb der Betreuungsunterhalt für NN entfällt. Der Bedarf der Kinder beläuft sich nun auf total CHF 1'366.00 (B.___ CHF 644.00, NN CHF 722.00). Es resultiert nun ein Überschuss von CHF 1'268.00 pro Monat, an dem B.___ nach wie vor zu 1/6 partizipiert. Der Anteil von B.___ macht CHF 211.00 aus, womit ein Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 resultiert. Dieser ist zahlbar bis B.___ volljährig wird. Vorbehalten bleibt der Unterhaltsanspruch über die Mündigkeit hinaus, bis zu seinem Abschluss der Erstausbildung.

III.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt werden.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung teilweise durchgedrungen, ebenso wie die Berufungsbeklagten mit der Anschlussberufung. Diese sind insbesondere mit der Höhe des Unterhaltsbeitrags nur zum Teil durchgedrungen. Unter diesen Umständen scheint es unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Charakters des Streits angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten und den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägern aufzuerlegen.

3. Die Parteikosten werden folglich wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsklägers ist für ein Berufungsverfahren eher hoch. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils verändert haben, was eine neue Berechnung erforderte. Andererseits weist die Kostennote auch Verrichtungen auf, die offensichtlich nichts mit dem Berufungsverfahren für das die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde zu tun haben, wie Briefe an das Oberamt und das Richteramt Olten-Gösgen. Die Briefe vom 27. September 2019 an das Richteramt Olten-Gösgen und den Klienten gehören sodann offensichtlich zur Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Verfahrens, welche die Vorinstanz entschädigt hat. Der Brief an das Oberamt vom 11. November 2019 betrifft ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren und kann deshalb nicht entschädigt werden. Dasselbe gilt für den Brief an das Richteramt Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2019. Die Fertigstellung und der Versand der Berufung sind sodann reine Kanzleiarbeiten, die nicht separat entschädigt werden. Es verbleiben somit 15.95 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 83.40 welche entschädigt werden. Das ergibt inkl. von 7,7 % MWSt. eine vom Staat Solothurn zahlbare Kostennote von CHF 3'181.90. Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF 1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.).

Die vom Vertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte Kostennote liegt im Rahmen und gibt insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu korrigieren ist lediglich der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 230.00. Die vom Staat Solothurn zu bezahlende Kostennote mit einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde ist festzusetzen auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts beläuft sich auf CHF 578.90 (inkl. 7,7 % MWSt.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5, 6 und 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 23. September 2019 werden aufgehoben.

2.    A.___ hat an B.___ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a.    vom 15. Oktober 2018 bis und mit August 2019 CHF 2'175.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 1'731.00 Betreuungsunterhalt),

b.    von September 2019 bis und mit März 2020 CHF 2'833.00 (Barunterhalt CHF 444.00 und Betreuungsunterhalt CHF 2'389.00),

c.     von April 2020 bis zur Geburt des nachgeborenen Kindes CHF 2'515.00 (CHF 444.00 Bar- und 2'071.00 Betreuungsunterhalt),

d.    ab Geburt des nachgeborenen Kindes im Sommer 2020 bis und mit Juli 2023 CHF 1'361.00 (CHF 444.00 Bar- und 917.00 Betreuungsunterhalt),

e.    von August 2023 bis und mit Juli 2025 CHF 961.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF 517.00 Betreuungsunterhalt),

f.      von August 2025 bis und mit März 2028 CHF 1'363.00 (CHF 524.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt),

g.    von April 2028 bis und mit Juli 2030 CHF 1'530.00 (CHF 691.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt),

h.    von August 2030 bis und mit Juli 2031 CHF 1'496.00 (CHF 657.00 Bar- und CHF 839.00 Betreuungsunterhalt),

i.      von August 2031 bis und mit Juli 2033 CHF 798.00 (Barunterhalt),

j.      von August 2033 bis und mit März 2036 CHF 855.00 (Barunterhalt).

Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Vater bezogen werden. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dauert bis zu seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.    Es wird festgestellt, dass eine monatliche Unterdeckung des gebührenden Unterhalts (Betreuungsunterhalt) von B.___ im Sinn von Art. 286a ZGB wie folgt besteht:

-     in der Zeit von 15. Oktober 2018 bis August 2019 CHF 658.00,

-     ab April 2020 bis zur Geburt von NN CHF 318.00,

-     ab Geburt von NN bis Juli 2023 CHF 1'472.00,

-     von August 2023 bis Juli 2024 CHF 322.00.

4.    Diese Berechnung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-     hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von C.___ (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei einem Pensum von 100 %: CHF 3'400.00;

-     monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) von A.___: CHF 4'600.00;

-     hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von [...] bei einem Pensum von 100 % (ohne Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn): CHF 3'400.00.

5.    Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.

6.    Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person ihrer Parteivertreter bewilligt.

7.    Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden die Kosten vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ oder C.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

8.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, wird festgesetzt auf CHF 3'181.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___ und C.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Olten, auf CHF 2'165.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.), beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren sobald A.___ oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Ebenfalls vorbehalten bleiben der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller, in der Höhe von CHF  1'202.50 (inkl. 7,7 % MWSt.) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist und derjenige von Rechtsanwalt Andreas Miescher im Betrag von CHF 578.90 (inkl. 7,7 % MWSt.) sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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